Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1a K 2306/15.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°. °°°°° 1996 in I.°°°° geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Albaner an.
3Der ursprüngliche Asylerstantrag des Klägers wurde bereits am 5. November 1999 unanfechtbar abgelehnt.
4Der Kläger reiste am 14. Januar 2015 erneut – gemeinsam mit seiner Familie (Vater, Mutter, Schwester), deren Angehörige parallel ein eigenständiges Asylklageverfahren geführt haben, das in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2016 durch Klagerücknahme beendet wurde (17a K 2304/15.A) – mit einem Bus aus dem Kosovo aus und über Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylfolgeantrag vom 20. Februar 2015 begründete er damit, dass er krank sei und eine Therapie in Deutschland erreichen wolle.
5Im Rahmen des Asylverfahrens legte er die folgenden medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo vor:
6Ausweislich einer Bescheinigung der Klinik für Neurologie in der Universitätsklinik Kosovo vom 30. Dezember 2014 besteht bei dem Kläger ausweislich eines EEG eine Verlangsamung der grundlegenden zerebralen Tätigkeit auf den hinteren Regionen. Eine weitere Kontrolle mittels EEG nach vier Monaten wurde empfohlen.
7Entsprechendes wurde auch in einer weiteren Bescheinigung eines Neurologen vom 17. April 2014 festgestellt.
8In einer weiteren Bescheinigung des Gesundheitsministeriums vom 30. Dezember 2014 heißt es, dass dem Kläger die (nicht erkennbaren) Kosten für die Teilnahme an einer Behandlung mittels EEG bezahlt wurden.
9Schließlich legte der Kläger noch einen Entlassbrief der Klinik der Neurologie in I. vom 11. März 2015 vor. Zu den Diagnosen heißt es darin, dass bei ihm ein Verdacht auf strukturelle-metabolische Epilepsie bei Zustand nach perinataler hypoxischer Hirnschädigung und kompliziert verlaufender Fieberkrämpfe im Kindesalter gegeben sei. Es sei eine tagesstationäre fachärztliche Beurteilung durchgeführt worden, im Übrigen werde eine weitere ambulante-neurologische Behandlung durch eine niedergelassene Praxis empfohlen. Die Medikation lautet wie folgt: Valproinsäure 800-1.000mg, Ergenyl chrono 2x 500mg.
10Auch in einem ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. aus I. vom 10. April 2015 heißt es, dass sich der Kläger dort wegen einer Grand-Mal Epilepsie in ambulanter Behandlung befinde und deshalb Tegretol und Dekapine einnehme. Die medikamentöse Therapie müsse regelmäßig und dauerhaft durchgeführt werden. Beim Abbruch dieser Therapie könne es zu wiederholenden epileptischen Anfällen kommen, die wiederum Knochenbrüche und Kopfverletzungen zur Folge haben könnten.
11Durch Bescheid vom 30. April 2015, als Einschreiben zur Post gegeben am 5. Mai 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung in den Kosovo. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers ausgeführt, dass ihm auch unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohe. Denn der Kläger sei bereits im Kosovo behandelt worden und habe Untersuchungen sowie Medikamente erhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass für die Erkrankung eine medizinische Behandlung oder Kontrolle im Kosovo nicht gewährleistet wäre.
12Am 18. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte die bei ihm vorliegenden Erkrankungen nicht hinreichend genug gewürdigt habe. Bereits im Asylverfahren sei ausgeführt worden, dass er von Geburt an behindert und ihm die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weil er an Epilepsie leide. Der Arzt habe bei ihm einen Verdacht auf strukturelle-metabolische Epilepsie bei Zustand nach perinataler Hirnschädigung diagnostiziert. Insbesondere sei er nicht in der Lage, alleine zu laufen, weshalb er immer eine Begleitperson benötige. Außerdem habe er Probleme mit den Augen und könne nicht sprechen. Die Körperpflege werde ebenso wie die Nahrungsaufnahme komplett von den Eltern übernommen bzw. erfolge mit deren Hilfestellung. Er könne nicht alleine gelassen werden und benötige eine ständige Aufsicht. Da er auf den Schutz seiner Eltern angewiesen sei, könne er nicht alleine in den Kosovo fahren und dort alleine leben. Ungeachtet dessen seien die Erkrankungen schwer im Kosovo zu behandeln, die dortige Gesundheitsversorgung leide unter gravierenden Defiziten. Beispielhaft genannt würden mangelnde hygienische Verhältnisse, Versorgungsengpässe und Wartezeiten; eine Reihe schwerer Krankheiten können nicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden, unter anderem schwere Augenerkrankungen. Die bisherigen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo seien für ihn erfolglos geblieben, da es dort an professioneller ärztlicher Hilfe und den nötigen Heilmitteln fehle. Insgesamt führten die bei ihm vorliegenden Krankheiten dazu, dass er stark therapiebedürftig sei und eine ständige ärztliche Versorgung benötige, die insbesondere im Hinblick auf die fachärztliche Kontrolle im Kosovo nicht gewährleistet sei. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in den Kosovo gravierend verschlechtern würde.
13Die Ausführungen im Bescheid, dass er eine mutmaßlich im Kosovo zur Verfügung stehende Behandlung wahrnehmen könne, überzeugten nicht, da er diese nicht aus eigener Kraft organisieren könne. Dies sei bereits darin deutlich geworden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Anhörung beim Bundesamt selbst wahrzunehmen. Auch wäre er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht erwerbstätig und mithin auf Sozialhilfe angewiesen. Doch reiche diese nicht einmal zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, so dass die benötigte Therapie bzw. medikamentöse Behandlung bezüglich der Erkrankungen nicht einmal anteilig getragen werden könnte. Die Annahme, dass die medikamentöse anstelle der therapeutischen Therapie genüge und die benötigten Medikamente im Kosovo sämtlich vorrätig und aufgrund der empfangenen Sozialleistungen kostenfrei zu erhalten seien, sei mit der Realität der Vergabe von Medikamenten im Kosovo nicht in Einklang zu bringen. Die aktuelle Medikamentenliste erwecke zwar den Eindruck, dass eine beträchtliche Anzahl von Medikamenten kostenlos erhältlich sei, doch habe diese Liste kaum eine praktische Bedeutung. Den wenigen öffentlichen Apotheken stünde eine große Anzahl von privaten Apotheken gegenüber, in denen Medikamente nicht kostenfrei abgegeben würden. Außerdem könnte von den Medikamenten auf der „Essential Drug List“ nur ein gewisses Quantum kostenfrei abgegeben werden, nach dessen Vergabe die übrigen Medikamente auf eigene Kosten angeschafft werden müssten. Dies gelte auch im Hinblick auf das Problem der hohen Korruption im Kosovo. Schließlich sei anzumerken, dass er nicht über den für das wirtschaftliche Überleben vorausgesetzten Rückhalt in der Familie oder über die zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft verfüge.
14Schließlich sei im Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass er selbst nicht sprechen könne und zunehmend sein Augenlicht verliere, weshalb er in der mündlichen Verhandlung von seiner Mutter sowie von der Unterstützerin und Familienpatin, Frau H. , begleitet werde. Diese könnten ausgiebig Auskunft geben über die Erkrankungen sowie über die Hilfestellungen im Alltag, auf die der Kläger angewiesen sei. Derzeit würde noch eine weitere Diagnostik durchgeführt, um aufzuklären, warum sein Augenlicht abnehme. Zudem werde seit längerer Zeit ein Hilfetagebuch geführt, indem die Eltern den benötigten Pflegebedarf darlegten.
15Seit dem 23. Juli 2015 ist bei dem Kläger ein Grad der Schwerbehinderung von 50 anerkannt.
16Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger die folgenden medizinischen Unterlagen vorgelegt:
17In einem augenärztlichen Brief von Frau Dr. T1. -H1. im Universitätsklinikum F. vom 12. Oktober 2015 werden bei dem Kläger eine beiderseitige Hyperopie, Astigmatismus, vor allem Refraktionsamblyopie, sowie Fieberkrämpfe diagnostiziert. Zur Klärung der Ursache sei unbedingt eine elektrophysiologische Untersuchung notwendig, die erst durch das Sozialamt der Stadt I. genehmigt werden müsse.
18Ausweislich eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. N. , aus I. vom 11. März 2015 leidet der Kläger an einer Grand-Mal-Epilepsie. In der neuro-psychiatrischen Untersuchung am 10. März 2015 sei festgestellt worden, dass bei ihm ein generalisiertes Anfallsleiden bei peripartaler Asphyxie bestünde. Er beschreibe eine Anfallsfrequenz von ca. dreimal im Monat. Zur weiteren Kontrolle der Laborparameter sei eine Wiedervorstellung vereinbart worden.
19Dieselbe Diagnose wird in einem weiteren Attest vom 25. November 2015 nochmals bestätigt. Danach sei die Exploration unverändert schwierig und nur eingeschränkt über den dolmetschenden Vater möglich. Es werde jedoch aktuell eine Umstellung der antokonvulsiven Behandlung von Valproat auf Levetiracetam empfohlen, da sich bei der klinischen Untersuchung ein Haltetremor gezeigt habe. Ein entsprechender Medikamentenplan zur schrittweisen Aufdosierung sei dem Kläger mitgegeben worden.
20Durch den Augenarzt Dr. T2. aus I. wurde am 17. März 2015 von dem Zentrum für Augenheilkunde in F. eine ambulante Untersuchung zur Abklärung der Visusminderung erbeten.
21Nach einer entsprechenden Untersuchung berichtete Frau J. als Assistenzärztin des Zentrums für Augenheilkunde, Klinik für Erkrankungen des hinteren Augenabschnitts aus F. mit Datum vom 4. Mai 2015 von der Diagnose. Danach leide der Kläger an beidseitiger Hyperopie und Astigmatismus.
22Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
23Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Klageantrag unter Klagerücknahme im Übrigen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots beschränkt. Er beantragt nunmehr,
24die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
25Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
26die Klage abzuweisen.
27Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
31Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
32Das Verfahren war hinsichtlich der ursprünglich vom Kläger angekündigten Klageanträge, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegt, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da der Kläger diese Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
33Im verbliebenen Umfang, d.h. hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. April 2015 zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist die Klage hingegen zulässig und begründet.
34Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2015 ist – in dem noch angegriffenen, vorgenannten Umfang – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO.
35Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
36Gemäß der Neufassung des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG durch das „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390), das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hiernach ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
37Dies entspricht zugleich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den vergangenen Jahren.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 –; jeweils unter juris; siehe auch Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris.
39Hieraus folgt bereits, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bereits dann vorliegt, wenn wegen der Verhältnisse im Heimatland von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Sinn und Zweck des Abschiebungsverbotes ist es nämlich nicht, dem ausreisepflichtigen und erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung in der Bundesrepublik Deutschland unter Inanspruchnahme ihres sozialen Systems zu ermöglichen. Es gewährleistet allein den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib oder Leben im Zielland der Abschiebung.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Februar 2012 – 17a K 2264/11.A –.
41Der Ausländer muss sich demnach auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A – und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, jeweils unter www.nrwe.de, m.w.N.; OVG Sachsen, Urteil vom 4. September 2007 – A 4 B 233/05 –, juris.
43Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei dem Kläger alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland eine wesentliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde, die den Anforderungen entspricht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt.
44Bei dem jetzt 19 Jahre alten Kläger ist von folgender gesundheitlicher Situation auszugehen:
45Er leidet an einer Grand-Mal Epilepsie. Ärztlicherseits ist diesbezüglich eine strukturell-metabolische Epilepsie – zunächst noch als Verdacht – bei Zustand nach perinataler hypoxischer Hirnschädigung und kompliziert verlaufender Fieberkrämpfe im Kindesalter festgestellt worden. Hinzu käme ein generalisiertes Anfallsleiden bei perinataler Aspyxie. Die zunächst vorgesehene Medikation mit Valproinsäure 800-1.000mg und Ergenyl chrono 2x 500mg ist zuletzt von Valproat auf Levetiracetam umgestellt worden, da sich bei der klinischen Untersuchung ein Haltetremor gezeigt habe.
46Diese gesundheitliche Situation steht fest aufgrund einer Vielzahl ärztlicher Bescheinigungen: Beginnend mit einer Bescheinigung der Klinik für Neurologie in der Universitätsklinik Kosovo vom 30. Dezember 2014 ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland sodann beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. N. , aus I. in Behandlung gewesen. Dessen wesentliche Diagnosen hat er in ärztlichen Attesten vom 11. März 2015 und vom 25. November 2015 festgehalten. Außerdem liegt dem Gericht ein Entlassbrief der Klinik der Neurologie in I. vom 11. März 2015 vor, der dieselben Erkenntnisse bestätigt. Schließlich verhält sich auch ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T. aus I. vom 10. April 2015 in gleicher Weise.
47Desweiteren ist dem Kläger in jüngster Zeit eine Verschlechterung der Sehfähigkeit in Form einer so genannten Refraktionsamblyopie attestiert worden. Auch hierfür liegen diverse ärztliche Atteste vor, unter anderem ein augenärztlicher Brief von Frau Dr. T1. -H1. im Universitätsklinikum F. vom 12. Oktober 2015, der diese Diagnose neben beiderseitige Hyperopie und Astigmatismus besonders benennt. Eine Visusminderung, wie sie der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, wurde ihm zudem am 17. März 2015 durch den Augenarzt Dr. T2. aus I. bescheinigt.
48Bezüglich dieser gesundheitlichen Situation des Klägers und besonders seiner Behandlungsmöglichkeit im Kosovo gilt Folgendes:
49Grundsätzlich kann Epilepsie im Kosovo medikamentös behandelt werden.
50Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015 (Stand: September 2015) und vom 25. November 2014 (Stand: September 2014); speziell hierzu: Auskünfte der Deutschen Botschaft Pristina an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2011 – RK 516.80-E 89/11 –, vom 30. November 2011 – RK 516.80-E 110/11 – und vom 3. März 2016 – 508 RK 516.80 G-10/16 –.
51Auf die fehlende Behandlungsmöglichkeit medikamentenresistenter Epilepsie im Kosovo gemäß der vorgenannten Auskunftsklage kommt es vorliegend hingegen nicht an, weil der Kläger aktuell durch die Gabe von Medikamenten behandelt wird und diese Behandlungsform – wie die jüngsten Fortschritte bei der Senkung des Anfallsrhythmus zeigen (dazu sogleich) – bei ihm anschlägt.
52Dass der Kläger, worauf auch die genannten Auskünfte hinweisen, im Kosovo in Ermangelung von Pflegeheimen oder Schulen für psychomotorisch behinderte Patienten ständig von seinen Eltern oder hilfsweise anderen Familienangehörigen abhängig wäre, die seine Pflege übernehmen, steht der grundsätzlich Abschiebungsmöglichkeit wegen der dortigen Behandlungsfähigkeit nicht entgegen. Denn die Eltern und eine Schwester des Klägers sind bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie ihre Klage (17a K 2304/15.A) im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben und der ablehnende Bescheid insoweit bestandskräftig geworden ist.
53Gleichwohl besteht für den Kläger die Gefahr einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung bis hin zu lebensgefährlichen Situationen, wenn er in den Kosovo zurückkehrt. Denn eine ordnungsgemäße und angesichts der Diagnosen unumgängliche fortdauernde Behandlung und ununterbrochene Medikamenteneinnahme ist für ihn bereits aus finanziellen Gründen nicht erreichbar.
54Dabei kann dahinstehen, ob die in der Vergangenheit eingenommenen Medikamente, die der Kläger bereits während seines Aufenthalts im Kosovo erhalten hatte und welche für ihn offenbar tatsächlich wie finanziell zugänglich waren, bereits die Annahme eines Abschiebungsverbots rechtfertigen könnten.
55Denn jedenfalls nach der Umstellung des Medikamentenplans durch den behandelnden Arzt in der Bundesrepublik Deutschland, die wegen einer erhöhten Anzahl von Anfällen erforderlich wurde und – nach den Angaben der Mutter des Klägers bzw. der sie begleitenden Frau H. , ehrenamtlicher Helferin der Stadt I. , in der mündlichen Verhandlung – zu einer deutlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustands geführt haben, ist die tatsächliche wie finanzielle Erreichbarkeit dieser dringend benötigten Behandlung nicht mehr gegeben. Gegenüber den früher 2-4-fach innerhalb einer Woche auftretenden Anfällen ist der zwischenzeitlich erreichte 14-tägige bis dreiwöchige Rhythmus deutlich verbessert. Damit ist auch die Gefahr verringert, dass es bei dem Kläger – trotz intensiver Pflege, derer er bei alltäglichen Verrichtungen ohnehin bedarf – aufgrund wiederholender epileptischer Anfälle zu Knochenbrüchen und Kopfverletzungen kommt.
56Insbesondere das nun verschriebene und für den gesundheitlichen Zustand ärztlich empfohlene Medikament Levetivacetam 1000 mg ist nach der Auskunftslage,
57vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina an das Bundesamt vom 30. November 2011 – RK 516.80-E 110/11 –,
58zwar im Kosovo ohne Import-Lizenz („schwarz“) in Apotheken erhältlich, kostet aber in der vom Kläger benötigten Wirkstoffstärke à 1000 mg umgerechnet 220,- Euro pro Packung.
59Angesichts der hohen Dosis nicht nur dieses Medikaments, sondern zudem auch der Medikamente Kava Beta 400 mg und Valproat 500 mg, die der Kläger täglich morgens und abends einnehmen muss, ist der finanzielle Kostenansatz für den Kläger selbst bei Unterstützung durch seine Eltern nicht aufzubringen.
60Der Verkaufspreis einer Packung des Medikaments Valproat 500 mg mit 100 Tabletten beträgt in den Apotheken ebenfalls 30,- Euro, in der Wirkstoffstärke 300 mg kostet eine Packung 10-15,- Euro. Auch dieses Medikament gehört gleichzeitig nicht zur „Essential Drug List“, was Voraussetzung für eine Kostenfreiheit für schwererkrankte Personen wäre.
61Vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft Pristina an das Bundesamt vom 31. Juli 2011 – RK 516.80-E 89/11 – und vom 3. März 2016 – 508 RK 516.80 G-10/16 –.
62Demgegenüber bewegt sich die staatliche Sozialhilfe, auf die die Familie mindestens vorerst angewiesen wäre, im Kosovo nach der Auskunftslage auf niedrigem Niveau. Hiernach erhält eine erwachsene Person – wie der Kläger – umgerechnet 40,- Euro Sozialhilfe im Monat. Die Grundsozialhilfeleistung für eine Familie beläuft sich – abhängig von der Personenzahl – auf maximal 80,- Euro zuzüglich weiterer 5,- Euro pro Kind unter 18 Jahren.
63Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015 (Stand: September 2015) und vom 25. November 2014 (Stand: September 2014).
64Doch selbst wenn der Vater des Klägers aufgrund seiner Ausbildung ähnliche Arbeiten wie vor der Ausreise aus dem Kosovo findet, würde dies zur gleichzeitigen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie sowie zeitgleich der adäquaten medikamentösen Behandlung seines Sohnes, des Klägers, wegen dessen Epilepsie nicht genügen. Die Mutter des Klägers hat insofern auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass der Vater früher umgerechnet bis zu 200,- Euro im Monat verdient habe; dies habe jedoch für insgesamt sechs Familienmitglieder reichen müssen, von denen aktuell noch zwei Kinder minderjährig seien. Eine eigene Arbeit zur Deckung des Lebensbedarfs und Bezahlung der benötigten Medikamente aufzunehmen ist dem Kläger demgegenüber angesichts der bestehenden Epilepsie-Erkrankung von vornherein unmöglich.
65Ungeachtet der in der Bundesrepublik bestehenden Möglichkeit einer fortdauernden medikamentösen Behandlung ist zugleich auch bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands dauerhaft auf die Pflege durch andere Personen angewiesen sein wird. Diese Aufgabe wird momentan durch seine Eltern wahrgenommen, die hierbei durch einen Bruder unterstützt werden.
66Auf die ebenfalls durch zahlreiche augenärztliche Atteste belegten Augenprobleme des Klägers, insbesondere in Form einer Refraktionsamblyopie, und Sprachprobleme als Folgen der Epilepsie sowie deren Behandelbarkeit im Kosovo kam es vor dem Hintergrund, dass ein Abschiebungsverbot bereits wegen der Unmöglichkeit der finanziellen Erreichbarkeit einer dauerhaften medikamentösen Versorgung zu bejahen war, nicht mehr an.
67Die im Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Kosovo ist ebenfalls rechtswidrig und war daher aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG angesichts der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr erfüllt sind.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Angesichts dessen, dass der Kläger sein Begehren durch die (hälftige) Rücknahme der Klage gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus auf die andere Hälfte (Abschiebungsverbot und -androhung) verkürzt hat, diesbezüglich aber vollumfänglich obsiegt, erscheint in der Gesamtbetrachtung eine hälftige Kostenteilung mit der Beklagten interessengerecht.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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