Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 6204/12
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 in der Fassung vom 20. August 2014 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in dem Haus V.----straße 14 in 00000 S. . Am 5. August 2012 wandte er sich telefonisch an die Beklagte und wies darauf hin, dass er und die anderen Mieter des Hauses nach einem Eigentümerwechsel die auf dem Grundstück vorhandenen Stellplätze nicht mehr nutzen dürften. Die Parksituation in dem umliegenden Straße sei aber insbesondere am Abend schwierig. Nunmehr habe er gehört, dass zur Sicherung von Rettungswegen Halteverbote erlassen werden sollten. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge S1. , bat den Kläger, sein Anliegen per E-Mail mitzuteilen. Hierauf sandte der Kläger am 6. August 2012 eine E-Mail an den Zeugen, in der es u.a. heißt:
3„Sehr geehrter Herr S1. ,wie in unserem Telefongespräch besprochen, möchte ich Ihnen kurz die Parksituation für uns Mieter V1. 14 […] schildern. […] Die weitere Nutzung der Parkplätze und auch unserer kleinen Gartenparzellen wurde uns durch die von Herrn Feld beauftragte Hausverwaltung […] untersagt. Seit der Zeit müssen wir die sehr beschränkten Parkmöglichkeiten in der V.----straße oder C. Straße nutzen. […] Um den Rettungsweg für Einsatzkräfte wie Feuerwehr usw. gewährleisten zu können, wurde mir zugetragen, dass in der ganzen V.----straße absolutes Halteverbot erlassen werden soll. Das würde die Parksituation für alle Anwohner der V.----straße erheblich verschlechtern. Besonders stellt sich für uns die Frage, ob von unserem Hauseigentümer nicht grundsätzlich entsprechender Parkraum zur Verfügung zu stellen ist, wie Sie in unserem Telefongespräch bereits angesprochen hatten. […] Ich würde mich freuen, wenn Sie uns in dieser Frage weiterhelfen können […].“
4Am 21. August 2012 führte die Beklagte eine Ortskontrolle durch. Dabei kam sie zunächst zu der Einschätzung, dass die vorhandenen Stellplätze zweckentfremdet worden seien. Nach Anhörung erließ die Beklagte am 5. November 2012 gegen den Eigentümer eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, dass den Mietern des Hauses insgesamt sechs Stellplätze zur Verfügung zu stellen seien. Nachdem der Eigentümer gegenüber der Beklagten glaubhaft gemacht hatte, dass er seinen Mietern die Stellplätze zur Anmietung angeboten habe, hob die Beklagte die Ordnungsverfügung am 28. November 2012 auf.
5Am 29. November 2012 erließ die Beklagte gegen dem Kläger den verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid in Höhe von 452,- € und führte zur Begründung aus, dass nach der Tarifstelle 2.8.1.2 AVerwGebO NRW eine Gebühr von 50,00 bis 500,00 € zu erheben sei. Bei der Berechnung der Rahmengebühr sei ein Stundensatz von 46,00 € für den mittleren Dienst und ein Stundensatz von 72,00 € für den gehobenen Dienst anzusetzen. Der Außendienstmitarbeiter sei mit den Kontrollen zwei Stunden beschäftigt gewesen, der Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten fünf Stunden. Somit ergebe sich die festgesetzte Gebühr.
6Der Kläger hat am 28. Dezember 2012 Klage erhoben. Zu Ihrer Begründung macht er geltend: Er habe bei der Beklagten nur angefragt, ob ausreichend Stellplätze zur Verfügung gestellt würden. Eine baurechtliche Prüfung habe er nicht veranlasst. Die Beklagte habe bei der Bemessung ihres Gebührensatzes ermessensfehlerhaft gehandelt.
7Der Kläger beantragt,
8den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 in der Fassung vom 20. August 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung führt sie aus: Die Gebühr sei zu Recht erhoben worden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auf Veranlassung des Klägers ein sehr zeitintensives Verwaltungs- und Bußgeldverfahren gegen den Eigentümer durchgeführt worden sei. Aus der E-Mail des Klägers gehe hervor, dass er nicht nur um Auskunft gebeten habe, sondern um Unterstützung hinsichtlich der Untersagung der Stellplatznutzung. Dass er die Möglichkeit der Anmietung eines Stellplatzes gehabt habe, habe er nicht erwähnt, so dass er die Einleitung des Verfahrens auch zurechenbar verursacht habe.
12Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 hat die Beklagte den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit er einen Betrag von 246,50 € übersteigt, und insoweit die Übernahme der Kosten erklärt. Der Schriftsatz wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. August 2014 zugeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
13Entscheidungsgründe:
14Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.
15Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
16Der Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.8.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AllgVwGO NRW) erfüllt. Hiernach beträgt die Gebühr für auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, soweit ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird, 50 bis 500 €.
18Vorliegend handelte die Beklagte auf Veranlassung des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand des Veranlassens schon bei der bloßen Wissensmitteilung erfüllt ist oder ob darüber hinaus ein appellativer Charakter notwendig ist. Bei Auslegung der Erklärungen des Klägers gegenüber der Beklagten am objektiven Empfängerhorizont, der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet,
19vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001– 8 C 17/01 –, BVerwGE 115, 302 = juris Rn 40,
20war auch eine entsprechende Aufforderung des Klägers gegeben. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seine eigene Parksituation geschildert und darauf verwiesen, dass er früher auf dem Grundstück selbst habe parken dürfen. Insoweit stelle sich die Frage, ob der Vermieter Parkplätze vorhalten müsse. Schildert ein selbst Betroffener einer Behörde seine als problematisch anzusehende Situation und wirft dabei auch noch eine baurechtliche Fragestellung auf, deutet dies darauf hin, dass er der Behörde nicht bloßes Wissen vermitteln will, sondern ein Tätigwerden veranlassen will. Andere Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger abschließend um (Mit-)Hilfe ersucht.
21Die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Beklagte erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Die Tarifstelle 2.8.1.2 AGT sieht eine Rahmengebühr vor, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004– 9 A 3155/01 –, juris Rn 22.
23Dieses Ermessen hat die Beklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat – in rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise – den Verwaltungsaufwand durch Zeiterfassung und unter Berücksichtigung der dadurch entstandenen Kosten für die Allgemeinheit ermittelt und berücksichtigt. Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger oder den wirtschaftlichen Wert hat sie aber nicht angestellt. Ermessenserwägungen in dieser Hinsicht können auch nicht deshalb entfallen, weil etwa in Bauordnungsangelegenheiten immer eine maximale Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Betracht käme. Auch insoweit müssen angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW niedergelegten Maßstäbe Berücksichtigung finden, wobei gerade auch in derartigen Angelegenheiten das Maß der Beeinträchtigung oder der wirtschaftliche Wert deutlich unterschiedlich sein kann.
24Eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
25Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des durch Urteil entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, da sie die Kostenübernahme erklärt hat.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.