Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 5898/13
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.
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G r ü n d e :
2Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen durch Beschluss an das gemäß § 52 Nr. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –i.V.m. § 1 Abs. 2 AG VwGO Bad.-Württ. örtlich zuständige Verwaltungsgericht L. zu verweisen.
3Gemäß § 52 Nr. 3 S. 1 und 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 2 der Norm greift vorliegend nicht, da der streitgegenständliche Bescheid nicht von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (zu 1.), oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder (zu 2.), erlassen worden ist.
41. Das Studierendenwerk I. ist zwar gemäß § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – i.V.m. der ergänzenden Bestimmung des Landes Baden-Württemberg für in T. gelegene Ausbildungsstätten zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne von § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO.
5Vgl. VG München, Beschluss vom 14. Januar 2014– M 15 K 13.5833 –, juris m.w.N.
6Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich zuletzt mit Beschlüssen vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402/78 – und vom 16. November 1978 – V C 25.77 – entschieden, das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO sei dahingehend zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein müsse, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Norm schon nach ihrem Wortlaut nur Anwendung findet, wenn sich die Zuständigkeit der Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Terminus „erstrecken“ betrifft einen räumlichen Aspekt, setzt daher einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus. Bei der Förderung von Auslandsausbildungen trifft das aber nicht zu, denn die Zuständigkeit des jeweiligen Amtes für Ausbildungsförderung bestimmt sich ausschließlich nach dem Land, in dem die Ausbildungsstätte liegt (§ 45 Abs. 4 BAföG i.V.m der BAföG-Auslands-zuständigkeitsVO). Die Auslandszuständigkeit des Beklagten kann sich schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke mit erstrecken, weil es sich bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat um keinen Umstand handelt, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berührt. Der An-knüpfungspunkt der in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätte liegt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und steht zu keinem Verwaltungsgerichtsbezirk Deutschlands in Beziehung.
7Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten – anders als das Bundesverwaltungsgericht ausführt – keine andere Auslegung. Zwar soll durch § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO vermieden werden, dass sich Rechtsstreitigkeiten nur bei einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Dieses Argument trifft aber nicht den Fall der Zuständigkeit für die Förderung einer Auslandsausbildung, da nach § 1 der BAföG-AuslandszuständigkeitsVO die Zuständigkeit für die Ausbildung im Ausland auf sämtliche Bundesländer verteilt worden ist. Darüber hinaus würde der Regelungszweck des § 45 Abs. 4 BAföG, dass sich ein bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung mit den Besonderheiten der Ausbildung in dem betreffenden ausländischen Staat vertraut machen soll, um dabei eine möglichst hohe Sachkompetenz zu erreichen, konterkariert. Daher ist es nur folgerichtig, wenn nicht nur bei der Behörde, sondern auch bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amt für Ausbildungsförderung seinen Sitz hat, eine Konzentration der Zuständigkeit für die mit der Ausbildungsförderung in einem bestimmten ausländischen Staat zusammenhängenden Fragen besteht. Es liegt geradezu im Sinne der Effektivität der Rechtsprechung, wenn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sich in solchen Fällen nicht nach dem Wohnsitz des Beschwerten, sondern nach dem Sitz der zuständigen Fachbehörde richtet.
8Vgl. VG München, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O.
92. Bei dem Beklagten handelt es sich auch nicht um eine gemeinsame Landesbehörde mehrerer oder aller Länder im Sinne von § 52 Nr. 3 S. 2 Alt. 2 VwGO, die von mehreren Ländern errichtet wurde oder aufgrund einer Vereinbarung Zuständigkeiten über die Grenzen des Landes hinaus wahrnimmt.
10Vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17. März 2008– 3 K 693/07 –, juris.
11Die Zuständigkeit des Beklagten für die Förderung der Auslandsausbildung der Klägerin in T. ergibt sich weder aus einem Errichtungsakt noch aus einem Regelungsakt einzelner oder mehrerer Bundesländer, sondern vielmehr aufgrund von Landesrecht in Ausführung der bundesrechtlich dem Land Baden-Württemberg zugewiesenen Regelungszuständigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-Auslandszuständig-keitsVO).
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Referenzen
- VwGO § 83 1x
- § 1 Abs. 2 AG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 5x
- § 45 Abs. 4 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 ER 402/78 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 693/07 1x (nicht zugeordnet)