Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 586/14

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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