Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1588/14
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4660/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2014 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist.
5Allerdings ergibt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht aus dem Gutachten des TÜV O. vom 27. August 2014. Denn dieses ist ohne Zustimmung der Antragstellerin zu den Verwaltungsakten gelangt. Der entsprechende Vortrag der Antragstellerin wurde nach telefonischer Rücksprache mit dem TÜV O. bestätigt; ein Einverständnis der Antragstellerin zur Übersendung des Gutachtens an den Antragsgegner wurde dort nicht eingeholt. Nach § 11 Abs. 6 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist jedoch bei einer durch Eignungszweifel veranlassten Einholung eines Gutachtens der Fahrerlaubnisinhaber oder –bewerber Auftraggeber für dieses Gutachten. Er ist deshalb auch grundsätzlich berechtigt, über die weitere Verwendung des Gutachtens zu entscheiden. Die Rechtsprechung, wonach ein Gutachten verwertbar ist, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten Begutachtung, die sich als rechtswidrig erweist, gestellt hat, ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn dieser Rechtsprechung liegen Fälle zugrunde, in denen – anders als hier – der Betroffene das Ergebnis der Begutachtung der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 -, NLW 2008, Seite 3014 – 3016; Dauer in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 11 FeV, Rdnr. 26 und 49.
7Die Entziehungsverfügung beruht jedoch im Ergebnis zutreffend darauf, dass die Antragstellerin das angeforderte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr nicht innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf ihre mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden darf (vgl. § 11 Abs. 8 FeV ). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zu Recht aufgefordert, ein solches Gutachten über ihre Kraftfahreignung beizubringen. Anlass hierfür war die Mitteilung des Polizeipräsidiums S. vom 28. März 2014 darüber, dass die Antragstellerin am Tag zuvor beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich anschließend vom Unfallort entfernt hatte. Im Rahmen der anschließenden polizeilichen Ermittlungen gab die Antragstellerin an, dass sie den Unfall zwar bemerkt, sich aber trotzdem entfernt habe. Zur Begründung führte sie an, es sei immer so eng an den Parkbuchten, das Ein- und Ausparken falle ihr immer so schwer. Die Polizei habe sie nicht gerufen, weil es ihr bei ihrem letzten von ihr verursachten Unfall ungerecht erschienen sei, dass sie für einen ihrer Meinung nach sehr kleinen Schaden einen Betrag von 1.900,- € habe zahlen müssen. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Antragstellerin auch am 30. April 2012, 26. November 2013 und 10. Dezember 2013 an Unfällen beteiligt war. In zwei Fällen beschädigte sie beim Ausparken fremde Fahrzeuge, in dem weiteren Fall überfuhr sie ein Stoppschild und missachtete die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers. Die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der einzelnen Unfälle vorgebrachten Einwände stehen der Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung nicht entgegen. Die Häufung der Unfälle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, ihre Gleichartigkeit sowie die eigene Angabe der Antragstellerin, Probleme beim Ausparken zu haben, begründen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin, deren Aufklärung es durch die Einholung eines Gutachtens bedarf.
8Danach war der Antragsgegner gehalten, diesen Hinweisen auf eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit der Antragstellerin nachzugehen. Es obliegt der Antragstellerin nachzuweisen, dass sie uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist. Der Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, ist sie jedoch nicht nachgekommen. In diesem Fall der Weigerung bzw. nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. Auf diese Folge ist die Antragstellerin bei der Anordnung auch hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Antragsgegner keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.
10Unerheblich ist daher auch, dass der Antragsgegner seine Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt, sondern unzutreffend aus dem vom TÜV O. übersandten Gutachten abgeleitet hat.
11Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.
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