Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2a L 557/16.A

Tenor

  • 1. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin H.       aus H1.             wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.


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