Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3882/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Bahnhof B. (Gemarkung B. , Flur 32, Flurstück 225), auf dem sich die Bauruine des „Stadthauses B. “ befindet.
3Im Rahmen einer am 16. April 2014 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass der um das Grundstück herum führende Bauzaun zerstört wurde, so dass ein freier Zugang zum Baustellengelände möglich war.
4Mit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sofort nach Zustellung der Verfügung das Grundstück „Am Bahnhof B. “ mit einem mindestens 2 m hohen Bauzaun einzufrieden und gegen unbefugtes Betreten zu sichern (Ziffer 1) und drohte zugleich für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € an (Ziffer 2).
5Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 20. Mai 2014 zugestellt.
6Unter dem 30. Mai 2014 teilte die Klägerin mit, dass vermutlich am Vatertag an dem Gebäude randaliert worden sei. Die notwendigen Arbeiten seien jedoch bereits beauftragt worden, so dass bald Abhilfe geschaffen werde.
7Bei einer weiteren Ortskontrolle am 17. Juni 2014 stellte die Beklagte fest, dass gegenüber dem Bahnhof die Einzäunung teilweise offen und im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage und zum rückwärtigen Grundstück die Einzäunung in großen Bereichen niedergerissen bzw. gar nicht mehr vorhanden war.
8Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € fest und drohte für den Fall, dass die Klägerin die Forderung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 nach einer Woche nach Zustellung des Bescheides nicht erfüllt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an.
9Der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2014 ist Streitgegenstand des Verfahrens 5 K 3351/14.
10Bei einer am 15. Juli 2014 durchgeführten Ortskontrolle stellte die Beklagte fest, dass im Hofbereich ein Streifen von ca. 30 m gänzlich ohne Einfriedung / Bauzaun vorhanden sei sowie der straßenseitige Bauzaun diverse Durchgänge aufweise.
11Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2014 gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € fest und drohte für den Fall, dass die Klägerin die Forderung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 nach einer Woche nach Zustellung des Bescheides nicht erfüllt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € an.
12Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29. August 2014 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
13Sie ist der Ansicht, sie habe alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Diese seien jedoch durch Vandalismus und Diebstähle erheblich erschwert worden. Dass ständig Türen und Fenster aufgebrochen würden, um das Objekt als Schlafstätte zu nutzen, hätte die Beklagte durch Ausübung ihrer ordnungsbehördlichen Pflichten verhindern müssen.
14Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
15die Verfügung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 23. Juli 2014 aufzuheben.
16Unter dem 29. September 2014 teilte die Beklagte mit, dass ausweislich der am 26. September 2014 durchgeführten Ortskontrolle die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2014 in allen Punkten nachgekommen sei und das mit Bescheid vom 23. Juli 2014 festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr aufrechterhalten werde.
17Die Beklagte hat das Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
18die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
19Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (5 L 1310/14).
20Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2014 hat die Berichterstatterin die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
21Mit Beschluss vom 5. Januar 2015 hat die Kammer der Berichterstatterin den Rechtsstreit als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Akte des Verfahrens 5 L 1310/14, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zuständige Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2014 mitteilte, dass das mit Bescheid vom 23. Juli 2014 festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr aufrecht erhalten werde, ist die mit der Festsetzung des Zwangsgeldes für die Klägerin eingetretene Beschwer entfallen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
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