Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 3397/14.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Juli 2014 wird zu Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die am 1. Januar 1985 in H. , Afghanistan, geborene Klägerin zu 1) und der am 6. Oktober 2007 in N. , Afghanistan, geborene Kläger zu 2) sind afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens.
3Die Kläger reisten etwa im Oktober 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger des Verfahrens 5a K 3398/14.A, zunächst nach U. und dann per Pkw weiter nach V. . Von dort aus gelangten sie zu Fuß und teilweise zu Pferd nach W. , Türkei, und anschließend nach J. . Mit einem Schiff gelangten sie sodann nach Griechenland, wo sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Trotz Ausreiseaufforderung hielten sie sich im Anschluss etwa fünf Monate in B. , im Stadtviertel B1. , auf. Nach sechs gescheiterten Versuchen, die Kläger nach Deutschland zu schleusen, gelang es ihnen am 14. Februar 2012 beim siebten Versuch alleine per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wo sie am 17. Februar 2012 einen Asylantrag stellten.
4Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 7. März 2012 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei bereits als Einjährige mit ihren Eltern in den Iran gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland, zuletzt bei ihren Schwiegereltern, gelebt habe. Ihr Ehemann sei Goldschmied, der mit einem iranischen Geschäftspartner gemeinsam einen Laden betrieben habe. Ein Freund des Geschäftspartners habe ihren Ehemann um Geld gebeten, um Alkohol herzustellen. Dieser Freund sei dann festgenommen worden und der Geschäftspartner habe ihrem Ehemann mitgeteilt, dass er weggehen solle, woraufhin der Ehemann nach U. gefahren sei. Die Polizei sei gekommen und habe ihr Haus durchsucht, um Beweismittel zu sichern. Sie hätten ihren Ehemann mitnehmen wollen. Am nächsten Tag sei sie dann auch nach U. gefahren und von dort aus weiter nach Europa. Sie könne weder in den Iran noch nach Afghanistan zurück, da sie dort keinen Platz habe und ihr Sohn sich nicht entwickeln und zur Schule gehen könne.
5Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werde (Ziffer 3) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Ausreisefrist nicht eingehalten werden, würden sie nach Afghanistan abgeschoben, wobei sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 1) habe nicht dargetan, dass sie und ihr Sohn in ihrem Heimatland staatlicher und/oder nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und habe nur in allgemeiner Weise dargelegt, in ihrem Heimatland hätten sie keinen Platz und ihr Kind könne sich dort nicht entwickeln. Ein Abschiebungsverbot liege ebenfalls nicht vor, da der Ehemann und Vater der Kläger in der Lage sein werde, das wirtschaftliche Existenzminimum zu erwirtschaften.
6Die Kläger haben am 29. Juli 2014 Klage erhoben.
7Sie sind der Ansicht, sie seien besonders schutzbedürftig, da sie mit einem siebenjährigen Kind im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kaum in der Lage sein würden, das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Sie würden massive Probleme haben, Obdach und ggf. medizinische Versorgung zu erhalten. Zudem sei für sie Afghanistan ein fremdes Land, obwohl sie die afghanische Staatsangehörigkeit besäßen.
8Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. November 2014 die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist. Darüber hinaus haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen soweit sie auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist.
9Die Kläger beantragen nunmehr,
10die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
14Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Januar 2015 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
18Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
19Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2014 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
21Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
23Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris.
25Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris.
27Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
28Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris.
29Dies zugrundegelegt geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul – als der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden Möglichkeit für einen Aufenthalt der Kläger in Afghanistan - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung.
30Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteile vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 - und vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteile vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - und vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris.
31Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert.
32Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.
33Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor.
34Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f.
35Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012,
36„Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr,
37enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen.
38Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -.
39Aktuelle Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014, S. 5 ff; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2014, vom 31. März 2014, S. 19; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 17. Februar 2015), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm.
41Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern.
42Vgl. VG München, Urteil vom 27. August 2013 – M 22 K 10.31272 -; VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30234 -; VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 – W 2 K 11.30396; jeweils zitiert nach juris.
43Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern.
44Vgl. BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 -13 A 2998/11.A – und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -.
45Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.
46Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern).
47Es ist zudem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gesichert sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 – Au 6 K 11.30369 -; jeweils zitiert nach juris.
49Dies zugrundegelegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass es den Klägern nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Bei dieser Beurteilung ist zwar in den Blick zu nehmen, dass die Kläger gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, dem Kläger des Verfahrens 5a K 3398/14.A, nach Afghanistan zurückkehren würden und dieser über eine Schulausbildung und Berufserfahrung als Goldschmied verfügt. Die Ernährung für eine Familie mit minderjährigen Kindern kann in Kabul durch Aushilfsjobs jedoch nicht sichergestellt werden.
50Vgl. Lutze, Gutachten an das OVG Rheinland Pfalz, 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff.
51Erschwert wird die Situation der Kläger dadurch, dass sie nicht in Afghanistan aufgewachsen sind und keinen Bezug zu dem Land haben. Zudem wird für sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Möglichkeit bestehen, Rückhalt in der Familie zu finden, da sie den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Afghanistan verbracht haben und keinen Kontakt mehr zu den wenigen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen haben. Hinzu kommt schließlich, dass die Klägerin zu 1) ein weiteres Kind erwartet und damit im besonderen Maße schutzbedürftig ist. Insofern ist vor allem hinsichtlich Kleinkinder von einer bedrohlichen Gesundheits- und Versorgungslage mit der Folge einer extremen Gefahr auszugehen.
52Vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2014 – 14 K 6792/12.A: zitiert nach juris; hinsichtlich der hohen Sterberate der Säuglinge und Unter-Fünfjährigen vgl. Kooperation Asylwesen Deutschland, Österreich, Schweiz, Factsheet Afghanistan vom 9. Dezember 2013, S. 53.
53Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr eine existenzielle Lebensgefahr droht.
54Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtswidrig, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG und orientiert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verteilung der Kostentragungspflicht im Asylprozess.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10B 60/08 -, zitiert nach juris.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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