Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1065/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 19 K 129/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2015, mit dem die Beigeladene als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen wurde, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn die Behörde dessen sofortige Vollziehung gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Antragstellerin hat mit Bescheid vom 00.00.0000 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 18. November 2015, mit dem die Beigeladene als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen wurde, angeordnet.
6Der Antrag ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das setzt voraus, dass die Verletzung einer Vorschrift, welche die Antragstellerin als Dritte zu schützen bestimmt ist, jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint. Dieses Erfordernis ist nicht gewahrt.
7Eine Verletzung der als drittschützend einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Danach entscheidet die zuständige Behörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Zentren oder Einrichtungen, die eine Zulassung als Zentrum für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik beantragen, unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren für die Präimplantationsdiagnostik. Soweit damit Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufgestellt werden, gehört die Antragstellerin evident nicht zu dem durch diese Vorgaben geschützten Personenkreis. Denn sie ist offensichtlich keine geeignete Bewerberin im Sinne der Vorschrift, weil sie eindeutig und unstreitig die Voraussetzungen zur Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik nicht erfüllt. Sie verfügt nicht über die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b) aa) PIDV erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle für vergleichende Genomhybridisierung oder molekularzytogenetische Untersuchungen und molekulargenetische Untersuchungen. Die Zulassung darf aber nur erteilt werden, wenn die Einrichtung tatsächlich bereits über die erforderliche Akkreditierung verfügt. Eine wie auch immer geartete Aussicht auf Akkreditierung in der Zukunft, wie sie die Antragstellerin geltend macht, ist nicht ausreichend.
8Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, dass auch ungeachtet der fehlenden Akkreditierung die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wohl zu Lasten der Antragstellerin ausfallen dürfte. Denn es spricht vieles dafür, dass es selbst bei Eignung der Antragstellerin an der von § 3 Abs. 2 Satz 3 PIDV vorausgesetzten Notwendigkeit einer Auswahl fehlen würde. Die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung ist nur gegeben, wenn die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften eine Kontingentierung der Zulassungen vorschreiben, um welche die Bewerber konkurrieren. Dies dürfte aber in Nordrhein-Westfalen nicht der Fall sein. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung von Zentren und über die Einrichtung der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen (Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen – PIDG NRW) soll für das Land Nordrhein-Westfalen ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden. Die Vorschrift besagt aber bereits ausweislich ihres Wortlauts nicht, dass nur ein Zentrum in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden darf.
9Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine solche Beschränkung. Bereits die Überschrift des Gesetzes spricht von der Zulassung von „Zentren“ für die Präimplantationsdiagnostik. Auch in weiteren Vorschriften des Gesetzes ist von „Zentren“ im Plural die Rede. So sollen etwa nach § 4 Abs. 1 PIDG NRW die zugelassenen Zentren zur Vorlage bestimmter Unterlagen verpflichtet sein und die Zulassungsbehörde nach § 4 Abs. 2 PIDG NRW ein Register über die zugelassenen Zentren führen. In § 5 Abs. 1 PIDG NRW ist ferner die Rede davon, dass die Ethikkommission über Anträge entscheidet, sich in einem (und nicht in dem) in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum behandeln zu lassen.
10Soweit sich aus den von der Antragstellerin zitierten Gesetzesmaterialien ergibt, der Landtag habe ein Zentrum für Präimplantationsdiagnostik zur Deckung des sich abzeichnenden Bedarfs in Nordrhein-Westfalen für ausreichend gehalten, dürfte eine daraus ggf. folgende Absicht der Begrenzung der Zulassungen keinen hinreichenden Ausdruck in dem abgefassten Gesetzestext gefunden haben. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der ursprüngliche Entwurf der Landesregierung vorsah, dass „für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe […] jeweils nicht mehr als ein Zentrum zugelassen werden“ sollte. Im verabschiedeten Gesetzestext, der auf einen Änderungsantrag mehrerer Fraktionen zurückging, wurde zwar die absolute Zahl auf eins verkürzt, dafür aber die Einschränkung „nicht mehr als“ entfernt.
11Das die Chancen der Antragstellerin auf Zulassung durch die Zulassung der Beigeladenen geschmälert werden könnten, da bei einer Zulassungsentscheidung auch der Bedarf an Zentren für Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen ist, vermittelt der Antragstellerin kein durchsetzungsfähiges subjektives Recht. Die mögliche Schlechterstellung der Antragstellerin ist ein bloßer Rechtsreflex der Zulassung der Beigeladenen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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