Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 1284/16
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der - vorsorglichen - einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf der von der Antragstellerin für Samstag, den 4. Juni 2016 in E. angemeldeten Demonstration einem oder mehreren Rednern den Auftritt als Redner nur deshalb zu untersagen, weil dieser oder diese bei früheren Redeauftritten im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung ein Delikt gem. § 130 StGB (Volksverhetzung) begangen hat und deshalb gerichtlich verurteilt worden ist, bzw. sind,
4hat keinen Erfolg.
5Dabei hat die Kammer die seitens des Antragstellers gemachte beschränkende Klarstellung des Antrags, dass das Vorgehen nach Maßgabe der Strafprozessordnung für den Fall, dass einer oder mehrere Redner bei der aktuellen Versammlung Delikte gemäß § 130 StGB begehen, von dem Antrag nicht erfasst sein sollen, berücksichtigt.
6Die vorliegend auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung auszuschöpfen. Nach der Rechtsprechung ist dies anzunehmen, wenn es darum geht, der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
7Vgl. Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rnr. 104.
8Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann, wenn eine Versammlungsbehörde bei der Bestätigung einer angemeldeten Versammlung, wie hier ursprünglich in der Versammlungsbestätigung vom 18. Mai 2016, den rechtlichen Hinweis erteilt:
9„Solchen Personen, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen volksverhetzende Äußerungen kundgetan haben und deshalb von einem Gericht gemäß § 130 StGB verurteilt wurden, werde ich verbieten, im Rahmen der von Ihnen angemeldeten Versammlung eine Rede zu halten.
10In diesem Zusammenhang wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, Personen vorab als Redner zu benennen. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit dürfte Ihren versammlungsorganisatorischen Interessen entsprechen. Die Prüfung, in welchen Personen die Voraussetzungen erfüllt sind, findet darüber hinaus gegenwärtig statt.“
11Anders als ein rechtlicher Hinweis auf das versammlungsrechtliche Uniformverbot und die Absicht der Versammlungsbehörde, bei einem Verstoß gegen dieses Verbot die Versammlung aufzulösen, kann der hier ursprünglich streitgegenständliche Hinweis durchaus bereits einen Eingriff in die grundgesetzlich durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit und die auch dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallende Meinungskundgabe der Versammlung darstellen.
12Der Hinweis auf das Uniformverbot und mögliche rechtliche Konsequenzen eines Verstoßes stellt in der Regel die Äußerung einer Rechtsauffassung dar, die zukünftige, lediglich auf der äußeren Form der mit der Versammlung bezweckten Meinungskundgabe beruhende Maßnahmen ankündigt. Die Kammer hat einem solchen Hinweis keine Eingriffsqualität zugemessen.
13Vgl. Beschl. der Kammer vom 21. August 2014- 14 L 1245/14 -, www.nrwe.de.
14Der Hinweis in der oben wiedergegebenen ursprünglichen Fassung, bestimmte, möglicherweise bei der Versammlung auftretende Redner von vorneherein daran zu hindern an der Meinungskundgabe der Versammlung mitzuwirken, ist jedoch dazu geeignet, nicht nur auf die äußere Gestaltung der Meinungskundgabe schon im Vorfeld der Versammlung Einfluss zu nehmen. Er ist dazu geeignet, den Anmelder einer Versammlung dazu zu veranlassen, auch den Inhalt seiner Meinungskundgabe durch eine Beschränkung oder Veränderung der Liste der auftretenden Redner zu verändern. Allein die Ankündigung solcher Maßnahmen kann daher bereits im Vorfeld der Versammlung und ohne dass es schon zu konkreten Auflagen oder Maßnahmen des Antragsgegners gekommen ist, einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 8 GG und möglicherweise auch Art. 5 GG darstellen. Sie dürfte daher grundsätzlich dazu geeignet sein, das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse auch für vorbeugenden Rechtsschutz zu begründen. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner in dem oben wiedergegebenen Hinweis ein Einschreiten angekündigt hat, ohne dass er neben der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung des Redners auf eine konkrete, auf tatsachengestützte Anhaltspunkte begründete Gefahrenprognose abstellen will, in deren Rahmen festzustellen wäre, dass der Auftritt dieser Redner auf der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung zu einer versammlungsrechtlich relevanten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird. Es spricht viel dafür, dass ein solches Einschreiten rechtswidrig wäre.
15Dieses möglicherweise bestehende Rechtsschutzinteresse, dem Antragsgegner im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes bestimmte Handlungsweisen und Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ist jedoch entfallen, nachdem der Antragsgegner seinen Hinweis durch den Antragserwiderungsschriftsatz vom 31. Mai 2016, der am heutigen Tag um 09.39 Uhr bei Gericht einging und dem Antragsteller um 11.00 Uhr durch das Gericht per Telefax mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.00 Uhr zugeleitet wurde, geändert hat.
16Der Antragsteller hat durch Telefax vom heutigen Tage um 11.54 Uhr angekündigt, den Antrag für erledigt zu erklären, wenn der rechtliche Hinweis (vom Antragsgegner ) zurückgenommen werde. Unabhängig davon, ob eine unter einer Bedingung abgegebene Erledigungserklärung überhaupt eine wirksame Prozesserklärung sein kann, ist vorliegend die vom Antragsteller gestellte Bedingung nicht eingetreten. Der Antragsgegner hat den Hinweis nämlich nicht zurückgenommen oder aufgehoben, sondern lediglich modifiziert, so dass die Kammer über den Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Entscheidungszeitpunkt zu beschließen hat, weil seitens des Antragstellers keine Erledigungserklärung abgegeben wurde.
17Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hat der Antrag keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls unbegründet, da weder der Hinweis noch die darin angekündigten zukünftigen Maßnahmen auf eine (künftige) Rechtsverletzung des Antragstellers schließen lassen, die nur durch den Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Anordnung verhindert werden kann.
18Der Hinweis hat nunmehr folgenden Wortlaut erhalten:
19„Ich beabsichtige, solchen Personen zu verbieten eine Rede zu halten, die im Vorfeld oder während Ihrer angemeldeten Versammlung konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie in einer Rede strafrechtlich relevante Redeinhalte verwenden werden. Diese Gefahrenprognose wird insbesondere gestützt durch Verurteilungen der betroffenen Personen nach § 130 StGB.“
20Aus diesem geänderten Hinweis wird deutlich, dass der Antragsgegner nicht allein aufgrund einer Vorstrafe der jeweiligen Redner vorgehen, sondern sein Einschreiten von einer konkreten Gefahrenprognose abhängig machen will. Ein solches Vorgehen wäre rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt daher den Erlass einer (vorbeugenden) einstweiligen Anordnung nicht.
21Der bereits vor der Versammlung erteilte Hinweis ist in der jetzt vorliegenden Form nicht von vornherein unzulässig, auch wenn er möglicherweise aufgrund der oben dargestellten Überlegungen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit begründen kann. Es ist allgemein anerkannt, dass die Versammlungsbehörde durch Auflagen und Nebenbestimmungen nach dem Versammlungsgesetz sicherstellen kann, dass von der Versammlung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Erst recht muss es der Versammlungsbehörde daher möglich sein, auch im Vorfeld einer Versammlung - unterhalb der Schwelle einer Nebenbestimmung oder Auflage - rechtliche Hinweise zu erteilen und künftige (rechtmäßige) Maßnahmen anzukündigen.
22Soweit der Antragsgegner in seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 31. Mai 2016 erläutert, dass er bereits jetzt hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass ein Auftritt des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Partei „E1. S. “, D. E2. , zu einer versammlungsrechtlich relevanten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen werde, sieht die Kammer keinen Anlass zum Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Anordnung.
23Der Antragsteller hat bislang weder vorgetragen noch belegt, dass Herr E2. bei der Versammlung als Redner überhaupt auftreten soll. Unabhängig davon hat der Antragsgegner seine geäußerten Bedenken hier ausdrücklich auf eine Tatsachen gestützt und zudem angekündigt, am Einsatztag die Lage unter Beachtung der Gesamtsituation und des Verhaltens der Versammlungsteilnehmer zu beurteilen und für jeden Redner eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.
24Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Anordnung zur Wahrung der Rechte des Antragstellers überhaupt erforderlich ist.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.
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