Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 1901/14.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5402/154.A) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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