Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15L1770
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
I.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
3II.
4Der Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3691/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 wiederherzustellen,
6ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
7Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
8Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
9Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit (i. S. v. F 10.2 nach ICD 10) ausgeschlossen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV kann die Eignung nach Abhängigkeit bei erfolgter Entwöhnungsbehandlung wieder erlangt werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der sich insoweit auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (betrifft die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln) stützt, ist nicht allein die Abstinenzzeit von einem Jahr maßgeblich. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht, was regelmäßig voraussetzt, dass ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden hat.
10Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2012 ‑ 11 CS 12.201 ‑, juris.
11Die genannten Voraussetzungen der Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV sind vorliegend erfüllt. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit bei Erlass der Entziehungsverfügung nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs war. Die Nichteignung stand somit fest, so dass ein weiteres Gutachten nicht einzuholen war (§ 11 Abs. 7 FeV). Es kommt damit nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung (auch) auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 ‑ 16 B 660/15 ‑, juris, m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 14 L 2365/14 ‑, juris.
13Die Kammer hat somit nicht zu beurteilen, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 27. Mai 2015, die die Antragsgegnerin mit der hohen Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille und dem bei Entnahme der Blutprobe vermerkten Verdacht auf einen chronischen Alkohol-Abusus begründet hat und die soweit ersichtlich der Aufklärung eines Alkoholmissbrauchs diente (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV), formell und materiell rechtmäßig erfolgte.
14Zu den Anforderungen siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑, juris.
15Bei dem Antragsteller ist jedenfalls von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, die seit Juli 2014 behandelt wird (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Nach der vorgelegten Bescheinigung des St. Marien Hospital F. vom 25. Juni 2015 nimmt der Antragsteller seit Juli 2014 in der suchtmedizinischen Ambulanz an einer medikamentösen Rückfallprophylaxe zur Behandlung seiner Erkrankung teil. Hierzu muss er sich täglich in der Ambulanz vorstellen. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2015 teilte die Ehefrau des Antragstellers im Verwaltungsverfahren mit, dass der Antragsteller im Juni bzw. Juli 2014 zehn Tage eine Entziehungskur im St. Marien Hospital F. durchgeführt habe und sich seitdem dort alle zwei Tage zur medikamentösen Behandlung aufhalte. Der Antragsteller hat bei seiner Vorsprache am 18. Juni 2015 hierzu ergänzend mitgeteilt, dass er „Antabus“ (Wirkstoff Disulfiram) nehme. Hierbei handelt es sich um ein Entwöhnungsmittel (Unverträglichkeitsmittel), das bei Alkoholabhängigkeit angewendet wird.
16Vgl. www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Disulfiram
17Die damit von dem Antragsteller im Grundsatz nicht bestrittene Diagnose einer Alkoholabhängigkeit wird auch dadurch gestützt, dass bereits der ärztliche Bericht zur Blutentnahme am 27. Juni 2014 aufgrund der Befragung des Antragstellers den Vermerk „V. a. chron. C2-Abusus“ enthielt. In den am 27. Juni 2014 entnommenen Blutproben wurde zudem eine Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille bzw. 2,78 Promille ermittelt. Dies belegt jedenfalls einen chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und einem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 73). Im Fall des Antragstellers ist dabei aufgrund seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren und der vorgelegten Stellungnahmen davon auszugehen, dass sich der chronische Alkoholkonsum zu einer Alkoholabhängigkeit ausgeweitet hat.
18Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Erlass der Entziehungsverfügung die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiedererlangt hatte (Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV). Die Antragsgegnerin war insoweit auch nicht gehalten, vor Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV zur Klärung der fortbestehenden Abhängigkeit anzuordnen. Zwar kann eine Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV auch im Entziehungsverfahren erfolgen. Die Notwendigkeit, eine solche Begutachtung vor einer Entziehung anzuordnen, besteht jedoch nur dann, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könne die wegen der Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung inzwischen wiedererlangt haben, weil die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erfüllt sein könnten.
19BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 ‑ 11 CS 10.1139 ‑, juris; VG München, Beschluss vom 3. Januar 2012 ‑ M 1 S 11.5505 ‑, juris; VG Stade, Beschluss vom 18. März 2015 ‑ 1 B 382/15 ‑, juris.
20Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene im Entziehungsverfahren ‑ anders als im Erteilungs- oder Wiedererteilungsverfahren ‑ bis zur vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen kann. Im Hinblick auf den effektiven Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer ist deshalb im Entziehungsverfahren eine vorherige Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nur dann zwingend geboten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ernstlich in Betracht kommt, dass die Eignung wiedererlangt worden ist und damit ein Klärungsbedarf im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV besteht. Der bloße Zeitablauf, insbesondere die Überschreitung eines Zeitraums von mehr als einem Jahr seit dem letzten nachweisbaren Alkoholkonsum, genügt hierfür nicht.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 19 B 29/04 ‑ juris; Beschluss vom 3. Dezember 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑ zu der parallelen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.
22Ein Klärungsbedarf in dem genannten Sinne bestand hier nicht. Der Antragsteller hat bereits die regelmäßig erforderliche Abstinenzzeit von einem Jahr bislang nicht hinreichend belegt. Zwar lag nach den Angaben des Antragstellers die im Juli 2014 erfolgte Entzugsbehandlung und der letzte nachgewiesene Alkoholkonsum (Juni 2014) bei Erlass der Entziehungsverfügung vom 4. August 2015 bereits knapp ein Jahr zurück, so dass eine einjährige Abstinenz grundsätzlich möglich gewesen wäre. Allerdings dürfte bereits fraglich sein, ob die Zeiten einer Alkoholkarenz unter der Medikation von „Antabus“, das als Entwöhnungsmittel bezeichnet wird,
23vgl. www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Disulfiram
24überhaupt als Abstinenzzeiten im Sinne von Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu berücksichtigen oder noch der Entwöhnungsphase zuzurechnen sind.
25Vgl. BayVGH, 26. Januar 2009 ‑ 11 CS 08.1671 ‑, juris (offen gelassen); VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 ‑ Au 3 S 08.624 ‑, juris: Zeit der Rückfallprophylaxe kann nicht von der einjährigen Abstinenzphase abgezogen werden.
26Die fortdauernde medikamentenunterstütze Rückfallprophylaxe dürfte jedenfalls im Regelfall der Annahme eines schon gefestigten Einstellungswandels entgegen stehen (dazu unten). Zudem lässt allein die Einnahme von „Antabus“ noch nicht den Schluss auf eine vollständige Abstinenz zu. Jedenfalls solange keine lückenlos überwachte und dokumentierte Einnahme des Medikaments vorliegt, die der Betroffene zu belegen hat, sind zusätzliche Abstinenznachweise nach Maßgabe der Beurteilungskriterien erforderlich. Denn allenfalls bei einer lückenlos dokumentierten Einnahme ist auszuschließen, dass zwischenzeitlich ‑ insbesondere nach Abklingen der jeweils 3- bis 4-tägigen Wirkung des Medikaments ‑ Alkohol konsumiert wurde. Insoweit dürfte die vorgelegte allgemeine Stellungnahme der behandelnden Klinik, wonach der Antragsteller sich dort täglich zur Rückfallprophylaxe vorzustellen habe, noch nicht genügen, da diese keine konkreten Angaben dazu enthält, wann mit der Medikation genau begonnen wurde, ob diese durchgehend, ohne Unterbrechungen erfolgte und ob die Einnahme jeweils überwacht wurde. Auch die von dem Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der im Rahmen seiner ambulanten Behandlung entnommenen Blutproben können eine einjährige Abstinenz nicht ausreichend belegen. Nach den Beurteilungskriterien muss der Abstinenznachweis grundsätzlich durch Urinkontrollen und / oder Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid (ETG) geführt werden. Dieser ist in den vorgelegten Ergebnissen soweit ersichtlich nicht aufgeführt. Darüber hinaus ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung nur verwertbar, wenn der Termin kurzfristig anberaumt wird und für den zu Untersuchenden nicht vorhersehbar war. Dass die Proben unter diesen Bedingungen entnommen worden sind, ist nicht ersichtlich.
27Zu den Anforderungen an den Abstinenznachweis Schuber / Mattern, Beurteilungskriterien, A 1.3 N, S. 79, 173 ff.; hierzu VG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 ‑ M 1 S 13.30 ‑, juris.
28Auch im Übrigen belegen die vorgelegten Ergebnisse der Blutproben jedenfalls noch keine einjährige Abstinenz. Die Blutproben erfolgten in der Zeit zwischen dem 28. November 2014 (1. Probe) und 20. Mai 2015 (6. Probe) und decken damit nur einen Zeitraum von rund sechs Monaten ab.
29Auch unabhängig von der einjährigen Abstinenzzeit war vorliegend noch nicht von einem ernstlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV auszugehen. Insbesondere ist bislang nicht ersichtlich, dass bereits jetzt ein stabiler und tiefgreifender Einstellungs- und Verhaltenswandel bei dem Antragsteller erreicht ist. Hiergegen spricht, dass dieser sich nach wie vor in einer engmaschigen Überwachung durch die behandelnde Klinik befindet und sich täglich zur Behandlung vorstellen muss. Zudem wird die Abstinenz, wie ausgeführt, derzeit durch Entwöhnungs- bzw. Unverträglichkeitsmittel medikamentös unterstützt. Der Umstand, dass die derzeitige Abstinenz nur durch eine medikamentenunterstützte und massiv kontrollierte Rückfalltherapie erreicht wird, spricht für ein nach wie vor bestehendes hohes Rückfallrisiko.
30Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 ‑ Au 3 S 08.624 ‑, juris.
31Es sind schließlich auch keine besonderen Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ersichtlich, die einen atypischen Fall begründen und insbesondere eine Verkürzung der einjährigen Abstinenzzeit rechtfertigen könnten. Allein die Medikation mit „Antabus“ rechtfertigt dies nicht.
32VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 ‑ Au 3 S 08.624 ‑, juris.
33Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit überwiegt das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung selbst dann Bestand hätte, wenn ‑ entgegen den vorstehenden Ausführungen ‑ vorliegend die fehlende Eignung nicht mehr feststehen sollte, sondern lediglich Eignungszweifel vorlägen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann schon bei beachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt werden, wenn die vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht verantwortet werden kann.
34OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 ‑ 19 B 1967/00 ‑, juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 ‑ 11 CS 10.1139 ‑, juris.
35Das ist hier der Fall. Dass der Antragsteller die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiedererlangt hat, ist ‑ auch soweit nicht von einer feststehenden fehlenden Eignung auszugehen sein sollte ‑ in hohem Maße ungewiss. Die engmaschige Kontrolle und der bislang fehlende Nachweis einer durchgehenden einjährigen Abstinenz sprechen derzeit gegen die Fahreignung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund würde auch bei offenen Erfolgsaussichten das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bestand haben.
36Im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Die Erhebung der Gebühren und Auslagen ist auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ‑ GebOSt ‑ i. V. m. Nr. 206 zu § 1 GebOSt rechtmäßig erfolgt.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38III.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.