Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 6101/12
Tenor
Ziffer 3. des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 werden aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 vom Hundert festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 20. Februar 1979 geborene Kläger stand als Soldat auf Zeit, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Stabsarztes, im Dienst der Beklagten. Am 1. Oktober 1998 trat er als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein. Durch schriftliche Erklärung vom 4. Juni 1999 verpflichtete er sich, 18 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Erklärung enthält außerdem das Einverständnis, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden, sowie folgende Passage:
3„Im Übrigen ist mir bekannt, dass ich nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes verpflichtet bin, das Ausbildungsgeld, das ich während meiner Beurlaubung zum Studium erhalten habe, zurückzuzahlen, wenn ich
4a) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde …“.
5Durch Urkunde vom 10. Juni 1999 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Durch Bescheid vom 10. Juni 1999 setzte das Personalamt der Bundeswehr (Personalamt) die Dienstzeit zunächst auf 5 Jahre fest. Durch Bescheid vom 17. April 2002 wurde die Dienstzeit auf 18 Jahre festgesetzt (Dienstende: 30. September 2016).
6Der Kläger wurde wie folgt befördert:
7Am 1. Januar 1999 zum Gefreiten,
8am 1. April 1999 zum Obergefreiten (A 3),
9am 1. Oktober 1999 zum Seekadett (A 5),
10am 1. Juli 2000 zum Fähnrich zur See (A 7),
11am 1. April 2002 zum Oberfähnrich zur See (A 8 Z),
12am 1. Mai 2004 zum Leutnant zur See (A 9),
13am 31. Mai 2006 zum Stabsarzt (A 13).
14Durch Bescheid vom 25. Februar 2000 beurlaubte das Personalamt den Kläger für die Zeit vom 4. April 2000 zum Studium der Medizin unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 11 Soldatenurlaubsverordnung (SUV). In dem Bescheid heißt es u. a.: „Während der Beurlaubungszeit haben Sie Anspruch auf die Zahlung von Ausbildungsgeld …. . Bezüglich der eventuellen Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes verweise ich auf die anläßlich Ihrer Einstellung bzw. Übernahme durchgeführte Belehrung.“
15Unter dem 17. Mai 2006 erteilte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz dem Kläger die Approbation als Arzt. Am 31. Mai 2006 begann der Kläger seine Facharztausbildung als Internist am Bundeswehrkrankenhaus V. . Am 1. Juni 2008 wurde er an das Sanitätszentrum W. versetzt.
16Am 15. Oktober 2008 ernannte der Rektor der Universität Duisburg-Essen den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat. Seit Februar 2012 war der Kläger beurlaubt, um als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der University of D. T. E. (USA) tätig zu sein.
17Durch Schreiben vom 11. Mai 2009 wies das Personalamt den Kläger darauf hin, dass er gemäß § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung des gezahlten Ausbildungsgeldes und der entstandenen Fachausbildungskosten heranzuziehen sei, da er durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 125 BRRG mit Ablauf des 14. Oktober 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden sei; die Entlassung gelte als eine solche auf eigenen Antrag. Im Schreiben vom 13. August 2010 bezifferte das Personalamt das Ausbildungsgeld mit 128.085,21 Euro und die Fachausbildungskosten mit 17.685,78 Euro. Der Kläger legte daraufhin die formularmäßige Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. September 2010 vor. Die Ehefrau des Klägers ist als ehemalige Stabsärztin einer Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 139.430,34 Euro ausgesetzt, die Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 1786/13 ist.
18Durch Bescheid vom 17. November 2010 forderte das Personalamt den Kläger zur Erstattung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten in Höhe von 141.456,94 Euro auf (Ziffer 1.), gewährte eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Raten in Höhe von 640 Euro (Ziffer 2.) und setzte eine Verzinsung in Höhe von 4 vom Hundert ab 3. Januar 2011 fest (Ziffer 3.). Gemäß Ziffer 4. des Bescheides wird die verzinsliche Stundung im Hinblick auf eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers jährlich überprüft. Zur Prüfung eines Härtefalles machte die Beklagte geltend, dass der Kläger eine Abdienzeit von lediglich 133 Tagen aufzuweisen habe; die Fachausbildungszeiten würden nicht als Abdienzeit gelten, weil er dem Dienstherrn während dieser Zeiten nicht zur freien Verfügung gestanden habe. Wegen der 133 Tage Abdienzeit werde die Rückforderung des Ausbildungsgeldes um 4.252,43 Euro auf 123.832,78 Euro reduziert. Der besonderen Härte der grundsätzlich gebotenen sofortigen Erstattung in Höhe von 141.456,94 Euro werde durch den teilweisen Verzicht und die Stundung mit Ratenzahlungsregelung Rechnung getragen.
19Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Erstattungspflicht bestehe nicht, weil die Verpflichtungserklärung nicht wirksam sei. Eine Verpflichtungszeit von 18 Jahren sei verfassungswidrig; dies folge aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Berufssoldaten bestehe gemäß § 46 Abs. 3 SG lediglich eine Bindung von 10 Jahren. Die Bindung von 18 Jahren für Zeitsoldaten stelle im Vergleich dazu eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Abgesehen davon verstoße eine derart lange Verpflichtungszeit gegen Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung auf 18 Jahre unterstellt, sei jedenfalls die Erstattungsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
20Es liege kein Fall der Entlassung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG a. F. vor, weil der Kläger einen Entlassungsantrag nicht gestellt habe. Vielmehr gelte er kraft Gesetzes (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a. F.) als entlassen. Gemäß § 97 SG sei diese alte, bis 18. Dezember 2000 geltende Fassung des § 56 Abs. 4 SG auf den Kläger anzuwenden.
21Abgesehen davon sei die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermessensfehlerhaft angewendet worden. Dem Kläger sei im Ergebnis so viel zu belassen, dass eine Alimentierung in verfassungskonformer Höhe bestehen bleibe; er dürfe nicht so gestellt werden, als sei er besoldungstechnisch nie Soldat gewesen. Schließlich liege eine besondere Härte vor, weil die Rückforderungsverpflichtung zeitlich nicht begrenzt sei. Denn die Rückzahlungsdauer erstrecke sich einschließlich der Zinsleistung auf mindestens 25 Jahre. Bei richtiger Ausübung des Ermessens hätte insbesondere auf eine Verzinsung gänzlich verzichtet werden müssen.
22Die Abdienquote sei fehlerhaft berechnet worden; die Zeiten der Fachausbildung hätten berücksichtigt werden müssen, da er während der Weiterbildung Arbeit im Rahmen der vorgesehenen Verwendung als Arzt geleistet habe.
23Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht beachtet, dass die maßgeblichen Umstände, die ihn zum Wechsel in das Zivilbeamtenverhältnis veranlasst hätten, in ihrer Sphäre gelegen hätten. Angesichts der bekannten Unzulänglichkeiten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr habe er die ihm in Aussicht gestellte Möglichkeit einer beruflichen Selbstverwirklichung nicht in einem Mindestmaß realisieren können.
24Die Höhe der Rückforderung begegne ebenfalls Bedenken. Dies gelte zunächst für die Rückforderung der Bruttobeträge anstelle der vom Kläger lediglich erhaltenen Nettobeträge. Außerdem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Weiterbildungskosten.
25Durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012, zugestellt am 27. November 2012, wies das Personalamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Ernennung zum Beamten stelle bereits nach der alten Fassung des § 56 Abs. 4 SG eine Entlassung auf eigenen Antrag dar. Die Gesetzesänderung habe nur klarstellenden Charakter. Eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungsverpflichtung komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Fällen der Entlassung aus Gewissensgründen in Betracht. Selbst wenn im vorliegenden Fall darüber nachgedacht werden müsse, wäre sie hier nicht einzuräumen. Eine durch die Erstattungspflicht ausgelöste wirtschaftliche Knebelung auf unabsehbare Zeit sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Sonstige Gründe, an der Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides zu zweifeln, bestünden nicht.
26Der Kläger hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, eine zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung komme nicht nur für Kriegsdienstverweigerer in Betracht. Eine wirtschaftliche Knebelung liege bei ihm vor, weil deutlich mehr als zwei Drittel seines verbleibenden Berufslebens davon betroffen sei. Bei einer Monatsrate von 640 Euro sei die Hauptforderung mehr als 18 Jahre lang zu bedienen. Bei Einbeziehung der Zinsen müsse er länger als 25 Jahre zahlen.
27Der Kläger beantragt,
28den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. November 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 aufzuheben.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angegriffenen Bescheide.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 1 K 1786/13, der Personalakte des Klägers und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage ist nur im Hinblick auf einen Teil der Stundungszinsen begründet; im Wesentlichen ist sie unbegründet.
35Der Bescheid vom 17. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist abgesehen von den in Ziffer 3. geregelten, über 1,5 vom Hundert hinausgehenden Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36Der Kläger ist nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG verpflichtet, das Ausbildungsgeld und die Kosten der Fachausbildung zu erstatten, weil er durch die Ernennung zum Zeitbeamten als auf eigenen Antrag aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen gilt (§ 125 BRRG a. F., nunmehr § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 3a SG).
37Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit – insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG – der Regelungen über die Verpflichtungszeit, die Entlassung und die Kostenerstattung: BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128 und juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 - juris; Beschluss vom 22. Juli 1999 – 1 WB 12.99 – juris; OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris, und vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – juris; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 – nrwe; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage, § 56 SG, Rn. 17.
38Auch nach der alten Fassung des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG ist der Tatbestand erfüllt. Denn der Antrag auf Ernennung zum Zeitbeamten, der die mittelbare Folge einer Entlassung kraft Gesetzes auslöst, kann als Antrag auf Entlassung aus dem Soldatenverhältnis aufgefasst werden. Dies ist bereits mit dem Wortlaut der alten Fassung vereinbar und erst recht mit deren Zweck, ein vom Soldaten aus eigener Initiative herbeigeführtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell zu sanktionieren. Insoweit hat die Änderung des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG lediglich klarstellende Bedeutung. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob auf den Kläger noch die alte Fassung des § 56 Abs. 4 SG anzuwenden ist (vgl. § 97 Abs. 1 SG).
39Die Erstattungspflicht erfasst nicht nur das während des Medizinstudiums gezahlte Ausbildungsgeld, sondern auch die Kosten der Facharztausbildung, weil der Kläger während dieser Zeit dem Dienstherrn nicht uneingeschränkt – etwa auch für Auslandseinsätze - zur Verfügung stand.
40BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris, Rn. 8, und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 – juris, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 – juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –juris, Rn. 27 und 48; Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 – juris, Rn. 37; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11. GI – juris, Rn. 28ff.; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 22. November 2011 – AN 15 K 11.00904 – juris, Rn. 42.
41Aus dieser Bewertung folgt zugleich, dass die Facharztausbildung nicht als „Abdienzeit“ im Rahmen der besonderen Härte (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) berücksichtigungsfähig ist.
42Nach der für Zeitsoldaten geltenden Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. für Berufssoldaten § 49 Abs. 4 Satz 3 SG) kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Koppelungsvorschrift setzt als Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer atypischen besonderen Härte voraus. Wenn eine solche Härte gegeben ist, muss sich eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84, 93.
44Für den Kläger bedeutet die durch den angefochtenen Bescheid ihm auferlegte Erstattungspflicht – abgesehen von den über 1,5 vom Hundert hinausgehenden Stundungszinsen - keine besondere Härte. In der vorliegenden Konstellation bedarf es keiner Klärung, in welchem Verhältnis die Gründe, die eine besondere Härte bei der Entlassung eines Zeitsoldaten gemäß § 55 Abs. 3 SG ausmachen können, zu der besonderen Härte bei der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG stehen.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. August 1996– 12 A 2476/94 - und vom 30. September 1999- 12 A 1828/98 - juris; Walz/Eichen/Sohm, § 56 SG,Rn. 22.
46Für den Fall der Entlassung wegen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist es anerkannt, dass dieser Entlassungsgrund, der wegen Art. 4 Abs. 3 GG eine besondere Härte im Sinn von § 55 Abs. 3 SG darstellt, zugleich eine besondere Härte im Sinn des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet. In dieser Konstellation ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verfassungskonform (Art. 4 Abs. 3 GG) dahin auszulegen, dass die Erstattungspflicht eine besondere Härte darstellt, die zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt.
47BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris, Scherer/Alf/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage, § 49 SG, Rn. 10.
48Beim Kläger liegt eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG nicht vor. Der Übertritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit stellt sich vielmehr als eine aus allgemeinen beruflichen und wirtschaftlichen Gründen motivierte Entscheidung dar, die keine Atypik aufweist. Die vom Kläger im vorliegenden Zusammenhang noch geltend gemachte mangelnde berufliche Selbstverwirklichung ist kein Gesichtspunkt, der hier Bedeutung erlangt. Angesichts der generell gegebenen Notwendigkeit, sich im Soldatenberuf auf unvorhergesehene Entwicklungen einstellen zu müssen und zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr beizutragen, rechtfertigen derartige berufliche Erwartungen keinen Vertrauensschutz, zumal der Kläger eine rechtlich verbindliche Zusage in Bezug auf seine Facharztausbildung nicht erhalten hat. Derartige schutzwürdige Erwartungen konnten insbesondere nicht durch das Informationsmaterial erzeugt werden, das der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 vorgelegt hat. In der Information „Weiterbildung, Nebentätigkeit, Beförderungen … in jeder Hinsicht weiterkommen“ heißt es lediglich, dass Sanitätsoffiziere „grundsätzlich“ zum Arzt für Allgemeinmedizin weitergebildet werden und dass sie statt dieser Weiterbildung zu Fachärzten mit anderen Gebietsbezeichnungen weitergebildet werden „können“, wobei dann regelmäßig der Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis erfolgt.
49Bei dem Kläger liegt in Bezug auf die Erstattungspflicht eine besondere Härte im Sinn des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – abgesehen von der Zinshöhe - nicht vor. Unabhängig von eventuellen Härtegründen, die sich aus den Entlassungsumständen - etwa demjenigen der Kriegsdienstverweigerung - ergeben, kann eine besondere Härte durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten begründet sein. Die Erstattung darf die wirtschaftliche Existenz des früheren Soldaten nicht gefährden. Sie darf ihn auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen und keine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung bedeuten. Derartigen Gefahren kann durch eine sachgerechte Anwendung der Härteklausel, die die soziale Lage und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des früheren Soldaten berücksichtigt, begegnet werden. In der Regel kann auch bei einer hohen Erstattungspflicht einer besonderen Härte dadurch abgeholfen werden, dass dem früheren Soldaten Stundung und Ratenzahlung bewilligt werden. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern sie muss zeitlich begrenzt sein; diese zeitliche Begrenzung muss bereits im ersten Leistungsbescheid selbst geregelt sein. Denn bereits der Ausgangsbescheid muss das Problem der besonderen Härte bewältigen. Dies gebieten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulässt, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteile vom 30. März 2006– 2 C 18 und 19.05 – juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 56 SG, Rn. 23.
51Diesen Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen Härte aus wirtschaftlichen Gründen kann die Beklagte in der Regel dadurch entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Auch unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitraum noch zu zahlenden Stundungszinsen ist dann gewährleistet, dass die Zahlungspflicht – entsprechend der Anforderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauert, sondern deutlich vor der Vollendung des 67. Lebensjahres endet. Diese zeitliche Grenze trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen in der letzten Phase des Berufslebens – möglicherweise anders als in den früheren Phasen – nicht mehr stetig steigt, sondern wegen etwa gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder wegen der Inanspruchnahme von Altersteilzeitmodellen sogar sinkt. Außerdem kann sich der verfügbare Teil des Einkommens dadurch verringern, dass der ehemalige Soldat Vorsorge für die eigene Alterssicherung trifft.
52Eine in dieser Weise festgelegte zeitliche Grenze der Tilgungsraten gewährleistet einerseits die Vermeidung einer besonderen Härte auf der Klägerseite und ist andererseits im Interesse der Beklagten flexibel genug, um bei deutlich steigendem Einkommen des ehemaligen Zeitsoldaten eine vollständige Erstattung der gesamten Ausbildungskosten zuzüglich Stundungszinsen herbeizuführen. Wenn die Beklagte die von ihr gewünschte jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Zeitsoldaten vornimmt und dieser seiner Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben – jedenfalls nach Bestandskraft eines entsprechenden Bescheides – nachkommt, kann die Beklagte die monatlichen Tilgungsraten unter Berücksichtigung der verbesserten wirtschaftlichen Lage des ehemaligen Zeitsoldaten gegebenenfalls derart höher festsetzen, dass der gesamte Erstattungsbetrag vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraumes geleistet ist.
53VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 – nrwe.
54Der angegriffene Bescheid entspricht mit seinen vier Teilregelungen im Wesentlichen den vorstehenden Grundsätzen zur Vermeidung einer besonderen wirtschaftlichen Härte des Klägers. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 640 Euro würde sich die Zahlungspflicht betreffend allein die Tilgungsraten auf rund 18,4 Jahre erstrecken. Der Kläger wäre dann – bei Zahlungsbeginn zum Zeitpunkt der Entlassung im Alter von 29,7 Jahren - 48 Jahre alt.
55In der vorliegenden Konstellation bedarf es keiner Festlegung eines Zeitpunktes im Ausgangsbescheid, ab dem der Kläger keine Tilgungsleistungen mehr erbringen muss. Der angegriffene Bescheid bewältigt das Problem der besonderen Härte auch ohne eine derartige Festlegung hinreichend. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war durch die Festsetzung der vergleichsweise hohen Monatsraten von 640 Euro gewährleistet, dass die Zahlungspflicht nicht über den vorgenannten Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinausreicht. Wenn die Beklagte künftig von Ziffer 4. des Bescheides Gebrauch macht und die Monatsraten in einem Maße absenkt, dass die Gefahr besteht, dass der Zweidrittelzeitraum überschritten wird, muss der dann ergehende Änderungsbescheid das sich ergebende Problem der besonderen Härte dadurch bewältigen, dass er ein Tilgungsende festlegt; sofern dieser Bescheid insoweit Defizite aufweisen sollte, hat der Kläger ausreichende Gelegenheit dazu, diesen Änderungsbescheid einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Diese prozessuale Situation ist deutlich günstiger als die Lage, bei der von vornherein im Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides angesichts niedriger Monatsraten absehbar ist, dass der Zweidrittelzeitraum mangels Festlegung eines Tilgungsendes überschritten wird.
56Die verzinsliche Stundung mit dem am 3. Januar 2011 beginnenden Zinslauf ist dem Grunde nach ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessenvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaubt bei Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris, Rn. 18.
58Eine solche Regelung ist auch im Vergleich zu einer Rückzahlung des gesamten Betrages ohne zusätzliche Zinsleistung als rechtmäßig zu bewerten. Stundung und Verzinsung stellen ein Gesamtpaket dar, das sich für den ehemaligen Soldaten insgesamt als vorteilhafter und damit einer besonderen Härte Rechnung tragend darstellt. Dass der Zinslauf bereits vor Bestandskraft des Bescheides beginnt, während derjenige ehemalige Soldat, der die Gesamtsumme nach Bestandskraft in einem Betrag ohne Zinsen zurückzahlt, ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden.
59- 60
A. A. VG Köln, Urteil von 19. März 2014 – 23 K 3238/13 –.
Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Wie bei Zahlungspflichten in anderen Rechtsbereichen auch schafft diese Zinserleichterung bei Rückzahlung des gesamten Betrages in einer Summe insbesondere im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einen entsprechenden Anreiz. Die Beklagte spart einen oftmals mehrere Jahrzehnte lang bedeutsamen Verwaltungsaufwand zur Beitreibung der Monatsraten.
62Die Höhe des Erstattungsbetrages von 141.456,94 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte fordert zu Recht den Bruttobetrag der vom Kläger erhaltenen Leistungen zurück. Ohne dass eine besondere Härte durch die Erstattung der über die Nettobeträge hinausgehenden Beträge zu befürchten ist, erhält der Kläger durch die Möglichkeit, die Erstattungsbeträge steuerrechtlich geltend zu machen, eine hinreichende Kompensation.
63Die Kosten für den Lehrgang Notfallmedizin sind ebenfalls erstattungsfähig. Dies gilt auch unter Würdigung des Umstandes, dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten höher sind als die Aufwendungen, die der Kläger für eine ähnliche Ausbildung im zivilen Bereich hätte tätigen müssen.
64Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –
65juris, Rn. 71 - 75.
66Soweit der angefochtene Bescheid in Ziffer 3. Stundungszinsen von mehr als 1,5 vom Hundert festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger seinen Rechten. Insoweit besteht für den Kläger eine besondere Härte, weil ein Zinssatz von 4 vom Hundert der derzeitigen Marktlage und bereits der bei Erlass des Widerspruchsbescheides bestehenden Marktlage nicht entspricht. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ist es sachnah, auf die Finanzierungskosten der Beklagten abzustellen. Diese nicht nur kurzfristig relevante Marktlage hätte die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen müssen.
67Vgl. VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 – juris, Rn. 97; Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 206 vom 5. September 2014, Seite 28: z. B. durch Hypotheken abgesicherte Darlehn für unter 2 % Zinsen; kritisch zur Höhe des Zinssatzes bereits: VG Gelsen-kirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 - nrwe.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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