Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a K 1191/14.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. März 2014 verpflichtet, in Bezug auf die Kläger subsidiären internationalen Schutz gemäß § 4 AsylVfG sowie ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens haben die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.


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