Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 3397/14.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Juli 2014 wird zu Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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