Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15a K 5551/18.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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Tatbestand:
2Der am 1. Juli 1974 geborene Kläger und die am 1. September 1983 geborene Klägerin sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie sind die leiblichen Eltern des am 21. Februar 2000 geborenen Sohnes S. T. I. , dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 (Az.: °°°°°°‑°°°) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.
3Die Kläger reisten mit einem am 4. Oktober 2017 von der deutschen Botschaft in Ankara erteilten Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem im Deutschland lebenden Sohn am 17. Oktober 2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. November 2017 stellten die Kläger ihren (förmlichen) Asylantrag.
4Nach Durchführung des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 11. Oktober 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziff. 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziff. 2). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nicht erfüllt seien. Eltern könnten nur so lange Schutz von ihrem Kind ableiten, wie dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig sei. Der Sohn der Kläger sei jedoch inzwischen volljährig. Aus eigenen Gründen könnten die Kläger die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht beanspruchen, da eine Verfolgung der Yeziden durch den IS nach dessen Zurückdrängung nicht mehr stattfinde. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 15. Oktober 2018 als Einschreiben zur Post gegeben.
5Die Kläger haben am 30. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass Sie einen Anspruch auf Familien-Flüchtlingseigenschaft hätten. Für die Frage, ob der Stammberechtigte noch minderjährig sei, sei nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt abzustellen. Entscheidungserheblich sei vielmehr der Tag der Asylbeantragung. Bei der Asylbeantragung am 3. November 2017 sei ihr Sohn noch minderjährig gewesen.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Oktober 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen,
8hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu zuerkennen,
9hilfsweise festzustellen, dass in Ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
13Die Beteiligten, die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 VwGO.
19Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach wird den Eltern eines anerkannten minderjährigen ledigen Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wenn die Anerkennung des Ausländers als Flüchtling unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling verfolgt wurde (Nr. 2), sie den Asylantrag unverzüglich gestellt haben (Nr. 3), diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20Dem minderjährigen Sohn der Kläger wurde durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Familie hat schon im Irak bestanden. Sie lebten vor ihrer Flucht bzw. Ausreise in Batele in der Provinz Ninive. Die zeitweilige fluchtbedingte Trennung kann den Anspruch aus § 26 AsylG nicht beeinträchtigen. Nach der Flüchtlingsanerkennung ihres Sohnes reisten die Kläger am 17. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. November 2017 ihren förmlichen Asylantrag, nachdem sie bereits am 24. Oktober 2017 bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Kreises Unna als Asylsuchende registriert worden waren. Danach erfolgte die Stellung des Asylantrages unverzüglich nach ihrer Einreise.
21Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der genannten Familienangehörigen vorliegen könnten, § 73 AsylG, oder diese erloschen wäre, § 72 AsylG, sind weder von der Beklagten vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind die Verwaltungsgerichte im Familienasylverfahren nach § 26 AsylG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 ‑ 1 C 8/05 ‑, BVerwGE 126, 27, juris, Rn. 17.
23Hinweise auf die Einleitung eines Widerrufverfahrens liegen dem Gericht nicht vor. Auch sind keine Hinweise für das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 26 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG gegeben.
24Im Zeitpunkt der Asylantragstellung der Kläger am 3. November 2017 war ihr Sohn (noch) minderjährig.
25Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten im Rahmen des Schutzanspruchs der Eltern gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist der Zeitpunkt der Asylantragsstellung der Eltern und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. April 2018 ‑ 15a K 1453/18.A ‑, 8. Mai 2018 ‑ 15a K 1317/18.A - und 8. Juni 2018 ‑ 15a K 509/18.A ‑; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 ‑ A 2 K 7425/16 -, juris, VG Oldenburg, Urteil vom 21. September 2018 ‑ 15 A 8994/17 ‑, juris.
27Auch wenn nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, kann für das Vorliegen einzelner Voraussetzungen einer Anspruchsnorm auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein, wenn ‑ wie hier ‑ nach dem materiellen Recht ein früherer Zeitpunkt entscheidend ist. Die Maßgeblichkeit eines früheren Beurteilungszeitpunktes folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, ergibt sich allerdings aus richtlinienkonformer Auslegung der Norm.
28Dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG kann nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten abzustellen ist. Lediglich § 26 Abs. 2 AsylG benennt für den Fall, dass minderjährige Kinder zu ihren stammberechtigten Eltern zuziehen, ausdrücklich den Zeitpunkt der Asylantragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Nachziehenden.
29Das Unionsrecht gibt jedoch einen einheitlichen Schutz des Familienverbandes vor, (Art. 23 RL 2011/95/EU). Ein unterschiedliches Schutzniveau abhängig davon, ob Eltern zu ihren Kindern ziehen oder umgekehrt, ist damit nicht zu vereinbaren. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat bestehenden Familienverbandes (Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU) und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten. Die beiden Schutztatbestände in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Person des zuziehenden Familienmitglieds.
30Eine vollständige Umsetzung der RL 2011/95/EU verlangt daher, dass Familienflüchtlingsschutz gewährt werden muss, sobald bei Bestehen des Familienverbandes im Fluchtstaat und erfolgter Asylantragstellung die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der „Familienschutz erstmalig auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter“ ausgedehnt werde.
31Vgl. BR-Drs. 218/13, Seite 30 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU.
32Sofern der Gesetzgeber einen unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkt intendiert hätte, wäre angesichts seines erklärten Ziels, den Familienschutz auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter auszudehnen, zu erwarten gewesen, dass er dies im Zuge der Rechtsänderung bekundet und in der Begründung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes äußert. Da dies jedoch ‑ im Übrigen auch nachträglich ‑ unterblieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch beim „Elternschutz“ des § 26 Abs. 3 AsylG der Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich sein sollte.
33Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Kläger zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auch die Personensorge für ihren minderjährigen Sohn innehatten.
34Darüber, ob sich der Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus aus § 3 Abs. 1 AsylG ergibt, muss hier nicht mehr entschieden werden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 ‑ 9 C 66.91 - und Beschluss vom 3. Juni 1991 ‑ 2 BvR 720.91 ‑, jeweils juris; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, § 26 Rn. 44.
36Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegt nicht vor. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
37Die nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufgrund der Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gegenstandslos.
38Über die Hilfsanträge, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, war nicht mehr zu entscheiden.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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