Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 4945/14.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1972 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, meldete sich am 23. Juni 2014 bei der Ausländerbehörde in Gießen als Asylbewerber und gab an, seine Heimat 2009 verlassen und sich danach in Tunesien und Libyen, danach in Italien und der Schweiz aufgehalten zu haben. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch einen Fingerabdruckabgleich lagen Anhaltspunkte vor für eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Dem Bundesamt wurde von EURODAC gemeldet, dass der Kläger bereits in Österreich und Italien Asylanträge gestellt hatte („EURODAC-Treffer). Am 16. Juli 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Österreich gerichtet, was diese ablehnte, da der Asylantrag des Klägers rechtskräftig negativ entschieden und dieser am 3. Januar 2012 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Ein weiteres Übernahmegesuch lehnte Ungarn ab, da der Kläger hier nicht registriert sei. Am 19. September 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Italien stimmte einer Rückübernahme unter dem 17. Oktober 2014 zu.
3Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Italien an, da dieser Staat seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt habe. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
4Am 7. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. In Italien sei die Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge menschenrechtswidrig.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
10Mit Beschluss vom 13. November 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet (7a L 1718/14.A).
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1).
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist zulässig und begründet.
14Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die am Begehren des Klägers orientierte Antragsauslegung (vgl. § 88 VwGO) ergibt, dass sein wörtlich auch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichteter Antrag als Anfechtungsklage zu verstehen ist. Diese ist gegen die mit dem Bescheid allein getroffene Entscheidung nach §§ 27a, 34a des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ zulässig und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2014 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.
15So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2014 ‑ 25 K 8830/13.A ‑, InfAuslR 2014, 159 ff.; im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rdnr. 18.
16Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
17Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ‑ Dublin III-VO ‑ Gebrauch macht und seinen Asylantrag inhaltlich prüft. Das Ermessen der Beklagten ist insoweit auf null reduziert.
18Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 13. November 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren ‑ 7a L 1718/14.A ‑. Die Beklagte hat auch nach Abschluss des Eilverfahrens nicht dargelegt, dass sie die erforderliche Versicherung Italiens dazu erlangt hat, dass die die notwendige Unterbringung und Versorgung des Klägers im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien sichergestellt wird.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- 7a L 1718/14 2x (nicht zugeordnet)
- 25 K 8830/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1721/13 1x (nicht zugeordnet)