Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a K 3619/14.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskos-ten erhoben werden, haben die Kläger jeweils ein Zwölftel, die Beklagte hat die Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen