Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2066/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt seit 2007 eine staatlich anerkannte Schule für Podologie unter der Adresse N. -C. -Straße 00 in F. . Im Schulgebäude finden auch sonntags im Rahmen von Wochenendangeboten Lehrveranstaltungen statt. Das Ausbildungsangebot besteht zum Einen aus Basiskursen, an deren Ende eine Abschlussprüfung nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV - absolviert werden kann. In diesen Kursen wird theoretische und praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 PodAPrV angeboten. Weiter veranstaltet der Kläger auch Wochenendseminare im Rahmen beruflicher Weiterbildung.
3Die Lehrpersonen sind freiberuflich tätig.
4Nachdem die Stadt F. auf Initiative der Bezirksregierung E. ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage – FeiertagsG – eingeleitet hatte, beantragte der Kläger am 10. Januar 2014 bei der Bezirksregierung E. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 des Gesetzes. Er führte aus, um eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 PodAPrV anzubieten, wäre bei einem ausschließlich werktäglichen Angebot eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren erforderlich. Diese Organisation der Ausbildung würde freiberuflichen Teilnehmern der Kurse die Möglichkeit nehmen, ihren Beruf während dieser Zeit auszuüben. Gleiches gelte für die Teilnehmer, die einen anderen Beruf ausüben. Um diesem Kundenkreis die Ausbildung zu ermöglichen, werde an der Schule des Klägers – wie an anderen Schulen für Podologie auch – der Unterricht am Wochenende angeboten. Hierdurch verlängere sich die Ausbildungszeit in Basiskursen auf etwa drei Jahre. Die den Teilnehmern durch diese Organisation des Unterrichts vermittelte Planungssicherheit erleichtere die Anreise zu den Veranstaltungen, private Teilnehmer könnten etwaige Betreuungspflichten für Kinder und Verwandte besser planen. Ein Verbot von Lehrveranstaltungen an Sonntagen werde die Weiterbildung für einen großen Teil der Interessenten unmöglich machen, da es nur wenige Schulen für Podologie im Bundesgebiet gebe. Die Kurse würden in geschlossenen Räumen abgehalten und störten die äußere Ruhe des Tages nicht. Es gebe auch keinerlei Anwohnerbeschwerden. Zudem seien private Fortbildungsveranstaltungen jeglicher Art, die sich an Berufstätige wenden, die werktäglich ihrer gewöhnlichen Beschäftigung nachgehen, an Wochenenden inzwischen üblich.
5Mit Bescheid vom 27. März 2014, der Klägerin zugegangen am 31. März 2014, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin ab. Nach § 4 FeiertagsG seien nur solche gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes erlaubt, die nach Bundes- oder Landesrecht an den geschützten Tagen ausdrücklich zugelassen seien. Angesichts der hohen religiösen Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe müsse das Bedürfnis für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 FeiertagsG von besonderem Gewicht sein. Dies könne nur angenommen werden, wenn mit der Veranstaltung ein erhebliches, über das normale Maß hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit oder ein überragendes Interesse Einzelner eine Ausnahmegenehmigung rechtfertige.
6Von den Schulungsveranstaltungen gehe zwar keine erhebliche Beeinträchtigung aus, für sie spreche aber auch kein dringendes Bedürfnis, das dem Gewicht der Sonntagsruhe entspreche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten am Sonntag geboten seien. Ein überragendes Interesse des Klägers sei weder durch dessen wirtschaftliche Zielsetzungen noch dadurch belegt, das die Durchführung der Weiterbildung ohne Sonntagsveranstaltungen leichter sei.
7Der Kläger hat am 30. April 2014 Klage erhoben. Er führt aus, bei den angebotenen Kursen handele es sich um Freizeitgestaltung im Sinne des § 4 Nr. 5 FeiertagsG. Die Auffassung, die Veranstaltungen dienten dem Gelderwerb bzw. den Teilnehmern zum beruflichen Fortkommen und seien als typisch werktägliche Tätigkeiten öffentlich wahrnehmbar, sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Für die Einordnung als Freizeitveranstaltung genüge, dass sich die Teilnehmer an den Kursen und Seminaren sich im Rahmen ihrer privaten Lebensgestaltung freiwillig zur Fortbildung entschieden hätten. Für die Annahme einer Freizeitgestaltung bestehe gerade bei Berufstätigen ein gesteigertes Interesse, da andernfalls eine Fortbildung vielfach nicht möglich sei. Die Zulassung der Lehrveranstaltungen entspreche deshalb der Lebenswirklichkeit und im Rahmen dessen dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung. In den vergangenen Jahren habe ein Anschauungswandel bezüglich der Teilnahme an Schulungen an Sonntagen stattgefunden, dementsprechend sei das Angebot für Fortbildungen etwa bei gewerkschaftlichen Jugendorganisationen stetig um fachspezifische Themen ausgeweitet worden.
8Dass der Kläger die Schulungen gewerblich betreibe, sei unerheblich, auch im Fall des § 4 Nr. 5 FeiertagsG stehe die Gewinnerzielungsabsicht der Betreiber der dort nicht abschließend genannten Erholungsmöglichkeiten der Zulässigkeit der Tätigkeiten nicht entgegen. Im Übrigen seien die Veranstaltungen wegen der Durchführung in geschlossenen Räumen mit jeweils etwa 25 Teilnehmern je Kurs nicht geeignet, relevanten An- und Abfahrverkehr hervorzurufen. Dieser falle zudem wegen der in der Nähe der Schule befindlichen Nutzungen (Tankstelle, Schwimmbad, Tanzinstitut) nicht ins Gewicht.
9Jedenfalls aber habe der Kläger, folge man der vorgetragenen Auffassung nicht, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es werde verkannt, das für das Begehren des Klägers dessen Grundrechte aus Art. 12, 2 und 4 des Grundgesetzes – GG – stritten. Gerade wegen der Berufstätigkeit der Mehrzahl der Teilnehmer an den Schulungen müsse bei der Auslegung des Begriffs des dringenden Bedürfnisses die Notwendigkeit einer zumutbaren Erreichbarkeit von Fortbildungsmaßnahmen ausschlaggebend sein. Zudem entspreche das Lehrangebot bezüglich seiner bundesweiten Erreichbarkeit und Bedeutung dem weiten Einzugsgebiet von Märkten und gewerblichen Ausstelllungen im Sinn des§ 10 Abs. 1 Satz 3 FeiertagsG.
10Das Ermessen der Bezirksregierung sei daher auf die Erteilung der Erlaubnis reduziert. Jedenfalls sei über das Begehren des Klägers neu zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses verkannt habe und die daran anknüpfende Ermessensentscheidung fehlerhaft sei.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass er für die Durchführung von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen für Podologie an Sonntagen in der staatlich anerkannten Schule für Podologie, N. -C. -Straße in F. keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz benötigt,
13hilfeweise,
14das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz mit dem Inhalt zu erteilen, dass ihm erlaubt wird, an Sonntagen in der staatlich anerkannten Schule für Podologie, N. -C. -Straße in F. , Lehr- bzw. Fortbildungsveranstaltungen für Podologen durchzuführen,
15hilfsweise,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 27. März 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die Klage ist auch mit ihrem Hauptantrag zulässig. Für dieses Feststellungsbegehren ist das angerufene Gericht nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zuständig, weil es der Klägerin ausweislich ihres Antrags ausdrücklich darum geht, die Zulässigkeit der von ihr veranstalteten Schulungen im Gebäude N. -C. -Straße in F. verbindlich zu klären. Damit geht das Begehren über die Feststellung der Vereinbarkeit ihres Verhaltens mit §§ 3 und 4 FeiertagsG insoweit hinaus, als geltend gemacht wird, dieses sei jedenfalls für die örtlichen Verhältnisse im Schulgebäude in F. mit dem Feiertagsrecht vereinbar.
23Zwischen den Beteiligten ist auch der Bestand eines Rechtsverhältnisses streitig. Zwar ist ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegen den Kläger durch die Bezirksregierung E. unmittelbar nicht möglich, da dies Aufgabe der Stadt F. wäre. Ungeachtet dessen ergibt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten daraus, dass die Bezirksregierung E. als Aufsichtsbehörde ein Vorgehen gegen den Kläger angeregt hat und auch konkret für deren Sonntagstätigkeit die Erteilung einer Ausnahme nach § 10 FeiertagsG für notwendig erachtet, also von einer Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften ohne eine solche Erlaubnis ausgeht.
24Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse. Das folgt schon aus dem auf Anregung der Bezirksregierung E. durch die Stadt F. eingeleiteten Bußgeldverfahren. Vom Kläger kann nicht verlangt werden, abzuwarten, dass gegen ihn ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird und dagegen Rechtsschutz zu suchen.
25Die somit insgesamt zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Schulungsveranstaltungen sind mit §§ 3 Satz 1, 4 FeiertagsG unvereinbar und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 10 FeiertagsG oder auf eine erneute Entscheidung des beklagten Landes über seinen darauf gerichteten Antrag.
26Die Schulungsveranstaltungen des Klägers sind verbotene öffentlich bemerkbare Arbeiten nach § 3 Satz 1 FeiertagsG. Das Verbot dient der Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbindlichen Zielsetzung des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt sind. Das Feiertagsgesetz konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag für das Land Nordrhein-Westfalen. Schon der Wortlaut der Verfassung macht deutlich, dass es im Gegensatz zur insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vertretenen Auffassung des Klägers dabei nicht im Wesentlichen nur um die Sicherung einer ungestörten Religionsausübung geht, was im Übrigen auch angesichts der Regelungen der §§ 8 und 9 FeiertagsG und des dort geregelten gesonderten Schutzes der Religionsausübung im Gesetz deutlich wird. Weit über diesen Ansatz hinausgehend besteht das Ziel des Gesetzes darin, die alltägliche Prägung des Lebens durch Beruf und Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Zwänge geregelt zu durchbrechen und Freiräume für nicht ökonomisch geprägte, der Selbstbestimmung und dem familiären Zusammenleben offenstehende Zeitabschnitte zu garantieren. Das Feiertagsgesetz begrenzt auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags die Ausübung der unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechte und konkretisiert die verfassungsunmittelbaren Schranken der nicht unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechte.
27Dementsprechend stehen mit der Zweckbestimmung der Sonn-und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Insbesondere die Garantie als Tage der Arbeitsruhe bedeutet, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form von Erwerbsarbeit ruhen soll, damit der einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Es soll sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handeln. Die generelle Arbeitsruhe soll dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration eröffnen.
28Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90,337; Beschluss vom 4. Dezember 2014- 8 B 66.14 -, juris
29Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Kläger an den Wochenenden angebotenen Lehrveranstaltungen um eindeutig werktägliche Lebensvorgänge. Es geht um nichts anderes als berufliche Bildung, die mit dem Ziel aufgenommen wird, einen qualifizierten Berufsabschluss zu erwerben, der dann die Lebensgrundlage aufgrund einer dauerhaften Beschäftigung im erlernten Beruf sichern soll. Die Ausbildung zum Podologen unterscheidet sich in keiner Weise von sonstiger Berufsausbildung und ist damit gerade durch Gegebenheiten des Alltags geprägt, die Belastungen beim Erwerb des Abschlusses entsprechen auch nach Inhalt und Dauer der Ausbildung denen einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb von Wochenend-Fortbildungsveranstaltungen.
30Der Annahme öffentlich bemerkbarer werktäglicher Vorgänge steht auch nicht die Angabe des Klägers entgegen, die Kurse fänden innerhalb der Schule statt und würden mit Ausnahme des geringfügigen An- und Abfahrverkehrs nicht stören. Das Gesetz stellt nicht auf die tatsächlichen störenden Auswirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinn ab, sondern allein darauf, ob Arbeiten nach außen als werktägliche Tätigkeiten bemerkbar sind.
31Vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. April 2004 - 3 K 128/06 -, juris, m.w.N.
32Das ist der Fall, weil sich der Zu-und Abgangsverkehr und damit der nach außen vermittelte Eindruck, dass Schulungen stattfinden, in keiner Weise vom werktäglichen Schulbetrieb unterscheidet. Für Anwohner und Passanten ist – insbesondere mit Blick auf die das gesamte Jahr hindurch regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen – erkennbar, dass sonntags der Schulbetrieb wie an Werktagen stattfindet.
33Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Nr. 5 FeiertagsG berufen. Danach sind seine Lehrveranstaltungen nicht erlaubt, und zwar unabhängig vom seinem Vortrag, das Freizeitverhalten der Bevölkerung habe einen Wandel dahin erfahren, dass nunmehr auch Fortbildungsveranstaltungen in diesem Rahmen wahrgenommen werden. Zwar laufen der Zweckbestimmung der Sonn - und Feiertage naturgemäß solche Betätigungen nicht zuwider, sofern und soweit sie frei von werktäglicher Beschäftigung sind. Gewerbliche Tätigkeiten sind auch zulässig, soweit sie der Befriedigung sonn- und feiertäglicher Bedürfnisse dienen. Die Grenze ergibt sich nach der genannten Gesetzesbestimmung aber mit aller Klarheit daraus, dass nur Arbeiten privilegiert sind, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Als Erholung kann aber die Teilnahme an einer berufsqualifizierenden Ausbildung offenkundig nicht dienen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob die Teilnahme an thematisch begrenzten und kurzfristigen Fortbildungen noch dem Begriff des Freizeitverhaltens in engen Grenzen unterfallen kann.
34Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die damit notwendige Zulassung einer Ausnahme nach § 10 FeiertagsG vom Verbot des § 3 FeiertagsG. Eine solche Ausnahme ist, wie sich aus dem Erfordernis eines dringenden Bedürfnisses ergibt, nur zur Wahrung von Rechtsgütern möglich, die dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe gleichwertig oder höherwertig sind. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein allgemeines Erwerbsinteresse genügt hierzu grundsätzlich nicht. Das gilt auch für ein Interesse an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung.
35Die Ausbildung zur Podologin oder zum Podologen weist auch keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, von diesen Anforderungen abzuweichen. Es handelt sich um einen Beruf, der mit einer Vielzahl anderer Berufe im Gesundheitswesen vergleichbar ist. Für die Annahme, es bestehe ein öffentliches Interesse gerade an der Förderung dieser Ausbildung, die es rechtfertigt, die Lehrveranstaltungen für Podologen gegenüber denjenigen für andere berufsqualifzierende Abschlüsse besonders zu fördern, ist nichts erkennbar. Das ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag, auch andere Schulen für Podologie würden Wochenendveranstaltungen anbieten. Es ist selbstverständlich Pflicht des beklagten Landes, die Beachtung des Verbots der Sonntagsarbeit nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber seinen Wettbewerbern durchzusetzen und dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine gesetzwidrig hingenommene Praxis nicht ohne angemessene Anpassungsmöglichkeit einzustellen ist.
36Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Kläger beabsichtigte dauerhafte Abweichung vom Arbeitsverbot auch deshalb nicht dringlich ist, weil damit ungeachtet der Grenzen des § 4 FeiertagsG die Schulungen unbefristet ermöglicht werden sollen. Das Erfordernis eines dringenden Bedürfnisses legt es jedenfalls nahe, dass eine werktägliche Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung nicht ohne gesetzliche Grundlage im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann. Hierzu ist nach der verfassungsrechtlichen Konzeption allein der Gesetzgeber befugt, der dann auch zu bewerten hat, ob die Fort- und Weiterbildungsinteressen insbesondere von Arbeitnehmern und freiberuflich Tätigen im Sinne des § 4 FeiertagsG erlaubt werden können. Dabei sind nicht nur die Interessen von Podologinnen und Podologen, sondern auch die anderer Berufszweige zu bewerten und zu entscheiden, ob die damit verbundenen Erwerbsinteressen es rechtfertigen, den Schutz insbesondere von Arbeitnehmern in Frage zu stellen, die dann dem tatsächlichen wirtschaftlichen Zwang ausgesetzt sein könnten, an auf freiwilliger Basis angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Ohne gesetzliche Grundlage ist die dauerhafte Zulassung solcher werktäglichen Angebote jedenfalls angesichts des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags dem beklagten Land im Rahmen des § 10 FeiertagsG nicht möglich.
37Mangels Vorliegens eines dringenden Bedürfnisses war der Bezirksregierung E. kein Ermessen eingeräumt. Infolgedessen hat auch der zweite Hilfsantrag keinen Erfolg.
38Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Rechtsstreit weist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Feiertagsrecht keine Fragen auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse geklärt werden müssten.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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