Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 2863/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 verpflichtet, über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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