Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 K 4062/18
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4I. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die noch zu erhebende Klage gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
5Für Streitigkeiten betreffend die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind, soweit es sich – wie hier – um Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen handelt, nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Begehren der Einsichtnahme auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) gestützt wird. Denn § 4 IFG NRW ist als Anspruchsgrundlage offensichtlich ausgeschlossen, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die spezialgesetzlich das Recht auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne regelt, den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgeht. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris, Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes).
7Die Kammer erachtet gleichwohl ausnahmsweise den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet, weil das auf § 21e Abs. 9 GVG gestützte Einsichtsbegehren des Antragstellers in Bezug auf den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2018 – I-VA 23/18 – im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde und sich der Kläger im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nur noch auf § 4 IFG NRW stützt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bezieht sich das in § 21e Abs. 9 GVG normierte Einsichtsrecht nur auf das laufende Geschäftsjahr.
8Vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris.
9Der Antragsteller ist der Ansicht, dass „alte“ Geschäftsverteilungspläne der Gerichte in Rechtssachen unter das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen fallen, da § 21e Abs. 9 GVG – wenn die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zutreffend sei, dass „alte“ Geschäftsverteilungspläne nicht mehr vom Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG erfasst seien – insofern konsequenterweise auch keine Sperrwirkung mehr entfalte. Mit dieser Begründung scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus. Die hier im Streit stehende Entscheidung über die begehrte Einsicht ist deshalb als öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzusehen, für die die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht eingreift. Ob dem Antragsteller tatsächlich ein Anspruch aus § 4 IFG NRW in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne zusteht, ist eine Frage der Begründetheit.
10Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 – 8 E 283/05 –, juris, Rn. 15, vom 26. August 2009 – 8 E 1044/09 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 – 8 E 879/11 –, juris, Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 – 10 S 1451/14 –, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 12 L 65.16 –, juris, Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 – 13 K 1582/13 –, juris, Rn. 10, und – 13 K 6769/12 –, juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 20 K 5638/15 –.
11II. Die Ablehnung des begehrten Informationszugangs durch den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 2. August 2018 (1451 E Bd. 96-1) ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der von ihm mit seinem Antrag vom 6. Juli 2018 begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu.
121. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist schon nicht eröffnet. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Antrag des Antragstellers – wie der Präsident des Landgerichts Hagen meint – als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist oder ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegend aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG auch in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne gesperrt wäre.
13a) Die Nichtanwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Danach gilt das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie „Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber Absatz 1.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris, Rn. 41 ff. (kein Informationszugang bei repressiver Polizeitätigkeit).
15Diese Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 8 A 875/09 –, juris, Rn. 45; Axler, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), CR 2002, 847, 849; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266.
17Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient dabei der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris, Rn. 40 (kein Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts); Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269.
19Der in Absatz 2 verwendete Begriff der „Verwaltungsaufgaben“ meint die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Daher unterfällt, soweit es um die Gerichte und Staatsanwaltschaften geht, nur die allgemeine Justiz- und Gerichtsverwaltung dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Demgegenüber bleiben sämtliche Justizakte, also vor allem richterliche Entscheidungen und staatsanwaltliche Ermittlungstätigkeiten, ausgenommen.
20Vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; Tege, in Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Losebl.-Ausgabe (Stand: April 2018), § 2 Rn. 23.
21Ebenso sind Tätigkeiten im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung keine Verwaltungstätigkeit. Auch Justizverwaltungsakte im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind keine materielle Verwaltung, sondern sind Teil der Rechtspflege,
22vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205,
23so dass auch sie nicht gemäß Absatz 2 Satz 1 dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen.
24Vgl. nur exemplarisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2011 – 26 L 1431/11 –, juris, Rn. 20 ff., und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris, Rn. 13 (keine Auskünfte über Einsatz der Steuerfahndung); VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 – 13 K 5751/12 –, juris, Rn. 27, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 8 A 1930/13 –, juris (keine Auskünfte über Tätigkeit der Staatsanwaltschaft); siehe auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 140/10 –, juris, Rn. 23 ff. (kein Auskünfte über Berichtspflichten in Strafsachen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris, Rn. 24 ff. (keine Auskünfte zur Tätigkeit des Generalbundesanwalts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG Bund).
25Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG ist keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. Sie gehört zwar nicht zum Bereich der Rechtsprechung, stellt aber eine richterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege dar.
26Vgl. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269; Tege, in Fluck/Fischer/Martini, a.a.O., § 2 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, juris, Rn 20; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 1703/07 –, juris, Rn. 92 f. mit weiteren Nachw.
27Der Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Im Allgemeinen wird er als ein „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ bewertet.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, juris, Rn. 30 mit weiteren Nachw.
29Auch § 12 IFG NRW erfasst konsequenterweise keine Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen, sondern bei den Gerichten nur die Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen.
30Vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 („Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?“), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: „Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“).
31Die Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte stellt als Justizverwaltungssache in der Konsequenz einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 EGGVG dar.
32Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – I-15 VA 12/18 –, juris, Rn. 52, und vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 –, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13 –, juris, Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris, Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35.
33b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Gegenstand der begehrten Information – hier: der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 – als solcher keine Maßnahme der Justiz- oder Gerichtsverwaltung dar. Der Geschäftsverteilungsplan verliert seinen Rechtscharakter als „Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung“ auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Entscheidung über die Gewährung der begehrten Einsichtnahme in den „alten“ Geschäftsverteilungsplan bleibt insoweit eine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege und stellt folglich keine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar.
342. Da der Antragsteller nach alledem keinen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen herleiten kann, verbleibt es dabei, dass ihm Auskunftsansprüche über die Besetzung des Gerichts nur im Rahmen des § 21e Abs. 9 GVG zustehen.
35Vgl. Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 6.
36In Bezug auf die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 hat das Oberlandesgericht Hamm den Antrag des Antragstellers nach § 23 EGGVG, wie eingangs schon ausgeführt, bereits mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – I-VA 23/18 – rechtskräftig zurückgewiesen. Hieran ist die Kammer – soweit das Verwaltungsgericht über etwaige Ansprüche aus § 21e Abs. 9 GVG überhaupt (mit-) entscheiden kann (§ 17 Abs. 2 GVG) – aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft gebunden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 879/11 2x (nicht zugeordnet)
- 15 VA 30/18 2x (nicht zugeordnet)
- 8 E 283/05 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 1044/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1451/14 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 1582/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 6769/12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 5638/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 875/09 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1943/13 1x (nicht zugeordnet)
- 26 L 1431/11 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1463/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 5751/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1930/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 140/10 1x
- 10 S 1478/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1703/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 411/61 1x (nicht zugeordnet)
- 1 VB 12/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 VA 12/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VA 1/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 VAs 13/06 1x (nicht zugeordnet)