Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 3630/15

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Ziffern II.2 und III.1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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