Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 4515/13.A

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. und vollständiger Aufhebung von Ziffer 4. des Bescheides vom 5. September 2013 verpflichtet, in Ansehung der Person der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 5/6 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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