Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 2208/16

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin      abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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