Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 343/15.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2015 aufgehoben.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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