Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2219/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
2Er ist seit dem 00.00.0000 mit dem Gewerbe „Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Aufbereitung von Kraftfahrzeugen, Betreiben einer Hobbywerkstatt (z.B. Vermieten einer Hebebühne)“ bei der Beklagten gemeldet.
3Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger schulde dort Umsatzsteuer in Höhe von 26.728,57 €. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt.
4Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den Kläger ein und ermittelte am 30. Januar 2015 Gewerbesteuerrückstände von 21.614,69 €. Im April 2015 bestanden die Rückstände des Klägers bei der Stadtkasse C. und dem Finanzamt nahezu unverändert weiter.
5Mit Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Aufbereitung von Kraftfahrzeugen, Betreiben einer Hobbywerkstatt (z.B. Vermieten einer Hebebühne)“, die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftrage Person. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche.
6Der Kläger hat am 11. Mai 2015 Klage erhoben und die Höhe der rückständigen Forderungen des Finanzamtes und der Stadtkasse bestritten.
7Der Kläger beantragt,
8die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2015 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12Am 5. Mai 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger habe das Vermögensverzeichnis abgegeben. Am 9. Februar 2016 waren die Steuerrückstände auf 45.244,99 € beim Finanzamt und 23.759,- € bei der Stadtkasse angestiegen.
13Durch Beschluss vom 9. Juli 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
18Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
19St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
20Unabhängig hiervon sind die Abgabenrückstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch erheblich angestiegen. Die Tatsache, dass der Kläger inzwischen die Vermögensauskunft abgegeben hat, zeigt zudem, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
21Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht maßgeblich, ob die Forderungen rechtmäßig bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist vielmehr allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten sind. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht konkret vorgetragen, dass die Forderungen tatsächlich streitbefangen sind.
22Der Kläger hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
23Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO),
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
25ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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Referenzen
- 8 C 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 146/80 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1480/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1449/08 1x (nicht zugeordnet)