Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4670/20

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 und des weiteren Bescheides vom 9. Januar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der    S.    ‑Universität C.      im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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