Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 5622/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der Kläger ist seit Dezember 2006 mit dem Gewerbe „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ angemeldet.
2Mit Schreiben vom 14. September 2012 regte das Finanzamt C. -N. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde aus seinem Betrieb herrührende Steuern in Höhe von 8.065,‑ Euro. Die Vollstreckung sei erfolglos verlaufen. Im August 2010 habe der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
3Zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört teilte der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit, er habe Unterhaltsverpflichtungen für 3 Kinder. Er werde sich um die Begleichung der Steuerrückstände bemühen. Die Steuerschulden reduzierten sich in der Folgezeit jedoch nicht. Am 25. Mai 2014 war vielmehr beim Finanzamt ein Betrag von 8.774,‑ Euro offen. Zudem meldete die Ikk D. der Beklagten Beitragsrückstände inklusive Säumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von 14.687,‑ Euro. Am 17. August 2014 gab der Kläger erneut die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2014 waren die Schulden des Klägers auf 8.846 Euro beim Finanzamt und 17.703,‑ Euro bei der Ikk angestiegen.
4Mit Ordnungsverfügung vom 20. November 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftragen Person für das angegebene und alle anderen Gewerbe. Das Gewerbe sei spätestens am Tag nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt und der Ikk D. als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche. Die Anordnung der Betriebsschließung sei geboten, weil nur so wirksam und ohne zeitlichen Verzug eine unzulässige Gewerbeausübung verhindert werden könne.
5Der Kläger hat am 15. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass bzgl. der Forderung der Ikk ein Streitverfahren anhängig sei. Beim Finanzamt leiste er monatliche Raten. Die derzeitige Auftragslage sei positiv und deute darauf hin, dass künftig auch höhere Raten gezahlt werden könnten. Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte der Kläger mit, sein Konto beim Finanzamt sei ausgeglichen.
6Der Kläger beantragt,
7die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
11Auf Nachfragen des Gerichts vom 14. und 16. September 2015 teilte die Ikk mit, es bestünden weiterhin vollstreckbare Rückstände in Höhe von 15.731,32 Euro, obwohl der Kläger im August 2015 über 5.000,‑ Euro gezahlt habe. Gegen die Forderung habe der Kläger am 15. Juni 2015 Klage erhoben. Das Finanzamt erklärte, es bestünde lediglich ein Rückstand von 330,‑ Euro. Dabei handele es sich um die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. Quartal 2015. Im August 2015 habe der Kläger Zahlungen in Höhe von 9.000,‑ Euro geleistet.
12Durch Beschluss vom 14. August 2015 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
17Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
18St. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris.
19Danach ist nicht entscheidend, ob der Kläger die bestehenden Steuerschulden während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise begleicht. Unabhängig hiervon sind vorliegend zwar die Steuerschulden des Klägers während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgeführt worden, bei der IKK bestehen aber weiterhin Rückstände von über 15.000,‑ Euro, die auch vollstreckbar sind. Ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept zur kurzfristigen Begleichung dieser Forderung hat der Kläger nicht dargelegt.
20Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) und im Hinblick auf die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
22ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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