Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 10771/17

Tenor

Auf die Erinnerung der Beklagten vom 5. September 2018 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. August 2018, auf 1.148,81 Euro (in Worten: eintausendeinhundertachtundvierzig Euro und einundachtzig Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.


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