Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1463/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist, und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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