Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 5338/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der 1970 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis.
3Am 2. Juli 2010 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug und verursachte damit einen Unfall. Eine angeordnete Blutuntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger Cannabis konsumiert hatte. Der THC–COOH–Wert betrug 11,5 ng/ml.
4Am 26. März 2013 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde das Blut des Kläger nach positivem Drogenvortest auf Cannabisrückstände untersucht. Das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik L. stellte in seinem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Blutserums des Klägers vom 7. Juni 2013 einen THC–Gehalt von 0,6 ng/ml fest,
5Am 26. Juni 2013 geriet der Kläger erneut in eine Polizeikontrolle. Ein Drogenvortest verlief positiv.
6Am 8. April 2014 wurde der Kläger aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung erneut seitens der Polizei angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden Ausfallerscheinungen beim Kläger festgestellt. Die daraufhin entnommene Blutprobe wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. untersucht. Im Gutachten von sieben 20. Mai 2014 stellte das Rechtsmedizin Institut fest, dass sich im Blut des Klägers THC im Umfang von 1,8 ng/ml, 11–OH–THC im Umfang von 1,5 ng/ml und THC–COOH im Umfang von 33 ng/ml befand. Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter Cannabiswirkung stand.
7Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis unter Benennung der sich aus den Untersuchungen der Blutentnahmen ergebenden Werte an.
8Mit begründeter Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am 5. November 2014, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verfügung nicht nachkommen, drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € an. Außerdem setzte die Beklagte für den Bescheid Kosten i.H.v. 107,32 €, bestehend aus 105 € Gebühren und 2,32 € Zustellungskosten fest.
9Der Kläger hat am 28. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Er benötige seine Fahrerlaubnis für seine Erwerbstätigkeit. Den ihm entgegengehaltenen THC-Wert kenne er nicht. Die beklagtenseits behaupteten Auffälligkeiten zeigten kein Vorstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Sie belegt im Gegenteil, dass er sich im Straßenverkehr sicher verhalte. Es sei gerade nicht durch drei unabhängige Gutachter belegt worden, dass er Cannabis konsumiert habe.
10Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom ein 30. Oktober 2014, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, aufzuheben,
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2. die Zwangsgeldandrohung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist zur Begründung auf ihre Antragserwiderung im Eilverfahren 9 L 1698/14.
17Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 dem Berichterstatteter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
22Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat.
23Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht.
24Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Konsumakte sind durch die Blutuntersuchungen durch das Labor L1. im Juli 2010, durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik L. am und durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 27. Mai 2014 belegt. Alle drei Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass sich im im Zeitpunkt verschiedener Verkehrskontrollen abgenommenen Blut des Klägers Rückstände eines Cannabiskonsums finden. Darauf, ob diese Rückstände noch eine konkrete Beeinflussung des Klägers bewirkten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
25Der Kläger kann auch nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt,
26vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N.,
27was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18.
29Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 8. April 2014 hat der Kläger belegt, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der nach der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. eine THC-Konzentration von 1,8 ng/ml im Blutserum nachgewiesen.
30Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.
31Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
32Die Gebührenfestsetzung hat der Kläger nicht angefochten. Selbst wenn, würde auch sie sich als rechtmäßig erweisen.. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 105,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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