Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2a L 557/16.A
Tenor
1. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin H. aus H1. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
1
Gründe
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
42.
5Der sinngemäße Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthaltende Abschiebungsandrohung anzuordnen,
7über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
8Die Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
9Es besteht kein Grund, der Klage entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.
10Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris (= NVwZ 1996, 678 [769 f.]).
12Dies ist nicht der Fall. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung gegen die Antragsteller liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (Aufent) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
13Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von § 30 AsylG gedeckt.
14Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.
15Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 ‑, juris, vom 8. März 1995 ‑ 2 BvR 2148/94 ‑, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 ‑ 2 BvR 2709/93 ‑, DVBl. 1994, 921.
16Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
17Vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
18Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht begründet.
19Die Antragssteller werden nicht aus politischen oder sonstigen asylrechtlich relevanten Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder Art. 16a Grundgesetz (GG) verfolgt. Bei der Anhörung haben sie geltend gemacht, dass sie Pakistan verlassen hätten, weil sie Schutzgelder, die sie für ihr Milchgeschäft zahlen sollten, nicht mehr zahlen wollten. Die Schilderungen der Schutzgelderpressungen bleiben völlig vage und oberflächig. Es wurden keine Namen der Erpresser oder Erpressergruppen genannt oder konkrete Bedrohungssituationen beschrieben. Sogar das laut dem Antragsteller zu 1.) „ausschlaggebende Ereignis“ für die Entscheidung, nach Deutschland zu kommen, wird nicht ansatzweise dargestellt. Unabhängig hiervon stellen die von den Antragstellern geltend gemachten Übergriffe von Schutzgelderpressern kriminelles Unrecht dar, und sind damit keine politische oder sonstige asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder Art. 16a GG. Der Vortrag erfüllt auch nicht die Voraussetzung des ernsthaften Schadens nach § 4 AsylG.
20Dabei liegen nach der Begründung des Bescheids des Bundesamts die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz offensichtlich nicht vor. Denn die Begründung des Bescheids gibt zutreffend an, ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG sei von den Antragstellern weder vorgetragen, noch ansatzweise glaubhaft gemacht worden, noch sei er von Amts wegen ersichtlich.
21Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung waren auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht und sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt, weil keinerlei relevante Verfolgungsgründe genannt wurden.
22Die Antragsteller können eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L 180/60 (VRL 2013), ableiten, weil die Antragsgegnerin das sich aus Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht (d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage) in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 VRL 2013 eingeschränkt hat und Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 daher nicht mangels Umsetzung in nationales Recht im Verhältnis der Antragssteller zur Antragsgegnerin unmittelbar anwendbar ist.
23Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016, Az.:4 L 35/16.A; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A und vom 13. Januar 2016, Az: 6 L 4047/15.A; anders: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Az.: 7 L 3863/15.A, vom 2. Februar 2016, Az.: 7 L 118/16.A, und vom 5. Februar 2016, Az.: 7 L 4154/15.A, jeweils NRWE.
24Art. 46 Abs. 6 VRL 2013 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das durch Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz – dieser ist gemäß Art. 2 b) VRL 2013 grundsätzlich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet –, unter den in Buchst. a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat die Antragsgegnerin durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht.
25Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A und vom 13. Januar 2016, Az: 6 L 4047/15.A, jeweils NRWE.
26Die Beschränkung des Bleiberechts, d. h. die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung, ist nach Art. 46 Abs. 6 a) VRL 2013 zulässig, wenn ein Antrag nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 als unbegründet betrachtet wird (es sei denn die Entscheidung ist auf eine illegale Einreise gestützt, Art. 31 Abs. 8 h) VRL 2013). Dabei ist festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 und Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 materiell-rechtlich die gleichen Anforderungen an die Entscheidung über den Asylantrag stellen. Denn die formale Ablehnung nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 verweist hinsichtlich seiner materiellen Voraussetzungen auf Art. 31 Abs. 8 VRL 2013.
27Liegen diese Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig. Denn die oben genannten materiellen Anforderungen an das beschleunigte Verfahren laufen stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 – hinaus. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL VRL 2013 gegeben ist. Weitergehende materielle Anforderungen stellt Art. 46 Abs. 6 a) VRL 2013 weder über Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 (1. Alternative) noch mit der 2. Alternative auf.
28Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A und vom 13. Januar 2016, Az: 6 L 4047/15.A, jeweils NRWE.
29Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen im Hinblick auf den Prüfungsumfang – Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes – ist es nach Unionsrecht auch unschädlich, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die 1. Alternative wählt und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 20, 36 Abs. 1 AsylG), bezüglich des subsidiären Schutzes aber den der 2. Alternative eröffnet, solange die materiellen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 geprüft werden.
30Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A und vom 13. Januar 2016, Az: 6 L 4047/15.A, jeweils NRWE.
31Der deutsche Gesetzgeber hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art.31 Abs. 8 VRL 2013 – auch hinsichtlich des Antrags auf subsidiären Schutz – in §§ 29a, 30 AsylG umgesetzt.
32Nach dem hier relevanten Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) VRL 2013 kann ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, wenn der Asylantragsteller bei der Darlegung der Tatsachen zu seinem Asylanträgen nur Umstände vorbringt, die für die Prüfung der Frage, ob sie als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen sind, nicht von Belang sind.
33Diese Fallgestaltung wird von § 30 Abs. 1, 3 AsylG erfasst.
34Nach dem deutschen Asylrecht ist eine Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nach dem Wortlaut des § 30 AsylG zwar nicht vorgesehen, nach Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck aber möglich. Denn § 30 Abs. 1 AsylG bietet in der vom Bundesamt vorgenommenen Auslegung im Lichte von Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a VRL 2013 eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil auch insoweit.
35Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016, Az.:4 L 35/16.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A.; anders: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Az.: 7 L 3863/15.A, vom 2. Februar 2016, Az.: 7 L 118/16.A, und vom 5. Februar 2016, Az.: 7 L 4154/15.A; jeweils NRWE.
36Zwar ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag schon dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das Bundesamt legt die Vorschrift jedoch zu Recht dahingehend erweitert aus, dass für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG zugleich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen müssen.
37Vgl.: Verwaltungsvorschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2015, Referat 410 - 410-7406-30/15 -, zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), S. 6.
38Zudem ergibt sich diese Auslegung aus dem Asylantragsbegriff des § 13 Abs. 2 AsylG. Danach wird mit jedem Asylantrag neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d.h. mit anderen Worten Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 ff. AsylG und subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 AsylG beantragt. Die Prüfung des internationalen Schutzes ist damit unteilbar (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG). Dies ist auf die Offensichtlichkeitsentscheidung des § 30 AsylG zu übertragen.
39Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016, Az.: 4 L 35/16.A; NRWE.
40Das heißt aber nicht, dass diese Offensichtlichkeitsentscheidung hinsichtlich der Entscheidung über den subsidiären Schutz sich auch im Tenor der Entscheidung wieder finden muss.
41Anders wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015, Az.: 5 L 3947/15.A und VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016, Az.:4 L 35/16.A.
42Das deutsche Recht eröffnet mit § 30 AsylG eine Möglichkeit der Tenorierung hinsichtlich des subsidiären Schutzes, schreibt diese aber nicht vor.
43Daher ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als (im Tenor) einfach unbegründet abgelehnt hat, mit § 30 AsylG vereinbar, weil der Bescheid in seiner Begründung erkennen lässt, dass auch der Anspruch auf subsidiären Schutz aus den Gründen des § 30 AsylG nicht besteht. Denn es genügt, wenn eine Offensichtlichkeitsentscheidung in dem Maße getroffen wird, dass aus der Begründung des Bescheids deutlich wird, dass auch der Anspruch auf subsidiären Schutz aus Gründen des § 30 AsylG offensichtlich nicht vorliegt.
44Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar, weil es nur auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 ankommt. Bei der hier erfolgten, sachgerechten Anwendung der Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG nach Sinn und Zweck hat die Antragsgegnerin das Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 nach Art. 46 Abs. 6 a) i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 in zulässiger Weise eingeschränkt, indem sie eine materiell-rechtliche Prüfung des § 30 AsylG in Umsetzung des Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 vorgenommen hat.
45Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016, Az: 6 L 4047/15.A, NRWE.
46Vor diesem Hintergrund ist den Antragstellern die Berufung auf eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU verwehrt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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