Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1736/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (1,8) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Berlin zum Wintersemester 2015/2016 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2015/2016 mindestens 14 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Fallgruppe 1.1 der in dem auf der Internetseite www.hochschulstart.de der Antragsgegnerin veröffentlichten Merkblatt „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgeführten Regelbeispiele von Härtefällen). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es muss durch einen Facharzt ausgestellt werden, der aufgrund seiner fachspezifischen Qualifikation in der Lage ist, das individuelle Krankheitsbild des Antragstellers zu beurteilen, und sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
10Davon, dass es sich bei der Erkrankung der Antragstellerin an Diabetes Typ 1 um eine Erkrankung mit Verschlimmerungsrisiko handelt, geht das Gericht aus, auch wenn dieser Umstand in der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung der Diabetologin Dr. E. aus C. vom 15. Mai 2015 nicht ausdrücklich angesprochen wird. In dieser Bescheinigung wird attestiert, dass die Antragstellerin an Diabetes Typ 1 sowie an einer autonomen, von der Diabetes-Erkrankung offenbar unabhängigen Neuropathie erkrankt ist, aufgrund derer Magen- und Darmperistaltikstörungen mit der Folge einer chronischen Gastritits C und Duodenitis vorlägen. Dies bedinge nicht nur sehr häufig chronische Schmerzen, sondern eine unvorhersehbare Nahrungsresorption mit unvorhersehbaren Blutzucker-Schwankungen. Eine periphere Neuropathie äußere sich in rezidivierenden frei flottierenden Schmerzen in Armen und Beinen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit. Die Erkrankung an Diabetes bestehe lebenslang und sei nicht heilbar. Die Therapie sei sehr intensiv und erfordere eine kontinuierliche Insulinzufuhr über eine Insulinpumpe, eine speziell zubereitete, abgewogene, kohlenhydratfixierte Ernährung und intensives Glukosemonitoring. Die Antragstellerin müsse mindestens sechsmal täglich ihren Blutzucker messen, zusätzlich bei körperlichen und ausgeprägten mentalen Belastungen, bei unvorhergesehenen Ereignissen und Infekt. Je nach Blutzuckerwert müssten sofort schnell resorbierbare Kohlenhydrate eingenommen werden, um eine schwere Unterzuckerung mit möglichem Bewusstseinsverlust und Krampfanfall zu vermeiden, oder Insulinkorrekturen bei hohem Blutzucker durchgeführt werden, um eine Ketoazidose mit lebensbedrohlichem Koma zu verhindern. Aufgrund der langen Diabetesdauer seien bei der Antragstellerin bereits Folgeprobleme aufgetreten. So könne sie sich nur in einem engen Blutzuckerbereich von 100 – 180 mg/dl gut konzentrieren, ansonsten komme es zu starker Abgeschlagenheit, Unruhe und depressiven Phasen.
11Dass allerdings hier eine Verschlimmerung der Erkrankungen der Antragstellerin mit der Folge zu erwarten ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft die Belastungen des Studiums im Studiengang Humanmedizin nicht mehr durchstehen würde, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil schätzt die Diabetologin Dr. E. – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat – die langfristige Prognose des Krankheitsverlaufs „unter einem adäquaten Diabetesmanagement und guter Stoffwechsellage“ als gut ein, auch wenn dies – wie bei der Antragstellerin auch – einen sehr hohen zeitlichen und psychisch-kräftemäßigen Einsatz erfordere.
12Auch wenn das Studium der Humanmedizin für die Antragstellerin durch ihre gesundheitlichen Probleme erschwert wird, vermag die Kammer aufgrund dieser Angaben nicht festzustellen, dass die Antragstellerin voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, bei einem Abwarten der Wartezeit ihr Studium durchzustehen. Zu der Frage, wie sich eine spätere Studienaufnahme durch die Antragstellerin auf deren Fähigkeit, ihr Studium durchzustehen, auswirken würde, verhält sich die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht. Insbesondere wird die von der Antragstellerin in ihrer Begründung zum Härtefallantrag geschilderte Erwartung, in einigen Jahren mit relativer Wahrscheinlichkeit an Erkrankungen wie etwa einer Retinopathie oder einer Niereninsuffizienz zu leiden, nicht durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung bestätigt und es werden auch sonst keine konkreten Angaben zum zu erwartenden Krankheitsverlauf und zu den Auswirkungen der Erkrankungen der Antragstellerin auf ihre Studierfähigkeit gemacht.
13Auch wenn eine genaue individuelle Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Gutachter eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten konkret benannt werden und die Wahrscheinlichkeit ihres zukünftigen Auftretens in Bezug auf den konkreten Patienten, soweit möglich, quantifiziert wird.
14Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, juris.
15Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass nur die sofortige Aufnahme des Medizinstudiums dessen erfolgreichen Abschluss ermöglichen kann.
16Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihr nicht ausdrücklich geltend gemachten, möglicherweise aber in Betracht zu ziehenden Fallgruppe 1.2 anerkannter Härtefälle erfüllt. Danach ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Behinderung durch Krankheit vorliegt und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
17Zwar hat die Antragstellerin einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der ihr unbefristet einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt. Allerdings geht weder aus dem Umstand ihrer Schwerbehinderung noch aus der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2015 hervor, welches Ausmaß und welche Auswirkungen ihre Behinderung hat. Auch zu der weiteren Voraussetzung der Fallgruppe 1.2 anerkannter Härtefälle, aus welchem Grund die Behinderung der Antragstellerin eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit unmöglich machen soll, verhält sich die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht.
18Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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