Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 L 1159/14

Tenor

  • 1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X.         aus N.       B.  E.   S.    zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit er beantragt hat,die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3450/14 – hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit es darin um die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1.        T.             U.        „E1.    “ geht, wiederherzustellen,die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wiederherzustellen,und die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sich diese auf die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1.        T.             U.        „E1.    “ bezieht, anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

  • 2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3540/14 –wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt


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