Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 1046/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur 11, Flurstück 184 (J.--------straße 7), in V. . Das Grundstück ist mit einem gewerblich genutzten Gebäudekomplex bebaut. Es wird derzeit teilweise durch die Spedition B. als Mieterin genutzt. Ein Bebauungsplan besteht nicht; der Flächennutzungsplan stellt eine „gemischte Baufläche“ (M) dar. In der näheren Umgebung finden sich gewerbliche Nutzungen, aber auch – teilweise „betriebsbezogene“, teilweise „freie“ – Wohnnutzungen (A.-----straße 27, 29, 29a, 33 und 37; J.--------straße 5 und 7).
3Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
4Im August 1956 wurde der Firma L. T. – Fabrik für Bergwerksbedarf die Baugenehmigung für den „Neubau einer Werkstatthalle mit Anbau für Büro-, Sozialräume und Dachgeschosswohnung“ erteilt. Entsprechend dieser Genehmigung wurden eine ca. 30 x 15 Meter große Stahlfachwerkhalle und – an der Südwestecke – ein zweigeschossiger Anbau errichtet. Zwischen 1957 und 1965 wurden weitere Anbauten an die südwestliche Längsseite der Halle und deren Verlängerung um weitere 20 Meter sowie eine Mitarbeitergarage genehmigt und errichtet. Ein weiterer Anbau auf der Südwestseite der Halle („Lagerhalle“) wurde im Jahre 1987 genehmigt. Im Jahre 1990 wurde die Errichtung einer Kranbahnanlage über der nordöstlich an die Halle angrenzenden Lagerfläche genehmigt. Die Betriebsbeschreibung bezeichnet das Unternehmen, das inzwischen als „L. T. GmbH“ firmierte, als einen stahlverarbeitenden Betrieb, der „jegliche Art von Stahlkonstruktionen“ herstellt.
5Im Juli 1999 meldete der Mieter B. seinen Speditionsbetrieb zum Gewerberegister an und nannte als Betriebsgrundstück das vorstehend beschriebene Grundstück des Klägers. Eine Baugenehmigung wurde in diesem Zusammenhang offenbar nicht beantragt.
6Im August 2006 teilte das Staatliche Umweltamt M. der Beklagten mit, es sei eine Beschwerde gegen den Speditionsbetrieb B. eingegangen, weil dessen LKWs das Grundstück auch zur Nachtzeit anführen. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Mieter B. an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Nutzung als Speditionsbetrieb baugenehmigungspflichtig sei. Er wolle den Kläger darauf ansprechen. In der Folgezeit kündigte der Verwalter des Grundstücks an, es werde ein Bauantrag für die Nutzungsänderung gestellt werden.
7Unter dem 27. September 2007 hörte die Beklagte den Mieter B. zum Erlass einer beabsichtigten Nutzungsuntersagungsverfügung wegen formeller Illegalität an. Der Kläger wurde zum Erlass einer Duldungsverfügung angehört. Daraufhin kündigte das von dem Kläger beauftragte Architekturbüro erneut an, es werde nunmehr ein Bauantrag gestellt werden.
8Mit Schreiben vom 12. März 2009 fragte die Beklagte bei dem Kläger unter Fristsetzung an, wann mit dem Bauantrag zu rechnen sei, und kündigte den Erlass der im Raum stehenden Ordnungsverfügungen an. Am 4. Mai 2009 ging der Bauantrag des Klägers für die „Nutzungsänderung der vorh. Halle in einen Sanitärbetrieb und ein Fuhrunternehmen“ bei der Beklagten ein. Laut Betriebsbeschreibung sollten Be- und Entladevorgänge nur zwischen 6 und 22 Uhr, An- und Abfahrten allerdings auch nachts stattfinden. Mit den insgesamt 14 LKWs der Spedition B. sollten während des Tagzeitraums maximal 40 Fahrbewegungen, während des Nachtzeitraums maximal 5 Fahrbewegungen pro Stunde anfallen. In der Halle sollte Transportgut zwischengelagert werden.
9Nach Eingang des Bauantrags wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, Unterlagen zum Bauantrag nachzureichen bzw. die vorgelegten Unterlagen zu konkretisieren und zu aktualisieren. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 wurde der Kläger zur Zurückweisung des Bauantrags wegen Unvollständigkeit bzw. wegen erheblicher Mängel angehört. Ein daraufhin unter anderem vorgelegtes (aktualisiertes) schalltechnisches Gutachten prognostiziert für den nächstgelegenen Immissionspunkt einen Beurteilungspegel von tags 38 dB(A) und nachts 42,7 dB(A); die Spitzenpegel werden sowohl tags als auch nachts auf 70,1 dB(A) beziffert. Unter dem 22. Dezember 2010 erklärte der um Stellungnahme gebetene Kreis V. , hinsichtlich des Immissionsschutzes bestünden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben.
10Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört. Zur Begründung gab die Beklagte an, bei der Umgebung handele es sich um eine Gemengelage im Sinne von Ziffer 6.7 der TA Lärm. Hier dürften die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Vorliegend liege der Spitzenpegel für den Nachtzeitraum indes deutlich über dem zulässigen Wert. Unter dem 4. April 2011 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung und erklärte, die Baugenehmigung sei seinem Mandanten zu erteilen. Anschließend geschah offenbar zunächst nichts.
11Unter dem 5. Dezember 2013 wurde der Kläger abermals zum Erlass eines Ablehnungsbescheides angehört. Auch der Mieter B. wurde mit Schreiben von 5. Dezember 2013 erneut zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung angehört.
12Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung wies die Beklagte erneut auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (Spitzenpegel) für den Nachtzeitraum hin. Darüber hinaus machte sie diverse Mängel der Betriebsbeschreibung und der Schallprognose geltend. Mit Gebührenbescheid vom 23. Januar 2014 setze die Beklagte für den Ablehnungsbescheid Gebühren in Höhe von 1.875,- € fest.
13Am 27. Februar 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
14Mit Bescheid vom 18. März 2014 hat die Beklagte dem Mieter B. unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben, die von seinem Speditionsunternehmen genutzten Flächen auf dem Grundstück J.--------straße 7 zu räumen und die Nutzung dieser Flächen innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft einzustellen. Zur Begründung hat sie sich auf die formelle Illegalität der Nutzung berufen. Der Mieter B. hat am 14. April 2014 Klage erhoben (6 K 1813/14). Infolge zunehmender Beschwerden aus der Nachbarschaft gegen den mit dem Speditionsbetrieb verbundenen nächtlichen LKW-Verkehr hat die Beklagte unter dem 10. Juli 2014 angekündigt, sie beabsichtige nachträglich die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung anzuordnen. Am 31. Juli 2014 haben der Mieter B. und die Beklagte eine Vereinbarung geschlossen, der zufolge im Nachtzeitraum (mit einer geringfügigen Ausnahme) vorläufig kein LKW-Verkehr mehr stattfindet und im Gegenzug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufig verzichtet wird.
15Am 1. August 2014 hat die L. T. GmbH einen neuen Bauantrag für die „Nutzungsänderung der vorh. Hallen in ein Fuhrunternehmen“ (ohne Nachtbetrieb) gestellt. Mit diesem Bauantrag sollten auch die bislang von dem Sanitärbetrieb genutzten Teilflächen zum Fuhrunternehmen umgenutzt werden. In der Betriebsbeschreibung heißt es, geplant sei die Abfahrt von „ca. 15 LKWs pro Tag“, und zwar ausschließlich zwischen 6 und 22 Uhr. Mit Schreiben vom 8. August 2014 hat die Beklagte den Eingang des Bauantrags bestätigt und eine Reihe von Unterlagen und Informationen nachgefordert. Unter dem 23. September 2014 hat die Beklagte die L. T. GmbH zum beabsichtigten Erlass eines Zurückweisungsbescheides wegen unvollständiger bzw. mangelhafter Bauvorlagen angehört. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 hat die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er sei wegen fehlender Unterlagen und Informationen nicht prüffähig.
16Am 10. September 2014 hat der zuständige Ausschuss des Rates der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 142 „J.--------straße “ beschlossen, dessen geplanter Geltungsbereich auch das Grundstück des Klägers umfasst. Auf Anordnung des Bürgermeisters der Beklagten ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt vom 29. September 2014 bekannt gemacht worden. Am 18. Dezember 2014 hat der Rat der Beklagten die Satzung über die 35. Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes V. Nr. 142 „J.--------straße “ beschlossen. Auf Anordnung des Bürgermeisters ist die Satzung im Amtsblatt vom 29. Januar 2015 bekannt gemacht worden. Ziel der Bauleitplanung ist nach der dem Beschluss des Rates zugrunde liegenden Ratsvorlage, „die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in einer bestehenden Gemengelage“ zu schaffen. Weiter heißt es in der Vorlage:
17„Der Ausschuss … hat in seiner Sitzung am 10.09.2014 beschlossen, einen Bebauungsplan nach § 30 (3) BauGB aufzustellen, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in einer bestehenden Gemengelage zu schaffen. Diese Gemengelage hat sich im Laufe der Jahrzehnte entwickelt. Einige Gewerbebetriebe haben ihren Betrieb aufgegeben oder verlagert, im Gegenzug sind einige Wohnnutzungen, aber auch Leerstände entstanden. Die verbliebenen Betriebe stören die im Umfeld vorhandene Nutzung nach bisherigen Erkenntnissen nicht wesentlich. Die genehmigten Gewerbebetriebe im Planbereich müssen aufgrund der benachbarten Wohnbebauung daher schon heute die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes einhalten, während die Wohnbebauung höhere Emissionen als in einem normalen Wohngebiet dulden muss.
18Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt als Puffer bzw. Übergangsbereich zwischen dem Gewerbegebiet östlich der C. und den Neubaugebieten Am H. im Westen und der bestehenden Wohnbebauung nördlich der A.-----straße .
19Aktuell ist der Bereich nicht überplant, und Bauvorhaben sind demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Durch die gewerblich heterogene Nutzungsstruktur kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass hier Betriebe und Unternehmen zugelassen werden müssen, die zusätzliche Belastungen (z.B. durch Verkehr) in diesen Bereich hineintragen.
20Um die Gemengelage weiter zu entschärfen, soll planungsrechtlich die Zulässigkeit von Betrieben dahingehend eingeschränkt werden, dass sie insbesondere mit den benachbarten, am Ost- und Nordrand gelegenen Allgemeinen Wohngebieten verträglich sind. Dies ist in der Regel über die Anwendung des Abstandserlasses NRW und seiner typisierenden Betrachtung von Betriebskategorien zu erreichen. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Erschließungsstraße, die unmittelbar an einem Allgemeinen Wohngebiet vorbeiführt bzw. in die übergeordnete Straße einmündet. Insofern stellt der betrieblich bedingte Verkehrslärm eine regelungsbedürftige kritische Größe dar. Daneben sind – die in einem Mischgebiet zulässigen – das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe sowie Verwaltungsgebäude in diesem Bereich unbedenklich.“
21Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Es handele sich um ein Gebiet mit Gewerbecharakter; die Wohnbebauung sei erst später hinzugekommen. Auch die Schallprognose sei vor diesem Hintergrund zu betrachten. Der Bestandsschutz und der verfassungskräftige Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes seien zu berücksichtigen.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer vorhandenen Halle in einen Sanitärbetrieb sowie ein Fuhrunternehmen auf dem Grundstück J.--------straße 7 (Gemarkung V. , Flur 11, Flurstück 184) in V. zu erteilen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung führt sie aus, zwischenzeitlich sei die Veränderungssperre zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 142 in Kraft getreten.
27Die Klage des Mieters B. (6 K 1813/14) ist in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2016 zurückgenommen worden.
28Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
32Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht gemäß § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend verstößt das Vorhaben indes gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts.
33Die Kammer lässt offen, ob dem Vorhaben bereits die im Dezember 2014 vom Rat der Beklagten beschlossene Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB entgegen steht. Dies erscheint nicht ganz unzweifelhaft. Zwar bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die am 18. Dezember 2014 erlassene Satzung und den ihr zugrunde liegenden Aufstellungsbeschluss vom 10. September 2014. Fraglich ist allerdings, ob sich das erforderliche Sicherungsbedürfnis feststellen lässt. Mit Blick auf die mit ihr verbundene Einschränkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Grundgesetz) muss im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennbar sein, was Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans werden soll. Geboten ist insoweit, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss und etwaigen weiteren Unterlagen in gewissem Umfang ersehen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist grundsätzlich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung hat, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Hinreichend konkret und damit sicherungsfähig ist die Planung dann, wenn nach § 14 Abs. 2 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 16.03 -, jeweils juris, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2015, § 14 Rdnr. 45, 46; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: 2015, § 14 Rdnr. 25.
35Vorliegend gibt allein die Beschlussvorlage Aufschluss über die der Veränderungssperre zugrunde liegenden Planungsvorstellungen. Dieser Vorlage lässt sich entnehmen, dass in dem in Rede stehenden Bereich auch nach dem künftigen Bebauungsplan gewerbliche Nutzungen zulässig sein sollen, allerdings nur in eingeschränktem, mit der umliegenden Wohnbebauung vereinbarem Maße. Ob dies (nach dem Stand der Planung im Zeitpunkt der Veränderungssperre) durch die Festsetzung eines Mischgebietes, eines (differenzierten) Gewerbegebietes oder einer Kombination beider Gebietstypen erfolgen soll und in welchem Umfang in dem Bebauungsplangebiet Wohnnutzungen zulässig sein sollen, lässt sich anhand der Beschlussvorlage nur bedingt feststellen. Auch wenn man der planenden Gemeinde in einem frühen Stadium der Bauleitplanung naturgemäß zugestehen muss, sich verschiedene Varianten offen zu halten und die Entscheidung zwischen diesen Varianten erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zu treffen – die Anforderungen des Abwägungsgebotes stehen einer frühzeitigen Festlegung geradezu entgegen –, muss man mit Blick auf die verfassungskräftige Baufreiheit andererseits verlangen, dass die in Betracht kommenden Varianten deutlich gemacht und in hinreichender Form konkretisiert werden. Denn der mit einer im Zeitpunkt der Veränderungssperre noch weitgehend konturlosen Planung verbundene Ausschluss einer großen Bandbreite von denkbaren Nutzungen stellt sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als problematisch dar.
36Auch wenn man die Veränderungssperre auf der Grundlage dieser Überlegungen für unwirksam hielte, wäre das zur Genehmigung gestellte Vorhaben indes bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn es verstößt gegen § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück des Klägers liegt im unbeplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
37Es spricht manches dafür, dass sich das Vorhaben bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Als prägende Umgebung ist insoweit das von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erfasste Gebiet zwischen der Trasse der ehemaligen Zechenbahn im Südosten, der A.-----straße im Norden und der J.--------straße und ihrer gedachten Verlängerung im Südwesten anzusehen. Für einen noch engeren Zuschnitt der prägenden Umgebung fehlt es an einer sinnvollen Zäsur innerhalb des Gebiets. Bei der so abgegrenzten Umgebung handelt es sich um ein Gebiet, das keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschriebenen Gebietstypen zugordnet werden kann. Um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO handelt es sich schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen, einigermaßen ausgeglichenen Durchmischung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen fehlt. Das Gebiet wird nach Bauvolumen und Fläche durch gewerbliche Nutzungen dominiert. Es handelt sich allerdings auch nicht um ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO. Denn in einem Gewerbegebiet sind Wohnnutzungen grundsätzlich unzulässig. Vorliegend finden sich in dem maßgeblichen – vergleichsweise kleinen – Gebiet aber mindestens acht Gebäude, die zumindest teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. für Wohnzwecke genehmigt sind (A.-----straße Nr. 27 – MFH und EFH –, Nr. 29, Nr. 29a, Nr. 35 und Nr. 37; J.--------straße 5 und 7). Dabei handelt es sich teilweise um Wohnnutzungen, die ohne Einschränkung genehmigt sind, im Übrigen um Wohnnutzungen, die ursprünglich im Zusammenhang mit den auf den Grundstücken befindlichen Gewerbebetrieben entstanden sind, ohne dass dieser Betriebsbezug in der Baugenehmigung förmlich hergestellt worden wäre. Angesichts ihrer Anzahl und ihrer Verteilung über praktisch das gesamte Gebiet lassen sich diese Wohnnutzungen nicht als „Fremdkörper“ oder „Ausreißer“ in einem faktischen Gewerbegebiet betrachten. Sie führen vielmehr dazu, dass insgesamt von einer Gemengelage gesprochen werden muss. Demzufolge würde sich das zur Genehmigung gestellte Speditionsunternehmen mit 14 LKW sowie Tag- und Nachtbetrieb, bei dem es sich aus Sicht der Baunutzungsverordnung zumindest um einen „das Wohnen wesentlich störenden“ Gewerbebetrieb handelt,
38vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2015, § 6 BauNVO Rdnr. 32, mit weiteren Nachweisen,
39nur dann gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, wenn sich in der Gemengelage bereits ein prägendes Vorbild, also ein anderer „das Wohnen wesentlich störender“ Gewerbebetrieb befände. Dies erscheint fraglich. In Betracht kämen nach Lage der Dinge wohl am ehesten die Nutzungen in den Gebäuden J.--------straße 4 („E. “) und A.-----straße 39 („L1. F. “). Ob es sich bei diesen Betrieben um das Wohnen wesentlich störende Gewerbebetriebe handelt, vermag die Kammer letztlich nicht abschließend zu beurteilen. Insoweit wäre eine weitere Aufklärung des jeweils genehmigten Betriebes erforderlich. Auf diese Aufklärung hat die Kammer verzichtet, weil es für die Entscheidung des Falles nicht auf diese Frage ankommt.
40Denn das streitgegenständliche Vorhaben verstößt jedenfalls wegen seiner Lärmauswirkungen gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB („einfügen“) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz geen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
42Hinsichtlich des anzulegenden Schutzniveaus ist festzustellen, dass die TA Lärm unter Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorsieht. Diese Richtwerte sind auch im vorliegenden Fall anzusetzen, obwohl es sich bei dem maßgeblichen Gebiet – wie oben aufgezeigt – planungsrechtlich um eine „Gemengelage“ handelt. Angesichts der Prägung des in Rede stehenden Gebiets durch Gewerbebetriebe, aber auch durch eine ganze Reihe von Wohnnutzungen ist die Anlegung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte geboten.
43Vgl. in einen ähnlichen Fall VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2015 - 6 K 6069/13 -, juris.
44Dies legt vor allem auch der Regelungsgedanke der (vorliegend allerdings wohl nicht unmittelbar anwendbaren) Ziffer 6.7 TA Lärm nahe, dem zufolge die für das Kern-, Dorf-, und Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte beim Aufeinandertreffen von Wohn- und gewerblichen Nutzungen nicht überschritten werden sollen. Diese Regelung geht davon aus, dass bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm ein dauerhaftes Wohnen ohne besonderen passiven Schallschutz nicht gewährleistet ist.
45Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Ziffer 6.7 Rdnr. 63.
46Handelt es sich vorliegend um eine auch durch Wohnnutzungen geprägte Gemengelage, ist die Anlegung noch höherer Richtwerte nicht angezeigt.
47Der im Bauantragsverfahren vorgelegten Schallprognose lässt sich entnehmen, dass zwar die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm eingehalten werden, dass aber das in Ziffer 6.1 Satz 2 TA Lärm geregelte „Spitzenpegelkriterium“ – einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts überschreiten – verletzt ist. Denn der zur Genehmigung gestellte Speditionsbetrieb erzielt an dem von dem Gutachter gewählten Immissionspunkt IP 1 einen Spitzenpegel von (tags und nachts) 70,1 dB(A). Zulässig wäre nach den vorstehenden Überlegungen zur Gemengelage aber im Nachtzeitraum nur ein Spitzenpegel von 45 + 20 = 65 dB(A). Ob dem Nachbarn, an dessen Wohnung (A.-----straße 35) der von dem Gutachter zugrunde gelegte Immissionspunkt IP 1 liegt, ein entsprechender Abwehranspruch zustünde oder ob dieser Nachbar sich darauf verweisen lassen müsste, dass seine Wohnung als eine (im weiteren Sinne) betriebsbezogene Wohnung genehmigt worden ist, mag dahin stehen. Im Rahmen der vorliegend angezeigten objektiven Prüfung ist jedenfalls auch für das Grundstück A.-----straße 35 als Teil der Gemengelage von den Immissionsrichtwerten nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchstabe c) TA Lärm und dem entsprechenden Spitzenpegellimit auszugehen. Dass im Übrigen selbst die für ein Gewerbegebiet anzusetzende Spitzenpegelgrenze von nachts (50 + 20 =) 70 dB(A) (geringfügig) überschritten wäre, sei abschließend angemerkt.
48Ist das Vorhaben somit schon nach der von dem Kläger vorgelegten Schallprognose nicht genehmigungsfähig, kann die in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Bauvorlagen überhaupt von hinreichender Bestimmtheit sind, ebenfalls offen bleiben. Richtig ist jedenfalls, dass bei einem Betrieb mit LKW-Verkehr dieser Größenordnung und durch die gesamte Nachtzeit hindurch regelmäßig eine genaue Beschreibung der Abläufe geboten ist und dass insbesondere die Fahr- und Rangierbewegungen der LKWs auf dem Betriebsgrundstück anhand der von dem Kläger vorgelegten Bauvorlagen nur bedingt nachvollzogen werden können.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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