Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6a L 1741/16.A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4614/16.A) wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
3Die Klage gegen die in dem undatierten Bescheid der Antragsgegnerin (Az.: 5701895‑422) enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71a Abs. 4 AsylG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
4Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der maßgeblichen jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
5Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
6Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921.
7Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) und der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Auch die Entscheidung betreffend die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und betreffend die Feststellung von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (Ziffer 4 des Bescheides) begegnet keinen Bedenken. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Ablehnungsbescheides Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
8Umstände, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller im Verwaltungsverfahren ebenso wenig vorgetragen wie Umstände, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Eilverfahren haben die Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.
9Die Feststellung in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. In Betracht käme vorliegend ohnehin allenfalls die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Dies ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen.
10Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 u.a. –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 – 6a K 5088/14.A –, juris, Beschluss vom 2. März 2016 – 6a L 468/16.A –, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.).
11Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet.
12Der Antragsteller zu 1. hat das Vorliegen eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbots nicht im oben genannten Sinn dargelegt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Entlassungsberichte aus den Jahren 2013 und 2014 sind aufgrund des langen Zeitraums, der seit ihrer Erstellung vergangen ist, nur noch bedingt aussagekräftig. Anhand dieser Bescheinigungen lässt sich bereits nicht feststellen, ob und inwiefern die dort diagnostizierten Erkrankungen des Antragstellers zu 1. medizinisch behandelt werden. Ebenso wenig ist den Attesten zu entnehmen, ob und inwieweit welche der Erkrankungen überhaupt behandlungsbedürftig sind. Das Attest der Gemeinschaftspraxis B. , A. und Q. vom 10. September 2015 beschränkt sich auf die Angabe von Diagnosen und die Angabe, dass sich der Antragsteller zu 1. dort seit Dezember 2013 in hausärztlicher Betreuung befindet. Weitere Angaben, etwa zum Schweregrad der Erkrankungen, enthält es nicht. Nach alledem ist aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht dargelegt, dass dem Antragsteller zu 1. voraussichtlich alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht, dass die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr gerechtfertigt wäre. Die Frage, ob eine medizinische Behandlung für den Antragsteller zu 1. in seinem Heimatland erreichbar ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
13Zu Gunsten der Antragstellerin zu 2. kann bereits mangels Vorlage eines ärztlichen Attests ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot nicht festgestellt werden.
14Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt einer unmittelbaren Anwendung von Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 – Verfahrensrichtlinie) anzuordnen. Ein Bleiberecht im Sinne des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie bis zum Abschluss des Klageverfahrens steht den Antragstellern nicht zu. Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist nicht zu Gunsten der Antragsteller unmittelbar anwendbar.
15Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 5a L 1130/16.A –; VG Köln, Beschluss vom 7. April 2016 – 18 L 589/16.A –, www.nrwe.de; VG Düsseldorf Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, www.nrwe.de; VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 4 L 182/16.A – juris; VG Hannover, Beschluss vom 13. April 2016 – 13 B 2196/16 –, juris. A.A. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A –, vom 2. Februar 2016 – 7 L 118/16.A – und vom 5. Februar 2016 – 7 L4154/15.A –; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 6 L 142/15.A –, jeweils www.nrwe.de.
16Nach Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern unbeschadet des Absatzes 6 den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Ein Antragsteller kann danach grundsätzlich bis zur Entscheidung über seine Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bleiben, wenn dieses Recht nicht nach Absatz 6 in zulässiger Weise eingeschränkt worden ist. Dies aber ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat das verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie durch nationales Recht nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) Verfahrensrichtlinie eingeschränkt. Von der in Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie eröffneten Möglichkeit, das vorgenannte Bleiberecht unter den in Abs. 6 genannten Voraussetzungen zu beenden und zugleich ein gerichtliches Antragsverfahren auf Gewährung eines Bleiberechts zu schaffen, hat die Antragsgegnerin durch die Schaffung der §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und § 80 Abs. 5 VwGO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Voraussetzung des – hier maßgeblichen – Art. 46 Abs. 6 lit. a) Verfahrensrichtlinie ist eine Entscheidung, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 (mit Ausnahme des lit. h)) als unbegründet zu betrachten. Nach Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten im Fall von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehen ist. Dies ist hier der Fall. Darin, dass die Antragsteller keine Umstände geltend gemacht haben, die für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes relevant sind, liegt ein Fall des Art. 31 Abs. 8 lit. a) Verfahrensrichtlinie. Für einen solchen Fall sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in § 30 Abs. 1 AsylG vor, dass der Asylantrag – der gemäß § 13 Abs. 2 AsylG den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes umfasst und inhaltlich den in der Verfahrensrichtlinie maßgeblichen Begriff des Antrags im Sinne des Art. 2 lit. b) umfasst – als Ganzes offensichtlich unbegründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung ebenfalls offensichtlich nicht vorliegen. Diese rechtliche Ausgestaltung des § 30 Abs. 1 AsylG genügt den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 46 Abs. 6 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass das Asylgesetz weder verlangt noch überhaupt vorsieht, dass der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Denn eine im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie stehende nationale Regelung (vgl. Art. 46 Abs. 6 lit. a) Verfahrensrichtlinie) setzt lediglich voraus, dass der Asylantrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet „betrachtet“ wird. Eine Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Form einer Tenorierung als „offensichtlich unbegründet“ fordert das Unionsrecht hingegen nicht.
17Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juni 2016 –; VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 4 L 182/16.A –, juris.
18Im Einklang hiermit erstreckt sich im deutschen Recht die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zugleich auf die Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
19Vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 18 L 589/16.A –, www.nrwe.de; VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 4 L 182/16.A –, juris.
20Dies entspricht auch Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der für die Richtlinie bestimmt, dass diese für den Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen hingegen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.
21Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 – 2 AE 1426/16 –, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.