Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 1825/14

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 und seines Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2014 verpflichtet, der Klägerin „normale“ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 für ihr Medizinstudium an der Universität E.        -F.     ohne Anrechnung eines Einkommens ihres Vaters und damit insoweit nicht als Vorausleistung zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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