Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a L 449/15.A

Tenor

  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt    Dr. T.           aus E.        wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben    werden


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