Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 1068/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene war in der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 31. August 2007 an der Fachhochschule I. Dozent für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Mit Urkunde vom 3. Januar 2003 verlieh das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes C. -X. ihm das Recht, für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit die Bezeichnung „Professor“ zu führen.
3Am 4. Juli 2007 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen Dienstvertrag, nach dem der Beigeladene zum 1. September 2007 seine Tätigkeit als Fachhochschullehrer mit einer Lehrverpflichtung von 10 Semesterwochenstunden aufnehmen sollte. Unter dem 23. Juli 2007 stellte die G. beim Beklagten sodann den Antrag, dem Beigeladenen (gemäß § 73 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 36 HG NRW jeweils a. F.) die Bezeichnung „Professor“ zu verleihen.
4Der Beklagte stimmte mit Bescheid vom 8. August 2007 einer Verleihung der Bezeichnung „Professor“ an den Beigeladenen für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit an der G. zu. Hinsichtlich einer etwaigen Weiterführung der Amtsbezeichnung verwies der Beklagte auf § 73 Abs. 5 Satz 2 HG i. V. m. §§ 92 Abs. 4, 202 Abs. 5 LBG mit dem weiteren Hinweis, dass die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung seiner vorherigen Zustimmung bedürfe.
5Der Rektor der Klägerin verlieh dem Beigeladenen am 29. August 2007 das Recht, für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit an der G. die Bezeichnung „Professor“ zu führen.
6Unter dem 25. Mai 2009 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 eine Reduzierung der Lehrverpflichtung auf 7 SWS.
7Am 13. Dezember 2011 stellte der Beigeladene bei der Klägerin den Antrag, seine Lehrverpflichtung ab dem 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2014 (unter Fortführung der Bezeichnung „Professor“) auf 5 SWS herabzusetzen.
8Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin teilte der Beklagte mit, dass eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 73 Abs. 5 HG (a. F.) nur hauptberuflich Lehrenden die Bezeichnung „Professor“ verleihen dürfe. Hauptberuflich Lehrender sei - neben anderen Voraussetzungen - nur derjenige, dessen vertraglich geregelte Arbeitszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Lehrtätigkeit, an Fachhochschulen somit 9 SWS ausmache. Im Falle eines neuen Dienstvertrages mit weniger als der Hälfte der regulären Dienstverpflichtung müsse von der Klägerin zeitgleich die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Professor“ widerrufen werden.
9Unter dem 5. Juni 2012 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene für die Zeit 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS.
10Mit Vertrag vom 12. Juli 2013 hoben die Klägerin und der Beigeladene das Arbeitsverhältnis schließlich mit Wirkung zum 31. August 2013 auf.
11Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 bat der Beigeladene die Klägerin um die Erlaubnis, nach seinem Ausscheiden die Bezeichnung „Professor“ führen zu dürfen. Gleichzeitig bat er darum, eine ggf. erforderliche behördliche Zustimmung einzuholen.
12Am 19. September 2013 wandte sich die Klägerin mit einer entsprechenden Anfrage an den Beklagten. Dieser erteilte am 23. September 2013 die Auskunft, dass die Vorschriften des § 73 Abs. 5 Satz 2 HG und die §§ 78 Abs. 4 und 124 Abs. 4 LBG entsprechende Anwendung finden würden. Nach den dazu ergangenen Richtlinien des Innenministeriums für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis solle die Erlaubnis zum Weiterführen insbesondere dann regelmäßig versagt werden, wenn der Beamte weniger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis zugebracht habe. Bei einem Ausscheiden am 31. August 2013 habe der Beigeladene jedoch erst 6 Jahre Dienst in NRW geleistet, so dass eine Zustimmung des Ministeriums nicht erfolgen könne.
13Unter dem 10. Oktober 2013 stellte die Klägerin beim Beklagten gleichwohl den Antrag, ihr die Zustimmung zu erteilen, dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Professor“ zu erteilen: Der Beigeladene sei von Oktober 2002 an zunächst als Dozent, von Januar 2003 bis Juli 2007 sodann als Professor an der Fachhochschule I. tätig gewesen. Vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2013 sei er bei der Klägerin tätig gewesen, woraus sich ergebe, dass er länger als 10 Jahre als Professor tätig gewesen sei.
14Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 28. Januar 2014 versagte der Beklagte seine Zustimmung: Die für Beamte festgelegte Regelung werde sinngemäß auch auf an staatlich anerkannten privaten Hochschulen beschäftigte Professoren angewandt. Nach den hierzu ergangenen Richtlinien des Innenministeriums vom 7. Mai 1971 werde die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nur in Ausnahmefällen erteilt. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 92 LBG solle die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine „langjährige Beamtendienstzeit“ zurück gelegt worden sei, in der sich der Beamte einwandfrei verhalten habe. Nach den Richtlinien solle die Erlaubnis insbesondere dann regelmäßig versagt werden, wenn der Beamte weniger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis zugebracht habe. Der Beigeladene erreiche diese Zeitspanne nicht. Ihm sei von der G. mit Wirkung zum 29. August 2007 die Bezeichnung „Professor“ verliehen worden, und er sei am 31. Juni 2013 aus dem Dienst ausgeschieden. Aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 25. Mai 2009 sei der Umfang der Lehre für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 von 10 auf 7 SWS reduziert worden, so dass der Beigeladene in dieser Zeit nicht hauptamtlich tätig gewesen sei. Berücksichtige man weiter, dass an staatlichen Hochschulen ein „Forschungssemester“ unschädlich sei, blieben für diese Zeit noch 5 Semester nicht hauptamtlicher Lehre.
15Am 28. Februar 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 im Wesentlichen folgendes vortragen lassen:
161. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 5 HG NRW bedürfe lediglich die erstmalige Erlaubnis der Klägerin zum Führen der Bezeichnung „Professor“ der Zustimmung des Ministeriums. Entsprechend habe der Beklagte dem Beigeladenen mit Datum vom 5. Juni 2007 wörtlich die Auskunft erteilt: „Die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung „Professor“ für Professoren an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, die entlassen wurden, bedarf nicht mehr der Zustimmung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen. Es ist nicht erkennbar, dass die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft die bewährte Praxis unterschiedlich handhaben. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum staatlich anerkannte Fachhochschulen benachteiligt werden sollten.
172. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Beigeladene - entgegen der Darstellung der Beklagten - vor dem Hintergrund des an der G. unterschiedlich zu berechnenden Umfangs einer Lehrverpflichtung eine hauptamtliche Tätigkeit als Professor von mehr als 10 Jahren erreicht habe:
18a) Die Lehrtätigkeit des Beigeladenen an der FH I. vom 15.Oktober 2002 bis zum 31. August 2007 entspreche 4 Jahren und 10 Monaten.
19b) Soweit der Beklagte bezüglich der Lehrtätigkeit an der G. davon ausgehe, dass für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 wegen der Verminderung des Lehrdeputats auf 7 SWS keine hauptberufliche Lehrtätigkeit angenommen werden könne, sei das unzutreffend. Denn die Jahreslehrleistung eines hauptberuflich Lehrenden an einer staatlichen Hochschule sei nicht mit der eines hauptberuflich Lehrenden an der G. vergleichbar: Während für staatliche Hochschulen das jährliche Lehrdeputat für einen Professor auf der Grundlage von 35 Vorlesungswochen (9 x 35 = 315) berechnet würde, betrage der Umfang der Vorlesungszeit an der G. 40 Wochen.
20Gemäß den Informationen der Hochschuldirektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 und der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) würden an staatlichen Hochschulen die Prüfungs- und Betreuungsleistungen der hauptberuflichen Dozenten in das Lehrdeputat eingerechnet. Bei der G. hingegen würden diese im Dienstvertrag im Umfang von ca. 80 Unterrichtseinheiten pro Jahr aufgeschlagen. Dies sei durch den Wissenschaftsrat im Jahre 2010 im Rahmen der Reakkreditierung anerkannt worden. Das bedeute, dass bereits ein Lehrdeputat von 6 SWS bei der G. das hauptberufliche Lehrdeputat an einer staatlichen Hochschule erreiche.
21Der Beigeladene sei somit an der G. in einem Zeitraum von 6 Jahren hauptberuflich als Professor tätig gewesen und habe mithin die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Zeitspanne von 10 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit erfüllt.
223. Weiter hilfsweise werde auf Mehrleistungen des Beigeladenen in der Lehre hingewiesen. Während seiner 10-jährigen Tätigkeit habe er mehr als 5000 Unterrichtsstunden gelehrt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch nach Auffassung der Beklagten ein Forschungs- oder Praxissemester für die Ermessensentscheidung, ob nach Ausscheiden aus dem Dienst der Professorentitel weitergeführt werden dürfe, „unschädlich“ sei. Somit sei eine Ausfallzeit von 157,5 Unterrichtseinheiten auch im Falle des Beigeladenen nicht berücksichtigungsfähig.
23Die Klägerin beantragt,
24den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf,
25hilfsweise,
26den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der G. weiterzuführen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
291. Der in § 73 Abs. 5 HG für staatlich anerkannte Hochschulen normierte Zustimmungsvorbehalt bei der Verleihung des Rechts an Hochschullehrer, für die Dauer ihrer Tätigkeit die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ zu führen, gelte nach Sinn und Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit auch für die Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu führen. Entsprechend sei die Klägerin im Bescheid vom 9. August 2007 hinsichtlich der Weiterführung der Amtsbezeichnung auf § 73 Abs. 5 Satz 2 HG i. V. m. §§ 92 Abs. 4, 202 Abs. 5 LBG (alter Fassung) hingewiesen worden mit dem weiteren Hinweis, dass die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung der vorherigen Zustimmung bedürfe.
302. Bei der Versagung der Zustimmung habe der Beklagte ermessensfehlerfrei die Kriterien aus der Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 92 LBG sowie die Kriterien aus den alten Richtlinien des Innenministers vom 7. Mai 1971 zugrunde gelegt.
31Mit Beschluss vom 8. September 2014 hat das Gericht den Beigeladenen beigeladen.
32Der Beigeladene beantragt,
33den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin über die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf,
34hilfsweise,
35den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der G. weiter zu führen,hilfsweise,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, zuzustimmen, dass die Klägerin dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt, die Bezeichnung „Professor“ auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der G. weiter zu führen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
36Wegen seiner Begründung wird auf Blatt 108 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 u. 2) Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
40A. Das Gericht geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Klage aus, soweit es um das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin geht, sich unmittelbar gegen die Versagung der Zustimmung durch Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 zu wenden.
41Unterstellt, die Klägerin bedürfe der Zustimmung des Beklagten, um dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ erteilen zu können, stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, wenn mehrere Behörden an einer Entscheidung mitwirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitwirkungsakte in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren wie z. B. im Einzelfall das behördliche Einvernehmen und die Zustimmung
42vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16,116 ff. , Urteil vom 19. November 1065 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22,342 ff. sowie Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl., § 42 Rdn. 129 m. w. N.
43keine Verwaltungsakte, sondern Verwaltungsinterna, selbst wenn die Mitwirkungshandlung die andere Behörde bindet. Daraus folgt konsequent, dass gegen eine „negative“ Mitwirkungsentscheidung grundsätzlich weder eine Klage des Bürgers noch der mitwirkungsbedürftigen Behörde, hier der Klägerin, zulässig ist; Rechtsschutz ist nur gegen die mitwirkungsbedürftige Entscheidung, hier der Klägerin, und nur für den dadurch betroffenen Bürger in einem Rechtsstreit gegen die Erlaubnisbehörde zulässig. Das würde vorliegend indes dazu führen, dass die durch die Versagung der Zustimmung gebundene Klägerin gegenüber dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ ablehnen müsste, um diesem die Möglichkeit zu geben, gegen die Klägerin eine Verpflichtungsklage anzustrengen. Eigenen Rechtsschutz gegen die Versagung der Zustimmung könnte die Klägerin nicht erhalten, es sei denn im Rahmen einer „Insich-Klage“ gegen den eigenen Versagungsbescheid. Zur Vermeidung letzterer Konsequenz und um den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gerecht zu werden, der Zustimmungsverweigerung bewusst die Qualität eines Verwaltungsaktes beigemessen zu haben, um dem angenommenen Eingriff in die Autonomie der Klägerin angemessen Rechnung zu tragen, geht die Kammer unter Zurückstellung der vorstehend dargelegten Erwägungen vom Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin aus, sich unmittelbar selbst gegen die Versagung der Zustimmung des Beklagten zu wenden.
44B. Jedenfalls ist die Klage mit den gestellten Anträgen unbegründet.
45I. Die Klägerin ist im Sinne des Hauptantrags nicht berechtigt, dem Beigeladenen ohne die Zustimmung des Beklagten die Erlaubnis zu erteilen, die für die Dauer seiner hauptberuflichen Tätigkeit verliehene Bezeichnung „Professor“ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu führen:
46Zutreffend gehen die Klägerin und der Beigeladene davon aus, dass keine ausdrückliche normative Bestimmung besteht, nach der eine Zustimmung zu einer Erlaubnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ erforderlich ist.
47Soweit es um Folgen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule geht, bestimmt § 73 a Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW - HG - in der maßgeblichen Fassung vom 16. September 2014 nur für die originäre Erteilung der Erlaubnis durch die staatlich anerkannte Hochschule die Notwendigkeit der ministeriellen Zustimmung. Was die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ anbelangt, finden gemäß § 73a Abs. 4 Satz 3 die Vorschriften der §§ 78 Abs. 4 und 124 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes NRW - LBG - entsprechende Anwendung. Nach § 78 Abs. 4 LBG, der unmittelbar auf verbeamtete Professoren an staatlichen Hochschulen Anwendung findet, kann einem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilt werden, seine Amtsbezeichnung (.......) sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel zu führen. Diese Erlaubnis erteilt gemäß § 2 Abs. 4 LBG der (ehemalige) Dienstvorgesetzte, bei Professoren der Rektor der (ehemaligen) Hochschule (§ 33 Abs. 3 HG), so dass aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift lediglich herzuleiten ist, dass die Klägerin für die Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung zuständig ist. Das Erfordernis einer Zustimmung des Beklagten zu dieser Erlaubnis ergibt sich daraus nicht.
48Das Erfordernis der ministeriellen Zustimmung zu einer Erlaubnis der staatlich anerkannten Hochschule zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ folgt jedoch aus einer an Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses gemäß § 73a Abs. 4 Satz 1 HG orientierten Auslegung:
49Das ministerielle Zustimmungserfordernis gemäß § 73a Abs. 4 Satz 1 HG bezweckt ein staatliches Mitentscheidungsrecht bei der Verleihung des Rechts, die Bezeichnung „Professor“ zu führen. Nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht sollen die ministeriellen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber staatlich anerkannten Hochschulen bei der Ernennung von „Professoren“ deutlich höher sein, als bei staatlichen Hochschulen. Prüfungsmaßstab soll über das Vorliegen der (allgemeinen) Einstellungsvoraussetzungen nach § 36 HG hinaus auch die „Gesamtsituation“ sein,
50vgl. Görisch, in Leutze/Epping, Kommentar zum Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 73 Rdn. 10,
51wozu u.a. die für staatlich anerkannte Hochschulen spezifische Voraussetzung zu überprüfen ist, dass nur hauptberuflich Lehrende die Bezeichnung „Professor“ führen dürfen. Diese Einschränkung des Verleihungsrechts der staatlich anerkannten Hochschule erweist sich auch mit Blick auf das insoweit uneingeschränkte Ernennungsrecht des Rektors einer staatlichen Hochschule nicht als sachwidrig. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Professoren an einer staatlichen Hochschule, abgesehen davon, dass sie den Nachweis ihrer wissenschaftlichen Leistungen regelmäßig in der Form einer Habilitation erbracht haben, grundsätzlich verbeamtet sind mit der Folge, dass ihr korporationsrechtlicher Professorenstatus gleichzeitig eine Amtsbezeichnung gemäß § 92 LBG beinhaltet. Hingegen beschreibt die Bezeichnung „Professor“ an einer staatlich anerkannten Hochschule keine solche Amtsbezeichnung, sondern eine bloße Bezeichnung, ohne dass der graduelle Unterschied nach außen für den Bürger erkennbar ist. Soweit die mit der staatlichen Anerkennung privater Bildungseinrichtungen bezweckte Einbeziehung in das staatliche Hochschulwesen auch eine formale Gleichstellung der Hochschullehrer angezeigt erscheinen lässt, ist angesichts der aufgezeigten Unterschiede ein staatlicher Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 73 a Abs. 4 Satz 1 HG gleichwohl nicht zu beanstanden.
52Die Vorschrift des § 73 a Abs. 4 Satz 3 HG, wonach § 78 Abs. 4 LBG und des § 124 Abs. 4 LBG entsprechend anwendbar sind, steht im sachlichen Kontext mit Satz 1 der Vorschrift. Soweit sie dessen Zustimmungsvorbehalt nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, stellt das eine Regelungslücke dar, die im Wege der Auslegung dahingehend zu schließen ist, dass der aufgezeigte Sinn und Zweck des Zustimmungsvorbehalts bei der ursprünglichen Erlaubnis auch, wenn nicht gar erst recht bei der Erlaubnis zum Fortführen der Bezeichnung „Professor“ Berücksichtigung finden muss.
53Die Erlaubnis zum Fortführen der Amtsbezeichnung Professor stellt jedenfalls für einen entlassenen Professor eine sich aus der Natur der Amtsbezeichnung ergebende Ausnahme dar. Denn nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LBG führt der Beamte die Amtsbezeichnung „im Dienst“. Auch die staatliche Hochschule ist bei ihrer diesbezüglichen Ermessensausübung gemäß § 78 Abs. 4 LBG somit nicht frei, sondern muss ihre Ermessensausübung an Sinn und Zweck dieser Ausnahmemöglichkeit orientieren. Daraus wiederum erschließen sich mögliche Versagungsgründe, wie zum Beispiel bei Hinweisen darauf, dass ein Beamter nach seiner (vorzeitigen) Entlassung seine Amtsbezeichnung unangemessen führen oder ausnutzen könnte. Das gilt für die staatlich anerkannte Hochschule gleichermaßen. Angesichts der aufgezeigten Unterschiede der Bezeichnungen „Professor“ und deren fehlender Unterscheidbarkeit im Rechtsverkehr liegt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung jedoch in besonderer Weise im öffentlichen Interesse. Deshalb kann bei verständiger Würdigung nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber auf eine ministerielle Mitentscheidung in Form der Zustimmung bei der Erlaubniserteilung zum Fortführen der Bezeichnung „Professor“ bewusst hat verzichten wollen.
54Vgl. auch Görisch in Leutze/Epping, a. a. O., § 73 Rdn. 11.
55II. Die Klägerin hat - im Sinne des ersten Hilfsantrags - auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Zustimmung erteilt, dem Beigeladenen die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu erlauben. Denn die Voraussetzungen einer entsprechenden Erlaubnis liegen nicht vor, so dass die Versagung der Zustimmung, deren Voraussetzungen der Beklagte nach den gleichen Kriterien beurteilt, aus den Gründen des Bescheides des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 nicht vorliegen:
56An welchen Kriterien sich die Entscheidung der Klägerin über die Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ zu orientieren hat, ist normativ auch für die unmittelbare Anwendung des § 78 Abs. 4 LBG bzgl. der Amtsbezeichnung verbeamteter Professoren nicht geregelt. Insoweit wird für den beamtenrechtlichen Dienstherrn das Ermessen weitgehend durch die sog. „Richtlinien für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis“ des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1971 zum früheren § 92 Abs. 4 LBG antizipiert. Die Verwaltungsvorschrift zum - im Tenor gleichlautenden - § 92 Abs. 4 LBG gab vor, dass die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 LBG nur erteilt werden solle, wenn der entlassene Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat. Im Übrigen stehe die Erlaubnis im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Bei den genannten Richtlinien handelt es sich um antizipierte Ermessenserwägungen, die - so dort ausdrücklich - das Ziel verfolgen, in der Landesverwaltung eine einheitliche Anwendung der Vorschrift zu gewährleisten, die einerseits dem häufig geäußerten Wunsch entlassener Beamte nach Fortführung der früheren Amtsbezeichnung im Rahmen vertretbarer Grenzen Rechnung trägt, andererseits den Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung der früheren Amtsbezeichnung entgegenwirkt.
57Nach Ziffer 1. der Richtlinien wird die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung (mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a. D.)) weiter zu führen, nur in Ausnahmenfällen erteilt. Nach Ziffer 2 Buchst. c) und e) wird die Erlaubnis regelmäßig versagt, wenn aus den Umständen geschlossen werden kann, dass die Fortführung der Amtsbezeichnung zum besseren Fortkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes beantragt wird bzw. der Beamte weniger als 10 Jahre im Beamtenverhältnis einschließlich des Vorbereitungsdienstes zugebracht hat.
58Im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 78 Abs. 4 Satz 1 LBG auf ehemalige Professoren der Klägerin sind die vorgenannten Richtlinien von der Klägerin ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die vorgenannten Ermessensrichtlinien als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO anzusehen sind.
59Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Ermessensrichtlinien grundsätzlich mit der gesetzlichen Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung vereinbar sind, um im Lichte des Art. 3 GG eine gleichmäßige Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten.
60Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 2. Aufl., § 144 Rdn. 89.
61Dementsprechend werden die vorgenannten Richtlinien ausdrücklich mit dem Ziel begründet, „in der Landesverwaltung eine einheitliche Anwendung der Vorschrift (damals § 92 Abs. 4) zu gewährleisten.“
62Auch soweit die Richtlinien für die vorliegende Entscheidung konkret in den Blick genommen werden, sind sie nicht rechtswidrig im Sinne von ermessensfehlerhaft. Die Verwaltungsvorschrift zum damaligen § 92 Abs. 4 LBG hat die anzustellenden Ermessenserwägungen dem Grunde nach aufgezeigt und hat insbesondere das Erfordernis einer langjährigen Beamtendienstzeit und einer einwandfreien Führung während der Dienstzeit hervorgehoben. Dies entsprach auch dem allgemeinen Verständnis der Vorschrift, nämlich einem entlassenen Beamten nur dann die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erlauben, wenn aufgrund langjähriger Dienstzeit ein Fortbestand der inneren Verbundenheit des entlassenen Beamten mit Amt und Dienstherrn angenommen werden kann.
63Vgl. Hillebrandt/Demmler/Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 92 Nr.5.
64Die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 LBG erkennen dabei ein grundsätzliches Interesse ehemaliger Beamter, auch im Ruhestand bzw. nach der Entlassung ihre Amtsbezeichnung fortzuführen, an.
65Nach Sinn und Zweck der Möglichkeit des ehemaligen Beamten, seine Amtsbezeichnung nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses fortzuführen, muss der Fortbestand der Verbundenheit mit Amt und Dienstherrn - objektivierbar -kundgetan werden. Wenn eine solche Verbundenheit bei einem Ausscheiden in den Ruhestand nach einem grundsätzlich lebenslangen beamtenrechtlichen Treueverhältnis normativ unterstellt wird, erscheint für die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 4 LBG im Falle des vor Eintritt in den Ruhestand entlassenen Beamten die Erwägung jedenfalls sachgerecht, in der Regel nicht schon vor einem 10 Jahre währenden Beamtenverhältnis vom Vorliegen einer entsprechenden Verbundenheit des ehemaligen Beamten ausgehen zu können. Als grundsätzliche Mindestdauer der Amtszeit erscheinen 10 Jahre als ermessensgerecht, denn eine solche subjektive Disposition kann - wenn überhaupt - nur anhand von Indizien glaubhaft gemacht werden, und eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren kann wohl schon den Schluss auf eine innere Verbundenheit im o.g. Sinne rechtfertigen. Denn es kann mit einer gewissen Überzeugung ausgeschlossen werden, dass eine 10-jährige Tätigkeit im Beamtenverhältnis vordergründig zum Zwecke der Fortführung der Amtsbezeichnung nach der Entlassung aufgenommen worden ist. Aufgrund dieser sachgerechten Erwägung wird das Erfordernis von mindestens 10 Jahren Dienstzeit nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht auch nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass z. B. der Beigeladene auf einen länderübergreifenden Rechtsvergleich mit ggf. abweichenden Regelungen hinweist.
66Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 92 Absatz 3
67vgl. Urteil vom 13. 7. 1961 - II C 148/59 - in DÖV 1961, 828 f.
68als Ausdruck dafür gewertet, dass der Staat im Hinblick auf die langjährige Beschäftigung des Beamten, auf seine Bewährung und sein ehrenvolles Ausscheiden keine Bedenken gegen die Fortführung der Amtsbezeichnung hat. Diese Würdigung wiederum macht das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. für die Feststellung fruchtbar, dass sich daraus indirekt ergebe, dass es im Rahmen des § 92 Abs. 4 LBG (a. F.) sachgerecht sei, Erwägungen über die Zeitdauer der Beschäftigung des entlassenen Beamten, über seine Leistungen und über die Gründe seines Entlassungsantrags anzustellen.
69Die Berücksichtigung der Länge der Dienstzeit entspricht mithin grundsätzlich dem Zweck der Regelung auch des heutigen regelungsgleichen § 78 Abs. 4 Satz 1 LBG.
70Die entsprechende Anwendung der genannten Richtlinien auf die Entscheidung der Klägerin über die Erlaubnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ führt unter Berücksichtigung aller dem Gericht bekannten Umstände somit nicht zu der Feststellung, dass die Klägerin dem Beigeladenen - wie beabsichtigt - ermessensfehlerfrei die Erlaubnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ erteilen dürfte.
71Dabei lässt die Kammer die vom Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte, aufgrund derer ggf. eine Prüfung angezeigt wäre, ob der Beigeladene im Sinne der Nr. 2. Buchst. c) der Richtlinien die Fortführung der Bezeichnung „Professor“ zum besseren Fortkommen außerhalb seiner Dozententätigkeit beantragt hat, unberücksichtigt und verneint die Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ allein im Hinblick auf das Erfordernis des mindestens 10-jährigen Beamtenverhältnisses. Dabei wiederum stellt die Kammer ihre mit Blick auf den der Vorschrift des § 78 Abs. 4 LBG zugrunde liegenden Ermessensgesichtspunkt der „inneren Verbundenheit mit Amt und Dienstherrn“ bestehenden Bedenken, ob nach Sinn und Zweck die Tätigkeit des Beigeladenen an der Fachhochschule I. überhaupt berücksichtigungsfähig ist, zurück.
72Eine entsprechende Anwendung der Richtlinie 2. Buchst. e) auf die Arbeitsverhältnisse des Beigeladenen führt dazu, für eine Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ korrespondierend zum mindestens 10-jährigen „Zubringen im Beamtenverhältnis“ eine entsprechende mindestens 10-jährige Lehrtätigkeit unter der Bezeichnung „Professor“ vorauszusetzen. Wie bereits ausgeführt, kann eine staatlich anerkannte Hochschule nach nordrhein-westfälischen Hochschulrecht einem bei ihr hauptberuflich Lehrenden nur bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professor“ zu führen (§ 73 a Abs. 4 HG). Das Führen der Bezeichnung „Professor“ rechtfertigt mithin den Rückschluss auf eine entsprechende Qualifikation erst mit dem Zeitpunkt der Verleihung, so dass bei einem Lehrenden, der eine Weiterführung dieser qualifizierten Bezeichnung begehrt, bei einer entsprechenden Anwendung der Richtlinien grundsätzlich der Zeitraum zugrunde zu legen ist, in dem er unter dieser Bezeichnung tätig war.
73Auch aufgrund einer so konkretisierten entsprechenden Anwendung der Richtlinie 2. Buchst. e) lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin dem Beigeladenen ermessensfehlerfrei die Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ erlauben könnte.
74Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass sich aus der Lehrtätigkeit des Beigeladenen an der Fachhochschule I. von Januar 2003 bis Juli 2007 und der Lehrtätigkeit an der G. vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2013 - jeweils mit der Bezeichnung „Professor“ - ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren ergibt. Ungeachtet, dass der Beigeladene seine Tätigkeit an der G. erst am 1. September 2007 aufgenommen hat, ist dies zwar formal rein rechnerisch richtig, materiell-rechtlich indes unzutreffend, weil die Zeit der Lehrtätigkeit des Beigeladenen vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 nicht berücksichtigungsfähig ist.
75Es geht bei § 73a Abs. 4 Satz 3 HG um die Weiterführung einer Bezeichnung, deren Führen überhaupt nur hauptberuflich lehrenden Dozenten erlaubt werden darf. Und die Lehrtätigkeit des Beigeladenen vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit des Beigeladenen an der G. angesehen werden.
76Nach § 73a Abs. 4 Satz 2 HG liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Gemäß der diesbezüglichen
77Begründung zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes (HZG NRW) zu § 73 a Abs. 4, S. 295, 297,
78wurde diese „klarstellende Legaldefinition für sinnvoll erachtet, da es in der Vergangenheit zwischen Ministerium und Hochschulen oftmals Divergenzen zum Verständnis des Begriffs der „hauptberuflichen Tätigkeit“ gab....“. Weiter wird a. a. O. kommentierend ausgeführt, „die Tätigkeit muss ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten einnehmen; Vergleichsmaßstab ist nicht allein der Umfang der Lehrverpflichtung eines in Vollzeit tätigen Hochschullehrers nach der Lehrverpflichtungsverordnung, sondern der Umfang sämtlicher regelmäßiger Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors, dass heißt auch in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Studienberatung, Mitwirkung in der Verwaltung, Abnahme von Prüfungen etc. nach Maßgabe des § 35 (HG). Im Rahmen des Vergleichs des Umfangs der Dienstaufgaben mit denjenigen einer vollbeschäftigten Professorin oder eines Professors ist dabei keine rein mathematisch-quantitative Betrachtungsweise vorzunehmen. Vielmehr ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Person an einer nichtstaatlichen Hochschule hauptberuflich tätig ist, eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, bei der auch wertende Elemente zu beachten sind.“
79Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich die Zeit der Lehrtätigkeit des Beigeladenen vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 mit einem Lehrdeputat von nur 7 Semesterwochenstunden nicht als „hauptberufliche Tätigkeit“ qualifizieren:
80Ausgangspunkt der Betrachtung ist, dass die Tätigkeit des Beigeladenen an der G. im vorstehenden Zeitraum ihrem Umfang nach - rechnerisch - nicht mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Professors entsprach. Die Arbeitszeit hauptberuflich tätiger Professoren an Hochschulen und Fachhochschulen wird gemäß § 33 Abs. 5 HG durch Rechtsverordnung des Ministers für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW, nämlich der Verordnung für die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) festgelegt. Nach § 3 Abs. 3 LVV haben Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Lehrverpflichtung im Umfang von 18 Lehrveranstaltungsstunden. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis mit einem entsprechenden Lehrdeputat - mit Ausnahme begründeter Deputatermäßigungen - als hauptberufliche Tätigkeit im vorstehenden Sinne zu qualifizieren und somit grundsätzlich Vergleichsmaßstab für die Berechnung von Teilzeitquoten; ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrverpflichtung von nur 7 Semesterwochenstunden entspricht rechnerisch mithin weniger als der Hälfte des Lehrdeputats eines vollbeschäftigten Professors an einer Fachhochschule.
81Soweit nach vorstehender amtlicher Begründung Vergleichsmaßstab nicht allein der Umfang der Lehrverpflichtung eines in Vollzeit tätigen Hochschullehrers nach der Lehrverpflichtungsverordnung ist, sondern der Umfang sämtlicher regelmäßiger Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors auch in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Studienberatung, Mitwirkung in der Verwaltung, Abnahme von Prüfungen etc. nach Maßgabe des § 35 (HG), ist das bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass sich der Umfang der Tätigkeit des Professors nicht allein nach dem mit ihm vereinbarten Lehrdeputat beurteilt, sondern auch danach, ob ihm ggf. darüber hinaus Dienstaufgaben übertragen worden sind, die hinsichtlich ihres Umfangs einer wertenden Betrachtung zu unterziehen sind. Mit diesem Verständnis lässt sich insbesondere auch das Problem lösen, dass ein Professor infolge einer in der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Deputatermäßigung nur eine Lehrverpflichtung unterhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit hat.
82Insoweit haben weder die Klägerin noch der Beigeladene vorgetragen, dass die vereinbarte Verminderung der Lehrverpflichtung auf 7 Semesterwochenstunden mit der Übertragung zusätzlicher professoraler Dienstaufgaben einherging. Im Gegenteil erfolgte die Reduzierung auf Wunsch des Beigeladenen wegen seiner beruflichen Inanspruchnahme in seiner Steuerberaterkanzlei.
83Soweit nach vorstehender Begründung die Beantwortung der Frage, ob eine Person an einer nichtstaatlichen Hochschule hauptberuflich tätig ist, eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, machen die Klägerin und der Beigeladene sinngemäß geltend, die vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung gebe den tatsächlich höheren Arbeitsaufwand eines Professors an der G. nicht zutreffend wieder, so dass z. B. eine Lehrverpflichtung von sieben Semesterwochenstunden an der G. im Vergleich zum Arbeitsaufwand an einer staatlichen Hochschule mehr als 9 Semesterwochen entsprechen würden. Dies kann als Spezifikum der G. unterstellt werden, führt jedoch auch unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beantwortung der Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit an der G. vorliegt, beurteilt sich in Relation zum Arbeitsaufwand im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung an der G. , so dass ein etwaiger hochschulspezifischer tatsächlich höherer Arbeitsaufwand pro ausgewiesener Semesterwochenstunde auch in das Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden einfließt.
84Der Umstand, dass der Beigeladene im vorstehenden Zeitraum gleichwohl die Bezeichnung „Professor“ geführt hat, ändert an vorstehendem Ergebnis nichts. Das Führen der Bezeichnung „Professor“ war zu diesem Zeitpunkt materiell rechtswidrig. Ob die Klägerin eine Rücknahme bzw. Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Erlaubnis absichtlich oder versehentlich unterlassen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann das rechtswidrige Führen der Bezeichnung materiell nichts am maßgeblichen Umfang der Beschäftigung ändern.
85Nach alledem ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beigeladene an der Fachhochschule I. in der Zeit von Januar 2003 bis August 2007 hauptberuflich als Professor tätig war, was einem Umfang von 56 Monaten entspricht. Bei der G. war der Beigeladene als Professor vom 1. September 2007 bis Mai 2009 (= 21 Monate) und von Juni 2012 bis zum 31. August 2013 (= 15 Monate) hauptberuflich tätig, was insgesamt 36 Monaten entspricht. Unter weiterer Berücksichtigung eines fiktiven Freisemesters (= 6 Monate) kommt der Beigeladene mithin nur auf eine anrechnungsfähige hauptberufliche Tätigkeit als Professor von 98 Monaten, was etwas mehr als 8 Jahren entspricht.
86Soweit die Richtlinie 2. mit der Formulierung „Die Erlaubnis wird insbesondere regelmäßig versagt, wenn.....“, die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Ermessenserwägungen ggf. auf ein 10-jähriges Zubringen im Beamtenverhältnis, bzw. bzgl. einer mindestens 10-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als „Professor“ partiell zu verzichten, sind von Amts wegen keine abstrakten Gesichtspunkte ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere liegt die berücksichtigungsfähige Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit des Beigeladenen als Professor nicht nur unwesentlich unterhalb der maßgeblichen Grenze. Auch die Beteiligten haben insoweit keine individuellen Ermessensgründe geltend gemacht.
87Damit liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnis der Klägerin zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ nicht vor, so dass die Klägerin auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Erlaubnis haben kann.
88III. Der grundsätzlich im ersten Hilfsantrag der Klägerin als Minus enthaltene bzw. vom Beigeladenen ausdrücklich gestellte weitere Hilfsantrag auf Neuentscheidung des Beklagten über die Zustimmung hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Weiterführen der Bezeichnung „Professor“ bzw. mangels Vorliegens von Gründen, die eine Ausnahme von den tatbestandlichen Voraussetzungen erwägen ließen, sind keine ggf. im Rahmen einer erneuten Entscheidung zu korrigierende Ermessensfehler ersichtlich.
89C. Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
90D. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die vorstehende Entscheidung wirft mehrere Rechtsfragen auf, deren obergerichtliche Klärung noch aussteht und deren Klärung im über den im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden öffentlichen Interesse liegt. Nicht obergerichtlich geklärt ist die Frage, ob bei der von § 73a Abs. 4 Satz 3 HG u. a. vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 78 Abs. 4 LBG überhaupt ein Zustimmungserfordernis aus § 73 a Abs. 4 Satz 1 HG hergeleitet werden kann. Klärungsbedürftig im Sinne grundsätzlicher Bedeutung sind weiter die Rechtsfragen, inwieweit die Ermessensentscheidung nach § 78 Abs. 4 LBG durch Ermessensrichtlinien antizipiert werden kann und welche Tätigkeitsmerkmale im Falle einer entsprechenden Anwendung auf das Beschäftigungsverhältnis eines Hochschullehrers an einer staatlich anerkannten privaten Fachhochschule heranzuziehen sind, um eine Entsprechung zur Dauer des Zubringens im Beamtenverhältnis annehmen zu können.
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