Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2781/13

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums S.              zur Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter/in Personalwerbung beim Sachgebiet 22“ verurteilt, über die Bewerbung des Klägers für die Besetzung der genannten Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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