Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1996/18
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
3Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
4Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30.10.2018 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2018, zugestellt am 30.10.2018, wiederherzustellen, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin aus, dass begehrt wird,
5die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 5541/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2018 erhobenen Klage anzuordnen.
6Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Klage gegen eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Die Aushändigung des Führerscheins kann als Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) erreicht werden.
7Die in dieser Auslegung zulässigen Anträge sind nicht begründet.
8Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
9Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen.
10Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste.
11Die Eintragungen im Fahreignungsregister stellen sich wie folgt dar:
12Nr |
Bl. |
Datum |
Ereignis |
P |
RKraft |
Tilgung |
1 |
2 VV |
26. 9. 15 |
Mobiltelefon 6. 1. 16, 77,50 €; 246.1 BKatV |
1 |
27. 1. 16 |
27. 7. 18 |
2 |
3 VV |
26. 11. 15 |
Mobiltelefon 11. 1. 16, 60,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
30. 1. 16 |
30. 7. 18 |
3 |
4 VV |
14. 1. 16 |
Rotlichtverstoß20. 1. 16, 90,00 €, 132 BKatV |
1 |
13. 2. 16 |
13. 8. 18 |
4 |
5 VV |
29. 11. 16 |
+ 26 km/h außerorts 26. 1. 17, 100,00 €; 11.3.5 BKatV |
1 |
17. 2. 17 |
17. 8. 19 |
10 VV |
21. 3. 17 |
Ermahnung PZU I. . 50, H1. – 25. 3. 17 (13 VV) |
||||
5 |
20 VV |
28. 11. 17 |
+ 23 km/h außerorts 22. 1. 18, 128,00 €; 11.3.4 BKatV |
1 |
10. 2. 18 |
10. 8. 20 |
6 |
21 VV |
4. 12. 17 |
Rotlichtverstoß20. 3. 18, 126,00 €, 132 BKatV |
1 |
10. 4. 18 |
10. 10. 20 |
23 VV |
16. 5. 18 |
Verwarnung PZU I. . , H. – 19. 5. 18 (26 VV) |
||||
7 |
35 VV |
26. 2. 18 |
Mobiltelefon 21. 3. 18, 100,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
13. 4. 18 |
13. 10. 20 |
8 |
37 VV |
17. 1. 18 |
Mobiltelefon 14. 2. 18, 160,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
11. 8. 18 |
11. 2. 21 |
Die rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Antragsgegnerin auch jeweils korrekt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 FeV mit Punkten bewertet.
14Gemäß § 4 Abs. 2 StVG sind für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG – der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
151. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
162. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
173. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
18Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
19Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
20Geschwindigkeitsüberschreitungen werden gemäß Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs gemäß Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden gemäß Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind.
21Verstöße gegen die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers werden gemäß Ziffer 3.2.15 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 108, 246.1, 247 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das rechtswidrige Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs (Ziffer 246.1 der Anlage zur BKatV). Rotlichtverstöße werden gemäß Ziffer 3.2.19 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 132 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet.
22Die vorstehend tabellarisch dargestellten Verkehrsverstöße wurden den zutreffenden Bestimmungen des Bußgeldkatalogs zugeordnet. Einschlägig für allgemeine Geschwindigkeitsüberschreitungen durch PKW ist Ziffer 11.3 i.V.m. Tabelle 1 Buchst. c) der Anlage zur BKatV. Die sich hieraus ergebenden, oben wiedergegebenen Katalogziffern sind durchweg einschlägig und wurden nach Maßgabe der Anlage 13 FeV durchgehend korrekt bewertet.
23Mit seinem Vortrag, die Vorstufenmaßnahmen seien entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 StVG nicht richtig ergriffen worden, dringt der Antragsteller nicht durch.
24Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit am 25. März 2017 zugestelltem Schreiben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, als er – mit folgenden Zuwiderhandlungen
25Nr |
Bl. |
Datum |
Ereignis |
P |
RKraft |
Tilgung |
1 |
2 VV |
26. 9. 15 |
Mobiltelefon 6. 1. 16, 77,50 €; 246.1 BKatV |
1 |
27. 1. 16 |
27. 7. 18 |
2 |
3 VV |
26. 11. 15 |
Mobiltelefon 11. 1. 16, 60,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
30. 1. 16 |
30. 7. 18 |
3 |
4 VV |
14. 1. 16 |
Rotlichtverstoß20. 1. 16, 90,00 €, 132 BKatV |
1 |
13. 2. 16 |
13. 8. 18 |
4 |
5 VV |
29. 11. 16 |
+ 26 km/h außerorts 26. 1. 17, 100,00 €; 11.3.5 BKatV |
1 |
17. 2. 17 |
17. 8. 19 |
4 Punkte erreicht hatte.
27Die Ermahnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 StVG einen zutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die – unter weiteren Voraussetzungen – zu einer Reduktion um einen Punkt führen könne. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Seminar hat der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit aufweist, nicht vorgelegt.
28Als der Antragsteller mit folgenden weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten
29Nr |
Bl. |
Datum |
Ereignis |
P |
RKraft |
Tilgung |
5 |
20 VV |
28. 11. 17 |
+ 23 km/h außerorts 22. 1. 18, 128,00 €; 11.3.4 BKatV |
1 |
10. 2. 18 |
10. 8. 20 |
6 |
21 VV |
4. 12. 17 |
Rotlichtverstoß20. 3. 18, 126,00 €, 132 BKatV |
1 |
10. 4. 18 |
10. 10. 20 |
6 Punkte erreichte, hat die Antragsgegnerin ihn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Die Verwarnung enthielt nach § 4 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 StVG zutreffende Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die allerdings nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG wegen Überschreitens der 5-Punkte-Grenze nicht mehr zu einer Punktereduktion führen könne, sowie darauf, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
31Die Verwarnung wurde dem Antragsteller gemäß §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) i.V.m. §§ 177 ff. ZPO wirksam mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am 19. Mai 2018 zu übergeben versucht und in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.
32Der Antragsteller bestreitet, dass er am 19. Mai 2018 noch an der Anschrift I1.----- seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Er trägt vor, er habe die Schlüssel unter dem 14. Mai 2018 seinem Nachmieter, dem in der Hauptsache benannten Zeugen L. , übergeben. Der Zeuge habe sodann den Namen des Antragstellers von der Klingel und den Briefkästen entfernt. Dies versichert der Antragsteller auch an Eides statt. Er versichert weiter, er habe seitdem seinen Lebensmittelpunkt an der Anschrift I2.----Erst durch seine Prozessbevollmächtigten habe er von der Verwarnung und dem Zustellvorgang erfahren. Der Antragsteller bezieht sich auf eine Meldebescheinigung, nach der er seit dem 19. Mai 2018 unter der Anschrift in gemeldet ist. Der Antragsteller habe sich unter dem 23. Mai 2018 umgemeldet. Er trägt weiter vor, das Schriftstück vom 16. Mai 2018 sei nie in den Briefkasten der Anschrift I1.----- – auch nicht in den Briefkasten des Nachmieters – eingelegt worden. Es könne sein, dass das Schriftstück einer gleichnamigen Familie Z. , die ein angrenzendes Haus in der Straße B. C. bewohne, zugestellt worden sei; dies sei in der Vergangenheit öfter vorgekommen.
33Die Zustellung war entgegen der Auffassung des Antragstellers nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wirksam. Die Einlegung in den Briefkasten hat die Bekanntgabe des Schriftstücks (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) an den Antragsteller bewirkt. Dies ergibt sich aus § 180 Satz 2 ZPO. Danach gilt ein Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten unter den Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO als zugestellt. Hiernach kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat. § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO gestatten die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll (vgl. § 177 ZPO), in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird.
34Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind.
35BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 BvR 2333/09 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 24. November 1977 – III ZR 1/76 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 – VI ZR 268/86 –, Rn. 9, juris; Zöller, ZPO, 30. A. 2014, § 178 Rn. 5.
36Bei der Frage, ob eine Wohnung mit der Folge aufgegeben worden ist, dass dort eine Zustellung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers der Wohnung abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss also nach außen erkennbar und in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Hierauf kann nicht verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden.
37BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 248/08 –, Rn. 18, juris.
38Wird mit der Absicht zur Aufgabe der bisherigen Wohnung eine neue Wohnung an anderer Stelle genommen, so wird schon damit regelmäßig die Aufgabe hinreichend deutlich verlautbart.
39BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 – VI ZR 268/86 –, Rn. 10, juris.
40In Anwendung dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung der Verwarnung vom 16. Mai 2018 am 19. Mai 2018 berufen. Der Postzusteller hat mit seiner Unterschrift unter die Postzustellungsurkunde bestätigt, dass er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen hat.
41Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers unter der Zustelladresse dar. Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung und ihre Beurkundung kann regelmäßig nur durch eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden, er habe seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort.
42BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris Ls. 3 und Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 – XII ZR 120/92 –, Rn. 11, juris.
43Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht.
44BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2012 – 16 E 1300/11 –, Rn. 4, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Mai 2013 – 3 K 800/12.NW –, Rn. 31 - 33, juris.
45Vorliegend ist durch die von dem Zusteller beurkundeten Angaben indiziert, dass der Antragsteller an der Anschrift I1.-----, H. , am 19. Mai 2018 eine Wohnung unterhalten hat. Nach summarischer Prüfung vermag der Vortrag des Antragstellers diese Indizwirkung nicht zu entkräften. Die eidesstattlich versicherte Angabe, er habe am 14. Mai 2018 die Schlüssel dem in der Hauptsache als Zeugen benannten Nachmieter übergeben, der sodann die Namensschilder entfernt habe, ist bereits nicht durch eidesstattliche Versicherung auch des Nachmieters glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Hiervon unabhängig spricht in Anlehnung an § 921 ZPO auch nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieses Vortrags, so dass dieser der summarischen Prüfung zu Grunde zu legen wäre. Denn wäre äußerlich eine geänderte Zuordnung der Wohnung erkennbar gewesen, spricht nichts dafür, dass die Zustellperson die Ersatzzustellung der Verwarnung durch Einlegung in einen einer Wohnung des Antragstellers in keiner Weise mehr zuzuordnenden Briefkasten beurkundet. Regelmäßig ist in solchen Fällen zu erwarten, dass vermerkt wird, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht mehr zu ermitteln, und das Schriftstück zurückgesandt wird. Demgegenüber erscheint es als weder belegte noch glaubhaft gemachte Spekulation, das Schriftstück könnte einer gleichnamigen Familie in einem „über Eck“ angrenzenden Mehrfamilienhaus zugestellt worden sein.
46Zweifel an dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich darüber hinaus aus der von ihm selbst vorgelegten Meldebescheinigung. Aus ihr geht hervor, dass der Antragsteller seit dem 19. Mai 2018 in der Wohnung I2.---- als alleiniger Wohnung gemeldet ist. Als alleinige Wohnung vom 30. Juli 2009 bis 19. Mai 2018 ist die Zustelladresse vermerkt. Der Inhalt der Bescheinigung spricht dafür, dass der Antragsteller am 19. Mai 2018 neben seiner neuen Wohnung seine bisherige Wohnung noch unterhalten hatte. Zwar beweist eine Meldebescheinigung als ebenfalls öffentliche Urkunde lediglich die melderechtliche Situation des Antragstellers und nicht die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Sie beweist damit nicht das Gegenteil des Vortrags des Antragstellers, er habe bereits am 14. Mai 2018 nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt. Sie erschüttert aber – was nach der Rechtsprechung ausreicht – entscheidend die Plausibilität des Vorbringens des Antragstellers, er habe bereits am 14. Mai 2018 seinen Wohnsitz an der Zustelladresse aufgegeben. Denn es ist kein vernünftiger Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Antragsteller in einem solchen Fall – und wahrheitswidrig – dem Einwohnermeldeamt gegenüber angegeben haben sollte, er habe seine neue Wohnung erst am 19. Mai 2018 an der neuen Anschrift begründet.
47Nach summarischer Prüfung ist hier vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller am 19. Mai 2018 noch zusätzlich seine bisherige Wohnung unterhielt.
48Setzt die Aufgabe einer Wohnung voraus, dass der Aufgabewille erkennbar sein muss, so muss nach außen erkennbar zu Tage treten, dass der Lebensmittelpunkt mit Willen des Wohnungsinhabers endgültig an den neuen Wohnort verlagert werden sollte. Dies wird im Falle eines Umzugs regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Umzug tatsächlich vollendet ist. Denn erst zu diesem Zeitpunkt – nach Abwicklung der bisherigen Wohnung – ist der für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbare Wille zu Tage getreten, diese Wohnung aufzugeben.
49Der Antragsteller dürfte nach den hier gegebenen Umständen am 19. Mai 2018, dem Tag, den er dem Einwohnermeldeamt als Einzugstag angegeben hat, seine neue Wohnung bezogen und seine bisherige Wohnung erst mit Abschluss des Umzugs als Lebensmittelpunkt aufgegeben haben. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte die Zustellung erfolgt sein, während der Antragsteller die Wohnung nach außen ersichtlich noch unterhielt, der Aufgabewille noch nicht manifestiert war. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, der Zusteller habe die Ersatzzustellung in einen der Wohnung zugehörigen Briefkasten vermerkt, obwohl die betreffende Wohnung nach außen ersichtlich bereits aufgegeben gewesen wäre.
50Mit folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten
51Nr |
Bl. |
Datum |
Ereignis |
P |
RKraft |
Tilgung |
7 |
35 VV |
26. 2. 18 |
Mobiltelefon 21. 3. 18, 100,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
13. 4. 18 |
13. 10. 20 |
8 |
37 VV |
17. 1. 18 |
Mobiltelefon 14. 2. 18, 160,00 €; 246.1 BKatV |
1 |
11. 8. 18 |
11. 2. 21 |
erreichte der Antragsteller 7 und schließlich 8 Punkte. Der sich aus der Zuwiderhandlung zu Ziffer 7 ergebende Punkt ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG. Danach werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind.
53Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 soll verdeutlich werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie – wie vorliegend – erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind.
54Vgl. hierzu BT-Drs. 18/2775, S. 10; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.585 –, Rn. 11, juris.
55Zwischenzeitlich wurde keine auf einen der Verkehrsverstöße bezogene Eintragung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 4 Nr. 3 StVG, nämlich nach der hiernach für Ordnungswidrigkeiten einschlägigen Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten getilgt. Die Tilgungsfristen ergeben sich aus der Tabellierung. Die erste Tilgungsfrist lief am 27. Juli 2018 ab. Der jüngste, für das Erreichen der 8-Punkte-Grenze relevante Verkehrsverstoß wurde am 26. Februar 2018 begangen. Dieser Zeitpunkt ist nach dem Tattagprinzip (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG) maßgeblich und liegt damit noch innerhalb der zuerst ablaufenden Tilgungsfrist.
56Nach dem letzten Tattag bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis eintretende Tilgungen sind für die zu diesem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt feststehende Fahrungeeignetheit irrelevant. Dies gilt hier für die am 26. September 2015, 26. November 2015 und am 14. Januar 2016 begangenen Verstöße.
57Die Feststellung des sich am Tattag ergebenden Punktestands kann in der Regel erst mit erheblichem zeitlichen Verzug erfolgen, weil die Punkte zwar nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit der Begehung der Tat entstehen, dies allerdings nur, wenn die Tat rechtskräftig geahndet wird. Wird die Fahrerlaubnisbehörde über eine rechtskräftig geahndete Tat unterrichtet, muss sie prüfen, ob die mit dieser Zuwiderhandlung erworbenen Punkte zusammen mit anderen, am Tattag der neuen Zuwiderhandlung noch nicht getilgten oder tilgungsreifen Punkten zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führt (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Nach dem Tattag der letzten, zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führenden Zuwiderhandlung eintretende Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Satz 7 stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Betroffene eine Maßnahmenstufe einmal erreicht hat. Sollte sich der Punktestand danach reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Anderenfalls hätte der Betroffene in Fällen, in denen bei Begehung der neuen Zuwiderhandlung die Tilgung eines voreingetragenen Punktes bereits bevorsteht, die Möglichkeit, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gebotenen Maßnahme allein dadurch zu entgehen, dass er durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die neue Zuwiderhandlung Zeit gewinnt. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zuwider.
58Kammer, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 9 K 4022/18 –, Rn. 27 - 28, juris, m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 17/12636, S. 41 f.; Dauer, in Hentschel u.a., StVG, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 80 ff. m.w.N.
59B. Rechtsfolgenseite gilt der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für eine von der zwingenden Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG abweichende Einzelfallbetrachtung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.
60Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG.
61Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
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