Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 3601/17

Tenor

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in der zentralen Beförderungsrunde 2017 nach A 14 LBesG NRW ausgewiesenen und zu besetzenden fünf Beförderungsplanstellen (Akademischer Oberrat bzw. Oberstudienrat) mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.


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