Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2516/19

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium an der Ruhr-Universität Bochum in den Fachrichtungen romanische Philologie (spanisch) und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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