Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 355/16

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 360,00 Euro festgesetzt.


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