Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4223/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist seit dem 00.00.0000 Erbbauberechtigte des Grundstücks E. Str. x.
3Zuvor war die W. .F. .J1. . D. W1. J. und –B. GmbH (W2. GmbH), deren Geschäftsführer – Herr L. – auch der Geschäftsführer der Klägerin ist, Erbbauberechtigte des Grundstückes. Über ihr Vermögen eröffnete das Amtsgericht F1. – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 1. September 2010 das Insolvenzverfahren. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 sowie vom 25. September 2013 gegenüber dem Insolvenzverwalter der W2. GmbH aufgelaufene Grundbesitzabgaben und Grundsteuerforderungen zur Berücksichtigung im Insolvenzverfahren an.
4Mit Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 16. Juli 2013 hob das Finanzamt E1. -P. die an die W2. GmbH gerichteten Einheits- und Grundsteuermessbescheide über das Grundstück F. . Str. 3 auf und rechnete das Erbbaurecht der Klägerin zu.
5Durch Beschluss vom 21. Januar 2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt. Der Insolvenzverwalter kehrte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.699,52 € aus.
6Am 7. September 2015 wurde die W2. GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.
7Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 nahm die Beklagte die Klägerin wegen Grundbesitzabgaben- und Grundsteuerrückständen in Höhe von 21.012,48 € in Anspruch und forderte sie auf, insoweit die Vollstreckung in das Grundstück F. . Str. x zu dulden. Zur Begründung führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2013 seien Rückstände bei den Grundbesitzabgaben und für die Jahre 2006 bis 2009, 2010 und 2012 Rückstände bei den Grundsteuern zu verzeichnen. Beitreibungsversuche bei der Altschuldnerin seien vergeblich gewesen. Als Eigentümerin hafte die Klägerin für die Altverbindlichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides (Beiakte Heft 1, Seite 170 ff.) verwiesen.
8Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte hätte die W2. GmbH in Anspruch nehmen müssen, da auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens genügend Masse vorhanden gewesen sei. Der Insolvenzverwalter hätte vorrangig auf Zahlung verklagt werden müssen. Wegen § 75 Abs. 2 InsO sei eine Inanspruchnahme der Klägerin von vornherein ausgeschlossen. Außerdem seien alle Ansprüche bis einschließlich 2012 verjährt.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, eine Inanspruchnahme der W2. GmbH sei während des Insolvenzverwalters wegen § 89 InsO ausgeschlossen gewesen. Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters setze eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, an der es fehle. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren verjährungshemmende Wirkung entfaltet habe. Soweit die Klägerin den Zugang von Grundsteuerbescheiden an die W2. GmbH bestreite, sei zu berücksichtigen, dass die W2. GmbH keine Einwände gegen den Zugang von Steuerbescheiden erhoben habe. Es wäre Aufgabe des Geschäftsführers der W2. GmbH, des Herrn L. , gewesen, das Fehlen von Steuerbescheiden beim Steueramt der Beklagten anzuzeigen.
10Die Klägerin hat am 15. August 2018 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte ermögliche kein rechtliches Gehör. Akteneinsicht werde nicht gewährt. Für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen keine ordnungsgemäßen Steuerbescheide vor. Während der Insolvenz sei die Beklagte unzählige Male – vergeblich – aufgefordert worden, sich an den Insolvenzverwalter zu wenden. Das Insolvenzverfahren gegen die W2. GmbH habe keine verjährungshemmende Wirkung zeitigen können, da die Insolvenzordnung das nicht vorsehe. Bei der Entscheidung der Beklagten seien ihre Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Beklagte sei vorrangige Eigentümerin, sie habe durch den Erbbaurechtsvertrag nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Das Vermieten einer Industriebrache sei zudem sittenwidrig.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2018 aufzuheben.
13Der Vertreter der Beklagten beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
16Mit in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 4. April 2019 hat die Klägerin weitere Hilfsanträge angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Insolvenzgerichts – Amtsgericht F1. – ergänzend Bezug genommen.
17F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Der Einzelrichter war zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2018 zur Verhandlung und Entscheidung übertragen worden ist.
19Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20Die von der Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich begehrte Klageänderung in Gestalt zahlreicher Hilfsanträge ist unzulässig. Hierüber hat der Einzelrichter bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Eine Sachdienlichkeit der Klageänderung ist nicht anzunehmen. Sie liegt vor, wenn durch die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streitstoffes fördert.
21Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 VwGO Rn. 15 ff.
22Sachdienlichkeit ist nicht ansatzweise anzunehmen. Alle angekündigten Hilfsanträge hätten im Falle ihrer Zulassung – z. T. erhebliche – weitere Sachaufklärung zur Folge gehabt, weil die Streitgegenstände erheblich erweitert worden wären. Dass eine endgültige Beilegung des Rechtsstreites gefördert worden wäre, ist aus diesem Grund auch nicht anzunehmen. Die Beklagte wurde nach Lage der Dinge erstmalig in der mündlichen Verhandlung mit den weiteren Begehren der Klägerin konfrontiert.
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Duldungsbescheid vom 20. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 1. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Duldungsbescheides entgegen § 91 Abgabenordnung zunächst nicht angehört. Unabhängig von der Frage der Entbehrlichkeit einer Anhörung vor dem Hintergrund des Ablaufs einer entscheidungserheblichen Frist (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 2 AO) wurde der Anhörungsmangel durch Durchführung des Widerspruchsverfahren, in dem sich die Beklagte mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt hat, geheilt, vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Abgabenordnung (AO). Danach kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer oder – wie hier – gemäß § 10 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) der Erbbauberechtigte die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Die Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 i. W. . m. § 3 Abs. 2 AO für die Grundsteuer als Realsteuer und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für Kommunalabgaben wie die streitgegenständlichen Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren. § 77 AO gilt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW auch für die für Kommunalabgaben. Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ebenfalls als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Finanzamt E1. -P. hob die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide vom 11. Juni 2010 bzw. vom 29. Juni 2010 mit Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 16. Juli 2013 auf und rechnete das Erbbaurecht am Grundstück F. . Str. 3 in E1. durch Messbescheid vom 11. Februar 2014 der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2014 zu. Die Klägerin wurde dadurch Steuerschuldnerin und damit taugliche Adressatin eines Duldungsbescheides. Sie haftet auch für die geltend gemachten Grundsteuerforderungen und Grundbesitzabgaben. Die Duldungspflicht ist akzessorisch. Sie setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Abgabenschuld muss entstanden sein und darf nicht wieder untergegangen sein. Der materielle Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Abgabenanspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen diesen die öffentliche Last kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät („keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“) ergangen ist, ist fehlerhaft. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107.83 – juris Rn. 23 und vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – juris Rn. 22. |
Die im Duldungsbescheid enthaltenen Abgabenansprüche durften nach dieser Maßgabe gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, weil darin fällige und durchsetzbare Abgabenforderungen gegenüber der Altschuldnerin, der W2. GmbH enthalten sind. Die Grundsteuer- bzw. Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 und 2012 sind der W2. GmbH bekannt gemacht worden. Soweit die Klägerin den Zugang der Bescheide bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch Geschäftsführer der insolventen W2. GmbH war. Als solcher hat er wegen der rückständigen Forderungen wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich in den Jahren 2009 und 2010 umfangreichen Schriftverkehr mit der Klägerin geführt und Forderungsaufstellungen erhalten. Die Forderungsaufstellungen der Beklagten umfassten die rückständigen Grundsteuerforderungen und Grundbesitzabgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum. Unter anderem beantragte die W2. GmbH Stundung. Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren nicht erläutert, warum die W2. GmbH einen derartigen Schriftverkehr geführt hat, wenn ihr die Grundsteuerbescheide nicht bekanntgemacht worden sein sollen. Die streitgegenständlichen Forderungen sind auch für den Insolvenzzeitraum entstanden. Die Klägerin haftet auch für die (Rest-) Forderungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Beklagte hat diese gegenüber der W2. GmbH bestehenden Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Recht als Insolvenzforderungen iSd § 38 Insolvenzordnung (InsO), vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2015 – OVG 9 B 23.05 –, juris, Leitsatz und Rn. 21, gegenüber dem Insolvenzverwalter Neukirchen zur Tabelle angemeldet, und ihm die Höhe der Forderungen durch Berechnungen substantiiert. Hierzu hat die Beklagte den Vordruck für Grundsteuerbescheide modifiziert, indem sie die Rechtsbehelfsbelehrung händisch durchgestrichen und die Überschrift („Grundsteuer- und Gebührenbescheid“) durch „Berechnung“ ersetzt hat. In der Literatur werden diese Bescheide als „informatorische Bescheide“ bezeichnet, Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Kommentar, § 251 Rn. 45. Es handelt sich jedenfalls nicht um Steuerbescheide iSd § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern nur um eine Berechnung der angemeldeten Steuerschulden. Ein Steuerbescheid darf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, weil die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt die Befugnis verliert, Grundbesitz- und Grundsteuerbescheide zu erlassen, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 21; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Kommentar, § 251 Rn. 44 m. w. N. Dies folgt auch aus dem Grundsatz „Insolvenzrecht vor Steuerecht“, der in – auch auf Realsteuern (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO) und Grundbesitzabgaben (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) KAG NRW) anzuwendenden – § 251 Abs. 2 AO enthalten ist. Während des Insolvenzzeitraums stellt die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar, vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2011 – 7 K 7232/08 – mit Verweis auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. August 2008 – VII R 36/07), so dass die Anmeldung der Forderung zur Tabelle den Grundsteuer- bzw. Grundbesitzabgabenanspruch gegenüber der Altschuldnerin entstehen lässt. Wegen der Fragen der Berücksichtigung der Leistung des Insolvenzverwalters in Höhe von 8.699,53 € auf die zur Tabelle gemeldeten Ansprüche auf die Grundsteuerforderungen sowie zur Zugehörigkeit der Müllgebühren zu den Grundbesitzabgaben wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. April 2018 verwiesen. Das Argument der Klägerin, der Insolvenzverwalter Neukirchen hafte persönlich aus schuldhafter Pflichtverletzung für Neuverbindlichkeiten, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anspruch ist zum einen weder ansatzweise substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zum anderen wäre es Sache der Beklagten, derartige Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern solche Ansprüche überhaupt ihre Inanspruchnahme per Duldungsbescheid beeinträchtigen sollte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Duldungsbescheid auch nicht – teilweise – wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung und damit mangels durchsetzbarer Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin rechtswidrig. Eine Zahlungsverjährung ist gegenüber der W2. GmbH nicht eingetreten. Regelmäßig beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO), und beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Da hier der älteste Beitragsbescheid die Grundsteuer für das Jahr 2006 betrifft, die Steuer in diesem Kalenderjahr entstand und fällig wurde (vgl. § 28 GrStG), wäre demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011 Zahlungsverjährung eingetreten. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO wurde die Verjährung durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren im Jahre 2010 unterbrochen. Durch Beschluss des Amtsgerichts F1. vom 1. September 2010 um 13.32 Uhr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W2. GmbH eröffnet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 meldete die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter Neukirchen die Grundsteuern für die Jahre 2006 bis 2010 sowie angefallene Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren zur Berücksichtigung im Insolvenzverfahren an. Mit Schreiben vom 25. September 2013 meldete sie weitere Grundsteuer- und Grundbesitzabgaben bei ihm an. Diese Unterbrechung dauerte bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fort (§ 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO). Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO; die vorgenannten Vorschriften gelten jeweils iVm § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW für die Benutzungsgebühren). Durch Beschluss des Amtsgerichts F1. vom 21. Januar 2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (vgl. § 211 InsO). Damit begann Ende 2015 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen, die bei Erlass des Duldungsbescheides vom 20. Dezember 2017 noch nicht verstrichen war. Das Argument der Klägerin, die Verjährungsunterbrechung durch das Insolvenzverfahren wirke allein gegenüber der Altschuldnerin, der W2. GmbH, betreffe ihr Rechtsverhältnis mit der Beklagten nicht, greift nicht durch, da es sich bei der Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid um eine akzessorische Haftung, also ein „einstehen müssen“ für eine fremde Schuld, handelt. Ist die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner unterbrochen, wirkt dies damit auch gegenüber dem Adressaten des Duldungsbescheides. Die von der Klägerin ins Feld geführte Vorschrift des § 75 Abs. 2 AO steht dem Erlass des Duldungsbescheides nicht entgegen. Wie aus dem Wortlaut des Absatzes 1 hervorgeht, wird darin die Frage von Steuerpflichten und der Haftung für Steuern, die den Betriebsübernehmer betreffen, geregelt. Darunter fallen Grundsteuern als grundstücksbezogene Abgaben bereits nicht. Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, dass ein Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 ihr gegenüber noch nicht erlassen sei. Im angefochtenen Duldungsbescheid werden Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2010 und 2012 geltend gemacht. Der Erlass eines Duldungsbescheides steht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO im Ermessen der Beklagten. Vom Gericht im Rahmen des § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Ermessensausübung hat sich die Beklagte die Frage zu stellen, ob nicht eine Inanspruchnahme des Hauptschuldners in Frage kommt. Allerdings wurde die W2. GmbH am 7. September 2015 aus dem Handelsregister gelöscht, nachdem am 21. Januar 2015 die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte von einer Geltendmachung von Teilforderungen ihr gegenüber absehen. Ein Beitreibungsversuch wäre erkennbar aussichtslos gewesen. Die Beklagte hat sich ausweislich der Begründung des Duldungsbescheides mit dieser Frage beschäftigt, so dass auch ein Ermessensausfall nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. |
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