Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 Nc 42/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2014/15 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
4A.
5Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2014/15 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015“ vom 30. Juni 2013 (GV. NRW S. 352) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 14. November 2014 (GV. NRW S. 742) auf 335 festgesetzt worden. Diese Zahl berücksichtigt neben der durch die RUB berechneten Aufnahmekapazität von 305 Studienplätzen zusätzlich 30 Studienplätze auf Grund einer Vereinbarung mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Ausbau der Medizinerausbildung in Ostwestfalen-Lippe.
6Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind:
7Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/15 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544).
8Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/15 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2014 vor.
9B. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO)
10Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO).
11I. Ermittlung des Lehrangebots
12Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert.
131. Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2014 über die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Medizinische Einrichtungen der RUB Kapitel 06 152, Ausstattung mit Personalstellen, wissenschaftliches Personal in der vorklinischen Medizin“ (Stand: 7. Mai 2014) und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung (Stand: 21. Januar 2015) vorgelegt. Demnach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen.
14W3-Professor: 7
15W2-Professor: 3
16W1- Junior-Professor der Phase I: 4
17A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit: 2
18A 13 Akadademischer Rat auf Zeit: 10
19A15 Akademischer Direktor ohne ständige Lehraufgaben: 1
20A14 Akademischer Oberrat ohne ständige Lehraufgaben: 4
21A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben: 1
22Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet): 3
23Wissenschaftliche Angestellte (befristet): 12,5
2447,5
25Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409).
26Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes ein Bruttolehrangebot von 267 DS errechnet:
27Stellenangebot |
Zahl der Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Lehrdeputat in DS |
W3-Professor |
7 |
9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 |
63 |
W2-Professor |
3 |
9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 |
27 |
W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase |
4 |
4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 |
16 |
A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
6 |
5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 |
30 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
2 |
7 DS gemäß Abs. 1 Nr. Nr. 9 |
14 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
10 |
4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 |
40 |
TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet |
12,5 |
4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 |
50 |
TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet |
3 |
8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 |
24 |
Zwischenergebnis |
264 |
||
Zusätzliches Lehrangebot |
3 |
||
Summe: |
47,5 |
267 |
Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.
29Soweit die Antragsgegnerin die zur Verfügung stehenden Stellen teilweise abweichend besetzt hat, nämlich die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre mit 5 DS mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten mit 8 DS, hat sie ein zusätzliches Lehrangebot von 3 DS in die Rechnung eingestellt. Im Übrigen ergibt sich aus der Auflistung der tatsächlichen Stellenbesetzungen unter Angabe des Lehrdeputats der jeweiligen Stelleninhaber, dass das vorgenannte Bruttolehrangebot nicht überschritten wird.
30Auch die jeweiligen Lehrdeputatzuweisungen sind zutreffend. Insbesondere ist bei einem Abgleich des Stellenplans mit den tatsächlichen Stellenbesetzungen nicht ersichtlich, dass ggf. einzelne Stelleninhaber zu einem höheren Lehrdeputat verpflichtet wären.
31Insoweit beschränkt sich die Kammer auf folgende Hinweise:
32a) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen und ein weiterer wissenschaftlicher Angestellter auf der Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre geführt wird, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind im Berechnungszeitraum Dr. O. , Dr. L. und Dr. T. und Dr. H. . Bei den bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegten Einstellungsverträgen handelt es sich in allen vier Fällen um unbefristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von 8 DS ausgehen. Die Deputatzuweisung von 8 DS wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall.
33b) Soweit von einigen Studienplatzbewerberinnen/Studienplatzbewerbern vorgetragen wird, es bestünde Grund zu der Annahme, dass die Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Angestellter zum Berechnungsstichtag aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen weggefallenen sei, ist das zum einen eine reine Spekulation ohne objektivierbare Ansätze. Zum anderen würde allein die Aufhebung der Befristung nicht zur Berücksichtigung des Lehrdeputats einer unbefristeten Stelle führen. Allenfalls dann kann von dem Regellehrdeputat der befristeten Stelle abgewichen werden, wenn die Hochschule die (befristete) Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
34Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10, 13 C 55/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 - 15 K 6604/11 - , jeweils juris.
35Entsprechend verändert auch eine Überschreitung der nach § 57 b Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer allein nicht den Amtsinhalt der Stelle im Sinne einer Lehrdeputatserhöhung eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
36Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nichts für eine bewusst dauerhafte Fehlbesetzung einer Stelle der Stellenart „befristete Angestellte/befristeter Angestellter“ im vorstehend beschriebenen Sinne ersichtlich. Auch unzulässige Überschreitungen der Befristungsdauer sind nicht zu erkennen.
37Da die den Berechnungszeitraum betreffenden befristeten Arbeitsverträge - wie aus früheren NC-Verfahren bekannt - nach dem 18. April 2007 abgeschlossen worden sind, gilt hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten § 2 WissZeitVG, wobei allerdings u.a. die Überprüfung der Einhaltung der dort genannten Höchstdauer der Befristung als Indiz für eine Legitimierung des reduzierten Lehrdeputats auch eine Berücksichtigung des jeweils ersten Vertragsschlusses erforderlich macht. Insoweit hat die Kammer auch auf die Unterlagen und Erkenntnisse aus früheren Kapazitätsverfahren zurückgegriffen.
38Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von nicht promoviertem Hochschulpersonal bis zu einer Dauer von sechs Jahren, nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Befristungsgründe nennt die Vorschrift nicht, jedoch geht die Kammer mit Blick auf die Übergangsregelung des § 6 WissZeitVG, wonach für bereits abgeschlossene Verträge - abhängig vom Abschlusszeitpunkt - auf das Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 2004 (HRG 2004) oder auf die vor dem 23. Februar 2002 (HRG 2001) geltende Fassung abzustellen ist, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund legitimiert werden muss. Unter Berücksichtigung der nach nicht promoviertem und promoviertem Personal differenzierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG folgt als sachlicher Grund für eine Befristung die Wahrnehmung der den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegenden Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
39vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Juni 2007, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20,
40die darin besteht, u.a. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten.
41Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25.
42Unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen für eine deputatrelevante Befristung der Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten besteht mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 überreichte Übersicht kein Anlass, am Vorliegen sachlicher Befristungsgründe wie Promotion oder Habilitation zu zweifeln.
432. Das Lehrangebot von 267 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 von 23 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 für den „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II“ aus, so dass letztlich 11,5 DS bzw. semesterdurchschnittlich 5,75 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 272,75 DS.
443. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbedienstete, findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer
45vom 2. Mai 2013 -4 K 3699/11, 3733/11 u.a.-, juris,
46und auf den Beschluss des OVG NRW
47vom 27. Januar 2014 -13 A 1421/13-, juris,
48Bezug genommen.
494. Soweit sich aus der übersandten Quantifizierung des Curricularnormwertes ergibt, dass einige der dort aufgeführten Dozenten aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, erhöhen diese das Lehrangebot ebenfalls nicht. Die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW -) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011- 13 C 277/10 -, juris.
51Die Abgabe (Studienbeitrag) stellt eine sog. Vorzugslast dar; sie wird als Gegenleistung für das Studium, d.h. für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität gezahlt.
52BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16/08 -, juris.
53Eine Verwendung der Gelder zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter des Studienbeitrags nicht vereinbar, weil sie nicht den bereits immatrikulierten Studentinnen und Studenten zugutekommt. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung für die Mittel zur Qualitätsverbesserung. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen sind die Mittel zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden, insbesondere zur Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.
545. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot (272,75 DS) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.
55Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq).
56E = CAq x Aq/2
57Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g):
58CAq = v x f
59g
60Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen.
61Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2014/15 zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004.
62a) Die Kammer geht insoweit - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume ‑ davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
63Das Oberverwaltungsgericht NRW,
64vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris,
65hat diese Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung bestätigt und den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden.
66b) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 27. Juni 2013 (PO) i. V. m. deren Anhang B Buchstabe g. ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. d) PO setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen, die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzten.
67Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch sind folgende Studienleistungen zu erbringen:
68Anatomie I (Prof. I. ): 2 SWS Vorlesung
69Anatomie II (Prof. Dr. G. ): 2 SWS Vorlesung und Übung
70Physiologie I (PD Dr. I1. ): 2 SWS Vorlesung
71Physiologie II (PD Dr. I1. ): 2 SWS Vorlesung
72Biochemie I (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung
73Biochemie II (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung
74c) Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von 0,01 aus.
75Dies beruht darauf, dass sie aufgrund des Beschlusses des Gerichts zum Wintersemester 2010/11 (4 NC 60/10) und der dort vorgenommenen Kürzung des Anteils der Vorklinik von 0,07 auf 0,01 diesen Wert auch für das Wintersemester 2014/15 übernommen hat, obwohl das Gericht seine Rechtsansicht in dem Beschluss vom 15. Mai 2013 (u.a. 4 NC 66/12) aufgegeben hat. Es ist daher mit der Antragsgegnerin von dem kapazitätsfreundlichen berücksichtigungsfähigen Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik von 0,01 auszugehen.
76d) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist.
77Vgl. Bahro/Berlin a. a. O., § 11 KapVO,Rdnr. 3 m. w. N.
78Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist,
79vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdn. 515 ff.,
80mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen.Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die im Wintersemester 2013/14 im ersten und zweiten Fachsemester im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren.
81Die Antragsgegnerin hat angegeben, dass im Wintersemester 2013/14 18 Studierende im ersten Fachsemester und 2 Studierende im zweiten Fachsemester eingeschrieben waren. Somit wird die Studienanfängerzahl mit 20 der Berechnung zugrunde gelegt, so dass die Dienstleistung
82E = 0,01 x 20 = 0,1
832
840,1 DS beträgt.
85Grundsätzliche Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 ‑ 7 C 16.84 ‑, NVwZ 1985, 573; HessVGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris,
87so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken.
88Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991- 1 BvR 393, 610/85 - , juris.
89Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden.
90Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 ‑ 7 C 15.88 ‑, DVBl. 1990, 526 (529); Hess VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung.
91Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können.
92Vgl. Bahro/Berlin a. a. O. § 11 KapVO Rdnr. 2.
93Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,
94vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - , in NRWE,
95ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist.
96Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der Ruhr-Universität Bochum oder der Universität Duisburg-Essen - zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU Dortmund kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können.
976. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit:
98Bruttolehrangebot 267,00 DS
99Lehrauftragsstunden + 5,75 DS
100Dienstleistungen - 0,10 DS
101272,65 DS
102II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand)
103Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert ‑ CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation gemäß der Formel
104SWS x f
105g
1061. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 zuletzt geändert am 2. August 2013 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen:
107Veranst.: |
SWS |
g |
f |
CAq |
Vorlesung |
48 |
180 |
1,0 |
0,2667 |
Übung |
1 |
60 |
1,0 |
0,0167 |
Praktikum |
37 |
15 |
0,5 |
1,2333 |
Seminar |
18 |
20 |
1,0 |
0,9000 |
Summe: |
104 |
2,4167 |
Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt.
1092. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studien- und Prüfungsordnung der Ruhr-Universität Bochum für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienordnung) vom 30. September 2013 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Parameter den Curricularnormwert von 2,4234, gerundet 2,42.
110Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Folgendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 4 Abs. 5 Ziffer 5.1 Nr. 18 der Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 1.1 Nr. 18 des Anhangs zur Studienordnung). Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzubeziehen.
111Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (einstündig) aus, entspräche das einem Anteil am Curricularwert von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes (2,4234 + 0,0500 = 2,4734) führen würde.
112Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden.
113Mit dem OVG NRW,
114vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, jeweils juris,
115ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitätsneutral wirkt.
116Soweit Antragstellerinnen und Antragsteller für den Fall, dass die Studienordnung - wie vorliegend - einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich halten,
117vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2 Rdnr. 626,
118ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet.
119Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 - 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, jeweils juris.
120Das OVG NRW,
121vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 - und vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 - u. a., juris,
122stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht.
123Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Verhältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird.
124Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981- 7 N 1/79 -, juris.
125Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule.
126Vgl. Bahro/Berlin, a. a. O, § 13 KapVO Rdnr. 19.
127Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, dass sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen.
128BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 4.80 -, juris.
129Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur solchen Personen erteilt werden, die u.a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztlichen Prüfung und über die Approbation regeln darf.
130Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind.
131Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen.
132Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 Nc 136/14 -, juris.
133Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehrern zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen.
134Der Curricularnormwert von 2,4234 setzt sich wie folgt zusammen:
135Anatomie 0,6234
137Physiologie 0,4900
138Biochemie 0,4634
139Psychologie 0,2588
140Klinisch-Theoretische Medizin 0,2518
141Klinische Medizin 0,1142
142Externe 0,2218
1432,4234
144Bei dieser Berechnung orientiert sich das Gericht an der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 5 „Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang vorklinische Medizin“. Hierbei wurden Entlastungen der Lehreinheiten durch andere Lehreinheiten vom Lehraufwand abgezogen.
145Die Werte für die einzelnen Institute berechnen sich wie folgt:
146Anatomie:
147Kursus der makroskopischen Anatomie (Praktikum)
14880 Std. (2. und 3. Semester) 5,714 SWS 0,1905
149Kursus der mikroskopischen Anatomie (Praktikum)
15055 Std. (1., 3. und 4. Semester) 4,144 SWS 0,1381
151Seminar Anatomie
15223 Std. (2., 3. und 4. Semester) 1,644 SWS 0,0821
153Integriertes kursbegleitendes Seminar Anatomie
15433 Std. (2. und 3. Semester) 2,357 SWS 0,1178
155Vorlesung Anatomie
156162 Std. (1. bis 4. Semester) 11,573 SWS 0,0643
157Vorlesung Biologie
15814 Std. (1. Semester anteilig) 1,000 SWS 0,0056
159Seminar Klinischer Bezug (POL)
1607 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250
161__________
1620,6234
163Physiologie:
164Praktikum der Physiologie
16566 Std. (2. bis 4. Semester) 4,714 SWS 0,1571
166Seminar Physiologie
16733,75 Std. (2. bis 4. Semester) 2,411 SWS 0,1205
168Die im Bereich Physiologie für das Seminar Physiologie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Physiologie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0187 herauszurechnen, da die Lehreinheit Physiologie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird.
169Integriertes kursbegleitendes Seminar Physiologie
17033 Std. (2. bis 4. Semester) 2,357 SWS 0,1179
171Vorlesung Physiologie
172102 Std. (2. bis 4. Semester) 7,287 SWS 0,0405
173Die im Bereich Physiologie für die Vorlesung aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Physiologie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0048 herauszurechnen, da die Lehreinheit Physiologie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird.
174Praktikum Biologie
17511 Std. (1. Semester) 0,786 SWS 0,0262
176Vorlesung Biologie
1777 Std. (1. Semester) 0,500 SWS 0,0028
178Seminar Klinischer Bezug (POL)
1797 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250
180___________
1810,4900
182Biochemie
183Praktikum der Biochemie
18467 Std. (2. bis 4. Semester) 4,785 SWS 0,1595
185Seminar Biochemie
18636,375 Std. (2. bis 4. Semester) 2,598 SWS 0,1296
187Die im Bereich Biochemie für das Seminar Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0093 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird.
188Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie
18924 Std. (2. bis 4. Semester) 1,714 SWS 0,0858
190Die im Bereich Biochemie für das integrierte kursbegleitende Seminar Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0321 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird.
191Vorlesung Biochemie
19291 Std. (2. bis 4. Semester) 6,501 SWS 0,0361
193Die im Bereich Biochemie für die Vorlesung Biochemie aufgeführten Dozenten gehören nicht alle der Lehreinheit Biochemie an. Deshalb war ein Curricularanteil in Höhe von 0,0092 herauszurechnen, da die Lehreinheit Biochemie durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird.
194Praktikum Biologie
19510 Std. (1. Semester) 0,714 SWS 0,0238
196Vorlesung Biologie
1979 Std. (1. Semester) 0,643 SWS 0,0036
198Seminar Klinischer Bezug (POL)
1997 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250
200___________
2010,4634
202Psychologie
203Kursus Medizinische Psychologie/Soziologie (Praktikum)
20445 Std. (2. bis 4. Semester) 3,215 SWS 0,1072
205Seminar Medizinische Psychologie/Soziologie
20631 Std. (1. bis 4. Semester) 2,287 SWS 0,1142
207Vorlesung Med. Psychologie/Soziologie
20831 Std. (1. bis 4. Semester) 2,216 SWS 0,0124
209Seminar Klinischer Bezug (POL)
2107 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250
211___________
2120,2588
213Klinisch-Theoretische Medizin
214Vorlesung Biologie
2159 Std. (1. Semester) 0,6429 SWS 0,0036
216Vorlesung Chemie
21752 Std. (1. Semester) 3,714 SWS 0,0206
218Praktikum Biologie
2195 Std. (1. Semester) 0,357 SWS 0,0119
220Praktikum Terminologie (Übung)
22114 Std. (1. Semester) 1,000 SWS 0,0167
222„Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung)
22320,5 Std. (1. bis 3. Semester) 1,464 SWS 0,0082
224Hospitation BFE (Praktikum)
22519 Std. (3. Semester) 1,357 SWS 0,0452
226Praktikum Einführung in die Klin. Medizin
22730 Std. (1. bis 3. Semester) 2,144 SWS 0,0715
228Im Folgenden sind die Lehrveranstaltungen mit den entsprechenden Curricularanteilen aufgeführt, die der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugerechnet werden und zu einer Entlastung der Lehreinheiten Physiologie bzw. Biochemie geführt haben:
229Seminar Physiologie
2305,25 Std. (2. bis 4. Semester) 0,375 SWS 0,0187
231Vorlesung Physiologie
23212 Std. (2. und 4. Semester) 0,857 SWS 0,0048
233Seminar Biochemie
2342,625 Std. (2. bis 4. Semester) 0,187 SWS 0,0093
235Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie
2369 Std. (2. bis 4. Semester) 0,643 SWS 0,0321
237Vorlesung Biochemie
23823 Std. (2. bis 4. Semester) 1,643 SWS 0,0092
239 ![]()
0,2518
241Klinische Medizin
242„Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung)
24329,5 Std. (1. bis 4. Semester) 2,108 SWS 0,0118
244Praktikum Einführung in die Klin. Medizin
2451 Std. (2. Semester) 0,0714 SWS 0,0024
246Seminar Klinischer Bezug (POL)
24728 Std. (1. bis 4. Semester) 2,000 SWS 0,1000
248 ![]()
0,1142
250Externe
251Vorlesung Physik
25252 Std. (1. Semester) 3,714 SWS 0,0206
253Praktikum Physik
25437 Std. (1. Semester) 2,643 SWS 0,0881
255Übung Physik
25613 Std. (1. Semester) 0,929 SWS 0,0155
257Praktikum Chemie
25841 Std. (1. Semester) 2,929 SWS 0,0976
259_______________
2600,2218
2613. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Die Antragsgegnerin hat sich bei der vorgenannten Aufteilung der Curricularnormwertes im Wesentlichen daran orientiert, zu welchen Anteilen der Lehraufwand für einzelne Lehrveranstaltungen von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder Dozenten anderer Lehreinheiten abgedeckt wird und hierfür – soweit möglich- im Berechnungszeitraum möglicherweise zur Verfügung stehendes Personal in der Quantifizierung des Curricularnormwertes bei den einzelnen Lehrveranstaltungen aufgelistet.
263Ausgehend von der obigen Berechnung, ergibt sich ein Curriculareigenanteil von
264Anatomie 0,6234
265Physiologie 0,4900
266Biochemie 0,4634
267Psychologie 0,2588
268__________
2691,8356
270gerundet 1,84.
271III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität
272Ausgehend von einem Lehrangebot von 272,65 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,84 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von
273272,65 x 2 |
||
|
= 296,358 gerundet |
296 Studienplätzen. |
1,84 |
C. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO)
275Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
276Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist:Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht sowie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
277OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 u.a. -, juris Rdnr. 44 ff.
278Insoweit hat die Antragsgegnerin auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9702 errechnet.
279Danach ergibt sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote eine Aufnahmekapazität von
280296 : 0,97 = 305,15463, gerundet 305 Studienplätzen.
281Unter Berücksichtigung der aufgrund der Vereinbarung über die Ausweitung des Bochumer Modells der Medizinerausbildung nach Ostwestfalen-Lippe zusätzlich zu vergebenen 30 Studienplätze, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ergibt sich ein Studienplatzangebot von 335 Studienplätzen.
282Diese Ausbildungskapazität ist - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - durch die tatsächliche Zulassung von 342 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft.
283Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
284Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
285Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet, ob sich das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,-€ festzusetzen.
286vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009- 13 C 278/08 -, juris.
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