Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 2234/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Fusion der Sparkassen Lünen und Werne mindestens so lange nicht zu vollziehen, insbesondere die entsprechenden Willenserklärungen zur Fusion der Sparkassen Lünen und Werner nicht abzugeben, bis über eine noch zu erhebende Klage des Antragstellers auf Auskunftserteilung rechtskräftig entschieden wurde,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt daher voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Ob dem Antragsteller als Ratsmitglied gegenüber dem Antragsgegner als Bürgermeister ein Informationsanspruch nach § 55 Abs. 1 S. 2 GO NRW auf Beantwortung der im Schreiben des Antragstellers vom 29. Oktober 2015 gestellten Fragen zusteht, ist unabhängig von dem konkreten Inhalt einzelner Fragen insgesamt offen. Dies hängt ab von der nachfolgend näher dargelegten grundsätzlichen Frage im Rahmen der Vorschrift des § 27 SpkG, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
7Auch wenn die Kammer mit der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgeht, dass zur sachlichen Aufgabenerfüllung dem einzelnen Ratsmitglied ein Informationsanspruch zusteht, der mit der Antwortpflicht des Bürgermeisters korrespondiert,
8vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002– 15 A 2604/99 –, NWVBl 2002, 381 = DÖV 2002, 705 = NVwZ‑RR 2003, 225 und Beschlüsse vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, in juris abrufbar und vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, NVwZ 1999, 1252; Jürgen Müller, Zum Fragerecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, Verwaltungsrundschau 2015, 231, m.w.N.,
9weiterhin es sich zumindest bei dem Beschluss der Vertretungen der Träger der Sparkassen nach § 27 Abs. 1 SpkG um gemeindliche Angelegenheiten handelt, die für diesen Beschluss notwendigen Informationen der jeweilige Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde erhalten würde und eine entsprechende Auskunftserteilung gegenüber dem Bürgermeister zur Befriedigung des Informationsanspruchs des Rates bzw. einzelner Ratsmitglieder durch Organe der Sparkasse, insbesondere durch ihren Vorstand keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 22 SpkG beinhaltet, steht damit noch nicht fest, dass der Antragsteller vom Antragsgegner die Beantwortung seiner Fragen verlangen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner in dem heutigen Erörterungstermin noch einmal klargestellt, dass er alle Informationen, die er von der Sparkasse Lünen im Rahmen der anstehenden Fusionsentscheidung in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Stadt Lünen erhalten hat, an den Antragsteller weitergegeben habe. An der Richtigkeit dieser Erklärung besteht kein Anlass zu Zweifeln. Daneben würde sich der Auskunftsanspruch des Antragstellers auch auf solche Informationen erstrecken, die der Antragsgegner in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Stadt in zumutbarer Weise erlangen kann. Danach müsste es sich bei dem Fragenkatalog des Antragstellers um Auskünfte handeln, deren Beantwortung der Antragsgegner von der Sparkasse für den nach § 27 Abs. 1 S. 1 SpkG notwendigen Ratsbeschluss verlangen könnte. Unmittelbar ist die offensichtlich bisher nicht geklärte grund-sätzliche Frage, ob den Räten für den von ihnen zu treffenden Beschluss über den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde gegenüber den Organen der Sparkasse ein umfassender Informationsanspruch zusteht, im Sparkassengesetz, insbesondere in dessen § 27 nicht geregelt. Dafür könnte sprechen, es als selbstverständliche Voraussetzung anzusehen, einem Organ, dem der Gesetzgeber eine Ent-scheidungszuständigkeit einräumt, einen umfassenden Informationsanspruch für diese Entscheidung zuzugestehen. Dieser Auslegung stehen jedoch die Besonder-heiten des Sparkassenwesens gegenüber. Als rechtsfähige Anstalten des öffent-lichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z.B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich ent-scheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Ent-scheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürger-meister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.
10Auch wenn die Kammer zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass bei einem im Hinblick auf in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zu klärender Rechtsfragen offenen Anordnungsanspruch eine Regelung zur Abwendung erheblicher Nachteile aufgrund einer so genannten offenen Interessenabwägung zulässig ist, fällt diese Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
11Auf der einen Seite steht zwar sein Interesse auf ausreichende Informationen für die eigenverantwortliche Ausübung seines Mandates nach seiner freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung. Diesem Informationsanspruch dürfte nach einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr Genüge getan werden können, falls die Fusion der Sparkassen wie beschlossen zum 1. Januar 2016 durchgeführt wird. Die Fusion wäre allein schon faktisch Gründen bei einer späteren gerichtlichen Entscheidung, wonach der notwendige Beschluss des Rates der Stadt Lünen wegen Verstoßes gegen einen Informationsanspruch des Antragstellers fehlerhaft wäre, nicht mehr rückgängig zu machen. Dem Antragsteller ginge also sein Informationsanspruch höchstwahrscheinlich endgültig verloren. Es bliebe ihm allenfalls die Möglichkeit, für zukünftige vergleichbare Fälle das Bestehen eines Informationsanspruches feststellen zu lassen.
12Auf der anderen Seite besteht das als sehr gewichtig einzustufende Interesse des Antragsgegners als gesetzlicher Vertreter der Stadt Lünen, dass die Fusion der Sparkassen Lünen/Selm und der Stadtsparkasse Werne zum geplanten Zeitpunkt am 1. Januar 2016 zustande kommt, um die damit verbundenen Vorteile für die Sparkassen in ihrem Geschäftsfeld und damit auch für die sie tragenden Städte nutzen zu können. Dafür, dass die Fusion zum Jahr 2016 aus derzeitiger Sicht für die Sparkassen und die Städte Lünen, Selm und Werne von großer Wichtigkeit ist, spricht aus Sicht der Kammer der Umstand, dass trotz der aus Sicht des Antragstellers unzureichenden Informationslage alle drei nach § 27 Abs. 1 SpkG zu beteiligenden Räte der Städte ihren zustimmenden Beschluss mit großer oder sogar überwältigender Mehrheit getroffen haben. Auch diese Ratsmitglieder haben ihr Mandat nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausgeübt. Danach ist im vorliegenden vorläufigen Verfahren davon auszugehen, dass die negativen Folgen bei einer zum 1. Januar 2016 nicht durchführbaren Fusion der Sparkassen, obwohl dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Informationsanspruch letztlich nicht zustand, die für ihn nachteiligen Folgen eines nicht mehr zu verwirklichenden Informationsanspruches, obwohl ihm dieser zustand, überwiegen. Immerhin hatte der Antragsteller die von ihm wahrgenommene Möglichkeit, dem Ratsbeschluss über die Fusion der Sparkasse wegen nicht ausreichender Informationsgrundlage die Zustimmung zu verweigern.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei ist der nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kommunalverfassungsstreitverfahren anzusetzende Betrag von 10.000 € im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung um die Hälfte zu reduzieren.
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Referenzen
- 15 A 2604/99 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 69/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 3432/94 1x (nicht zugeordnet)