Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 L 2580/15

Tenor

1.  Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage13 K 5586/15 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen Beitrag von mehr als   9.178,64 € festgesetzt hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu  1/10.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.544,20 € festgesetzt.


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