Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a L 215/15.A

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen    Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.     Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der     Antragsteller.


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