Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 426/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeioberkommissar in Diensten des Beklagten.
3Am 20. Januar 2017 wurde der Kläger bei Ausübung seines Dienstes in einem Sondereinsatzkommando durch die Zielperson, Herrn Q. W. E. (im Folgenden: Schädiger), verletzt. Im Rahmen seiner Festnahme wegen eines schweren Raubdelikts wehrte sich der Schädiger, indem er mit dem Fuß nach dem Kläger trat. Durch einen Tritt erlitt der Kläger einen Strecksehnenausriss des rechten Ringfingers und war aufgrund dessen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt sowie anschließend vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nur einschränkt (im Innendienst) diensttauglich.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Kläger den Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf. Als eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides, der unter dem 00.00.0000 erging und dem Schädiger am 00.00.0000 zugestellt wurde. Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht I1. unter der Geschäftsnummer 00 einen am 00.00.0000 zugestellten Vollstreckungsbescheid. In der Folgezeit führte der Kläger einen Vollstreckungsversuch durch, der – ausweislich des in den Beiakten befindlichen Vermögensverzeichnisses des Schädigers vom 00.00.0000 – erfolglos blieb.
5Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium F. unter Verwendung eines Antragsformulars die Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn. Zur Begründung führte er an, sein damaliger Rechtsanwalt habe im Jahr 2017 für ihn das Mahnverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche gewählt, da der Schädiger inhaftiert habe werden sollen. Dieser habe keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Der dienstliche Sachverhalt einschließlich der Handverletzung sei bekannt und unstrittig. Im Jahr 2017 habe sein Rechtsanwalt die Folgen des – seinerzeit – neuen § 82a Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nicht abschätzen können und habe daher das übliche und schnellere Mahnverfahren gewählt.
6Mit Bescheid vom 00.00.0000, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte das Polizeipräsidium F. den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD) vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung führte dieses aus, dass das beantragte Schmerzensgeld nach § 82a LBG NRW entweder in einem rechtskräftigen Endurteil oder in einem vollstreckbaren Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) tituliert sein müsse. Ein Vollstreckungsbescheid könne einem Endurteil nicht gleichgestellt werden. Er ergehe in einem automatisierten Verfahren ohne richterliche Prüfung des Anspruchs der Höhe oder dem Grunde nach. Das Verfahren sei für Manipulationen und/oder die Titulierung unangemessen hoher Schmerzensgeldbeträge anfällig. Auch eine Behandlung analog einem Vergleich scheide aus, da anders als bei einem Vergleich hier eventuelle Einwendungen der schädigenden Person mangels Beteiligung am Verfahren unberücksichtigt blieben. Gemäß Erlass des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 2019, Az.: 403 – 42.01.19 – seien Anträge, die durch Vollstreckungsbescheid Schmerzensgeldansprüche titulierten, abzulehnen.
7Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Anspruch auf Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Beklagten zu haben. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid sei von einem rechtskräftigen Endurteil umfasst. Der Vollstreckungsbescheid stehe einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Ein Versäumnisurteil sei ein Endurteil. Der Gefahr des Missbrauchs werde durch die Ermessensvorschrift des § 82a LBG NRW begegnet. Tatsächlich liege eine übersetzte Forderung nicht vor. Auch sehe § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG vor, dass ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO über die Zahlung eines Schmerzensgeldes einem Endurteil im Sinne des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gleichstehe, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen sei. Hier habe der Dienstherr auch zu prüfen, ob das vereinbarte Schmerzensgeld der Höhe nach angemessen sei, weil ein Vergleich letztlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht zwingend mit richterlichem Einfluss auf den Vergleichsinhalt zu Stande komme. Schließlich werde im Dienst geschädigten Polizeibeamten in der Regel Behördenrechtsschutz gewährt, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen (vgl. Ziffer III, 1. des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums - 24-1.42-2/08 - und des Finanzministeriums - IV-B 1110-85.4-IV A 2 - vom 7. Juli 2008: „notwendige […] Kosten der Rechtsverteidigung“). Der Vollstreckungsbescheid sei der denkbar günstigste Vollstreckungstitel. Ihn aus der Übernahme des Schmerzensgeldes auszuschließen sei inkonsequent und unschlüssig.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums F. vom 1. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Höhe von 2.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren,
10hilfsweise
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums F. vom 1. August 2019 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 19. Juni 2019 betreffend die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 2.000,- Euro nebst Zinsen unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Polizeipräsidiums F. vom 00.00.0000 begehrt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
181. Der Hauptantrag ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das Begehren des Klägers ist nicht auf ein Realhandeln, die Zahlung von Geld, sondern auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW im Sinne des Klägers zu entscheiden. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Wendungen „Die Entscheidung trifft...“ in § 82a Abs. 3 Satz 4 LBG NRW und „Der Dienstherr kann Leistungen... ablehnen...“ in § 82a Abs. 2 LBG NRW.
19Der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es vor Klageerhebung nicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO, § 54 Abs. 2 Sätze 1, 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW findet für Klagen der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Anlass für den Gesetzgeber für die Herausnahme von Maßnahmen in letzteren Angelegenheiten vom grundsätzlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens war die Eröffnung eines schnellen und kostengünstigen Rechtsbehelfs für diese Gegenstände der Massenverwaltung, die mit einer gewissen systemimmanenten Fehleranfälligkeit verbunden sind.
20Vgl. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2021, § 103 Rn. 2.
21Dem Bescheid vom 1. August 2019 liegt kein eine Ausnahme nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begründender Sachverhalt, insbesondere keine versorgungsrechtliche Angelegenheit zugrunde. § 82a LBG NRW stellt nach der Gesetzesbegründung eine Ergänzung zu dem bereits im Rahmen der Unfallfürsorge bestehenden umfassenden Ausgleich für besonders gelagerte Fälle dar.
22Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 16/13702, 122.
23Dies macht § 82a LBG NRW jedoch nicht selbst zu einer Regelung der Unfallfürsorge. Die Norm, die der Gesetzgeber in das Landesbeamtengesetz und nicht in das Landesbeamtenversorgungsgesetz eingefügt hat, stellt eine sonstige Leistung des Dienstherrn mit Fürsorgecharakter dar, die weder zur Besoldung noch zur Versorgung gehört, vgl. § 79 Abs. 1 und 2 LBG NRW.
24Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 32. UPD Oktober 2021, § 82a LBG NRW, Rn. 22; zum Fürsorgecharakter vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/13702, 122.
25§ 82a LBG NRW erfasst auch keine Sachverhalte, die Gegenstände der Massenverwaltung sind. Vielmehr ist die Norm schon ausweislich der Gesetzesbegründung als Sondertatbestand für Einzelfälle konzipiert, in denen Beamtinnen und Beamte in einem dienstlichen Zusammenhang einen Schaden erleiden, die Regelungen der Unfallfürsorge als Ausgleich für die eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden nicht ausreichen und die Uneinbringlichkeit des Schmerzensgeldes wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers zu einer unbilligen Härte führt.
26Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/13702, S. 122; zum Vorstehenden insgesamt VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
27Die Klagefrist ist gewahrt, da der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. August 2019 eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
282. Die Klage ist betreffend den Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verpflichtung zur Zahlung in Höhe von 2.000,- Euro nebst Zinsen.
29Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 82a Abs. 1 LBG NRW. Hiernach soll der Dienstherr, wenn eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt wird, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat, trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht, dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt und dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
30§ 82a LBG NRW findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, auch wenn das den Schmerzensgeldanspruch begründende schädigende Ereignis bereits am 20. Januar 2017 stattfand. Zwar wurde die Norm erst mit Wirkung vom 22. April 2017 durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) in das LBG NRW eingeführt und trat am 22. April 2017 in Kraft (Art. 16 Abs. 5 des Gesetzes). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs nach § 82a Abs. 1 LBG NRW, der Erlass eines rechtskräftigen Endurteils bzw. hier eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids (00.00.2018), sind aber erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Unabhängig hiervon wäre § 82a LBG NRW nach der gesetzgeberischen Intention auch dann anwendbar, wenn auf die Frage abzustellen wäre, dass der Schmerzensgeldanspruch vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden ist. Dem Willen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers entsprechend sollen auch solche Schmerzensgeldansprüche vorbehaltlich der Wahrung der Ausschlussfrist gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden können.
31Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/13702, 122; Beck-Online-Kommentar, Beamtenrecht NRW, Stand: 1. August 2021, LBG NRW, § 82a Rn. 2; zum Ganzen ferner VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris Rn. 30 ff.; andere Ansicht: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris, dort freilich zur entsprechenden Norm im Bundesrecht, für die eine entsprechende Willensäußerung den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen ist.
32Zwar liegen die formellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Der Kläger hat innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist nach der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids bei seinem Dienstherrn einen Antrag nach § 82a LBG NRW gestellt (§ 82a Abs. 1 und 3 LBG NRW).
33Es liegen aber die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vor: Der Schädiger als Dritter wurde zur Überzeugung der Kammer nicht durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts im Sinne der Norm verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen.
34Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I. vom 00.00.0000 – Geschäftsnummer 00 – fällt zur Überzeugung der Kammer bereits dem Wortlaut nach nicht unter die Definition des „rechtskräftigen Endurteils eines deutschen Gerichts“. Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid ist dem rechtskräftigen Endurteil auch nicht im Wege der Auslegung nach gesetzlicher Systematik, Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Norm gleichzustellen.
35So auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris (zur entsprechenden Norm im Bundesrecht, dort auch weitere Nachweise aus dem Landesrecht); andere Ansicht: VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris; Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2021, § 82a Rn. 2.
36Bereits die Verwendung des rechtstechnischen Begriffs „Endurteil“ durch den Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Feststellung des Schmerzensgeldanspruchs legt vom Wortlaut der Vorschrift her den Schluss nahe, dass von § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ausschließlich Endurteile eines deutschen Gerichts im Sinne von § 300 ZPO erfasst sein sollten. Der Begriff des Endurteils wird durch § 300 Abs. 1 ZPO charakterisiert: Durch ein solches Urteil wird der Rechtsstreit bei Entscheidungsreife abschließend für die Instanz erledigt. Auch in § 704 ZPO wird der Begriff „Endurteil“ aufgegriffen. Nach dieser Vorschrift findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Bei einem Vollstreckungsbescheid handelt es sich jedoch gerade nicht um ein solches Endurteil. Vielmehr wird dieser ohne jede richterliche Prüfung gemäß § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des vorausgehenden Mahnbescheids erlassen. Außerdem wird er in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als weiterer Vollstreckungstitel aufgezählt. § 794 ZPO, wonach die Vollstreckung „ferner“ aus den aufgezählten Titeln stattfindet, ergänzt die Regelung in § 704 ZPO und zeigt im Umkehrschluss, dass nach der Konzeption der Zivilprozessordnung gerade keine Identität zwischen einem Endurteil und den dort aufgeführten Titeln besteht.
37Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris Rn. 32.
38Dass ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, ändert daran nichts. Denn erstens wird der Vollstreckungsbescheid zwar dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt, es wird aber keine Fiktion im eigentlichen Sinne formuliert (vgl. § 105a Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: „gilt als“). Mit anderen Worten „ist“ der Vollstreckungsbescheid auch nach der Formulierung des Bundesgesetzgebers kein (Versäumnis-)Urteil. Zweitens steht auch ein erstes Versäumnisurteil etwa im Hinblick auf das zulässige Rechtsmittel nicht vollständig einem Endurteil gleich. Und drittens darf ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1, 2 ZPO nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. In dieser – wenn auch nur begrenzten – Sachprüfung liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vollstreckungsbescheid und ein nicht zu unterschätzender Schutz des Beklagten, dem lediglich unterstellt wird, er wolle sich in tatsächlicher Hinsicht nicht gegen die Klage zur Wehr setzen. Dass dies nicht zwingend zutreffen muss, zeigt augenfällig die Situation des Schädigers, der sich im Zeitpunkt seiner unmittelbar bevorstehenden oder bereits stattgehabten Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt bei gleichzeitiger amtsbekannter Vermögenslosigkeit möglicherweise auch anderen Hindernissen in der Rechtsverteidigung ausgesetzt sah. Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt von Amts wegen (§ 331 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO). Eine Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrages unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag des Klägers auch keine Gegenrechte eingreifen, wenn mit anderen Worten der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Dabei ist auch dem Kläger ungünstiges Klagevorbringen zu berücksichtigen.
39Vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, vor § 253, Rn. 23, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
40In diesem Rahmen kann das Gericht insbesondere auch überprüfen, ob die vom Beamten als Kläger eingeforderte Schmerzensgeldsumme in Relation zu den erlittenen Verletzungen angemessen ist. Bei Vollstreckungsbescheiden stellt sich hingegen das Problem, dass der geltend gemachte Anspruch weder im Mahnverfahren noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung unterzogen wird, sodass die Schmerzensgeldforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ohne jegliche richterliche Inhaltskontrolle und ohne etwaige berechtigte Einwendungen des Beklagten in Rechtskraft erwachsen kann. Die Gewährleistung einer richterlichen Kontrolle erscheint der Kammer jedoch auch im Hinblick auf die Unbestimmtheit des § 253 Abs. 2 BGB erforderlich. Nicht selten kommt es in gerichtlichen Schmerzensgeldverfahren vor, dass sich in einem streitigen Endurteil nur noch ein (Bruch-)Teil der ursprünglich in der Klage geforderten Schmerzensgeldhöhe wiederfindet. Häufig bestehen in solchen Verfahren sogar derart erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Angemessenheit, dass unbezifferte Klageanträge gestellt werden. Dieses Vorgehen, das nicht nur die Angemessenheitsprüfung, sondern schon die erstmalige Bezifferung des Schmerzensgeldes in die Hände des Gerichts legt, bietet sich aus anwaltlicher Vorsicht insbesondere an, um eine Teilabweisung mit entsprechender Kostenfolge zu vermeiden.
41Soweit hiergegen eingewendet wird, auch die Schlüssigkeitsprüfung sei als Schutzmechanismus zugunsten des Dienstherrn vor einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Beamtem und Drittem nicht geeignet,
42vgl. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris,
43mag es zutreffen, dass sie Missbrauch nicht lückenlos auszuschließen vermag. Die Kammer sieht indes nicht in Fällen eines Beamten, der sich mit seinem Schädiger planvoll verabredet, seinen Dienstherrn durch eine bewusst übersetzte Schmerzensgeldforderung zu übervorteilen, den Kern des Problems, sondern vielmehr in der – auch bei den ordentlichen Gerichten – im Einzelfall schwierigen Bestimmung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes. Gerade weil hier Vorstellung und ausgeurteilte Wirklichkeit bisweilen deutlich voneinander abweichen, wird regelmäßig im Prozessweg lediglich ein unbezifferter Klageantrag gestellt. Im Mahnbescheidverfahren ist indes die Forderung zu beziffern, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, ohne dass das Korrektiv wenigstens der Schlüssigkeitsprüfung vor einem – wie im vorliegenden Verfahren – schlussendlich rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zum Tragen käme. Dabei darf auch nicht außer Acht bleiben, dass der Zivilrichter in der Regel über eigene Sachkunde bei der Bemessung von Schmerzensgeld verfügt.
44Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vollstreckungsbescheid nach herrschender Ansicht auch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Denn diese Rechtskraft besteht nur eingeschränkt. Im Gegensatz zum streitigen Urteil, bei dem die Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren bindet, kommt dem Vollstreckungsbescheid als Titel ohne gerichtliche Prüfung hinsichtlich der Einordnung des geltend gemachten Anspruchs, zum Beispiel als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO,
45vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 -, juris Leitsatz 1; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris Rn. 34,
46keinerlei Bindungswirkung zu.
47Vgl. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 700, Rn. 16.
48Diese Rechtsprechung beruht ebenfalls auf dem Gedanken, dass die „inhaltlichen Feststellungen“ in einem Vollstreckungsbescheid mangels (richterlicher) Kontrolle nicht ungeprüft übernommen werden dürfen.
49Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nichts anderes. Die Gesetzgebungsmaterialien verhalten sich zur Frage der Gleichstellung des Vollstreckungsbescheides zum Endurteil nicht. Soweit andere,
50vgl. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris,
51im Vergleich der landesrechtlichen Regelung zur entsprechenden bundesrechtlichen Norm des § 78a Bundesbeamtengesetz (BBG) feststellen, auch diese umfasse alle rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüche, da sich in den Gesetzgebungsmaterialien zum Bundesrecht der Passus „Daher ist bei rechtskräftig festgestellten, aber nicht erfolgreich vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen eine Vorleistung durch den Dienstherrn geboten“ finde,
52so der Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 158/16, S. 26,
53ist zur Überzeugung der Kammer auch der Gesetzestext der Regelung im Bundesbeamtengesetz vorrangig in den Blick zu nehmen, der wie in der streitgegenständlichen landesgesetzlichen Regelung auch ein „rechtskräftiges Endurteil“ zur Grundlage für die Übernahme des Schmerzensgeldes macht. Vor dem Hintergrund dieser sprachlichen Fassung im Gesetz selbst lässt sich aus der abweichenden, tatsächlich offeneren Formulierung in den Gesetzesmaterialien des Bundesgesetzgebers nicht herleiten, dass im Bundesrecht jeder rechtskräftig festgestellte Schmerzensgeldanspruch als Grundlage hinreichen sollte.
54So im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris, für einen nach dem Bundesrecht zu entscheidenden Fall.
55Nichts anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch in Auslegung des § 82a LBG nach dessen Sinn und Zweck. Die Norm ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient der Entlastung des Beamten.
56Vgl. VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris.
57Sie soll ausweislich der Gesetzesmaterialien Abhilfe in Fällen schaffen, in denen Beamtinnen und Beamte im Dienst oder aufgrund ihrer dienstlichen Stellung Opfer von Gewalt werden und Härten im Sinne eines erheblichen Sonderopfers für die Allgemeinheit erleiden, die mit den vorhandenen Leistungstatbeständen nicht angemessen abgedeckt werden.
58Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/13702, 122.
59Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf indes nicht überspannt werden. Dass der Gesetzgeber nicht so weit gehen wollte, hinsichtlich ihrer Höhe letztlich ungeprüfte Schmerzensgeldforderungen zu begleichen, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext selbst: Insbesondere § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW stellt ausdrücklich fest, dass ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO über die Zahlung eines Schmerzensgeldes einem Endurteil nach Satz 1 nur dann gleichsteht, soweit die vereinbare Höhe der Entschädigung angemessen ist. Vor diesem Hintergrund sieht es die Kammer nicht als teleologisch geboten an, eine Gleichstellung von Endurteil und Vollstreckungsbescheid in § 82a Abs. 1 LBG NRW vorzunehmen. Das folgt auch nicht aus dem Umstand, dass, wie der Kläger vorträgt, das Mahnverfahren ein besonders kostengünstiges Verfahren zur Titelerlangung darstellt. Es ist unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zwingend geboten, das Mahnverfahren dem Prozessverfahren gleichzustellen, da letzteres wie dargelegt den Vorteil wenigstens einer Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs durch ein Gericht bietet. Dem Gesetzgeber steht es hier auch unter Fürsorgegesichtspunkten frei, den Grad der Prüfung behaupteter Ansprüche selbst festzulegen, ohne dass die Auslegung nach Sinn und Zweck allein die Gleichstellung des Vollstreckungsbescheides denkbar erscheinen ließe.
60Soweit noch dargelegt wird, der Beamte riskiere im Fall der Wahl des Prozessverfahrens die Unterstützung seines Dienstherrn bei der Gewährung von Rechtsschutz in Zivilsachen, wonach nur zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss oder zinsloses Darlehen gewährt werden kann (vgl. III. 1. des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums - 24-1.42-2/08 - und des Finanzministeriums - IV-B 1110-85.4-IV A 2 - vom 7. Juli 2008), führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis: Im Gegenteil wäre zu erwägen, dem Beamten, wenn das Mahn- und Vollstreckungsverfahren eben nicht zur Rechtsverteidigung hinreicht, da es dem Prozessverfahren nicht gleichsteht, die Kosten des letztgenannten Verfahrens als „notwendige Kosten“ zuzugestehen.
61Andere Ansicht: VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris.
62Auch eine analoge Anwendung von § 82a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 LBG NRW auf Vollstreckungsbescheide kommt zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 -, juris, Rn. 74 f.
64Gemessen an diesen im Spannungsfeld der Gewaltenteilung zu beleuchtenden, ohnehin engen Vorgaben für die Bildung einer Analogie liegt schon keine planwidrige Regelungslücke betreffend die Gleichstellung eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides mit den ausdrücklich normierten Fallvarianten des § 82a Abs. 1 LBG NRW vor.
65Einen ersten Hinweis hierauf liefert der Vergleich der fraglichen Norm zur bundes- und den landesrechtlichen Parallelvorschriften, namentlich denjenigen, die vor Inkrafttreten der nordrhein-westfälischen Landesvorschrift bereits in Kraft getreten waren. So hat etwa der hessische Landesgesetzgeber bereits zum 29. Dezember 2015 – und damit vor Inkrafttreten der nordrhein-westfälischen Landesvorschrift – § 81a des hessischen Beamtengesetzes geschaffen, wonach (nur) ein „Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld“ erforderlich ist; diese Regelung hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber später bei Erlass des § 80a LBG BW übernommen. Davon abweichend trat am 28. Oktober 2016 die Regelung des § 78a BBG in Kraft, die den Streitgegenstand betreffend bis auf redaktionelle Änderungen der vorliegenden landesrechtlichen Regelung des § 82a LBG NRW gleichlautet, insbesondere einen „durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld“ zur Voraussetzung der Schmerzensgeldübernahme macht. Damit lag dem Landesgesetzgeber Material für Regelungsvarianten, die sämtliche Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO erfassen, ebenso vor wie die vom Wortlaut her enger gefasste Bundesvorschrift. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit diesem Wissen davon ausging, dass der Bundesgesetzgeber eine erkennbar engere Formulierung wählte, um dennoch den gleichen, weiten Regelungsgehalt festzulegen wie die ältere landesrechtliche Regelung in Hessen. Ebenso wenig kann vermutet werden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, dem unterschiedlich weite Regelungsvorbilder bereits in Kraft getretener Gesetze zur Verfügung standen, das sprachlich enger gefasste (des Bundesgesetzgebers) im Wesentlichen hätte übernehmen sollen, um die Regelung des umfassenderen (hessischen) Gesetzes nachzubilden. Das lässt den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber mit § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG entsprechend dem Wortlaut tatsächlich nur „Endurteile“, nicht aber rechtskräftige Vollstreckungsbescheide erfassen wollte. Die in der Frage des vollstreckbaren Titels weiteren Regelungen der hessischen und baden-württembergischen Landesgesetze sehen überdies auf Ermessensseite ein einfaches „Kann-Ermessen“ vor, im Gegensatz zum intendierten Ermessen der Bundes- und nordrhein-westfälischen Regelungen, was zusätzlich gegen die Annahme spricht, der Landesgesetzgeber hätte auf Tatbestandsseite die weitere Regelung treffen wollen, ohne indes die – aus Klägersicht – Einschränkung beim eingeräumten Ermessen gleichfalls umzusetzen.
66Ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris, für die – bewusst – abweichende Formulierung im Bundesrecht.
67Auch der gesetzgeberische Blick auf die Regelung im bayerischen Landesrecht, Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), der deutschlandweit ersten diesbezüglichen landesrechtlichen Regelung,
68vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 32. UPD Oktober 2021, § 82a LBG NRW, Rn. 5,
69stützt das gefundene Ergebnis: Dessen Absatz 1 verlangt im Wortlaut nur einen „rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten“, ohne eine Beschränkung auf Endurteile vorzunehmen. Ein erster Entwurf der CDU-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag sah die Einfügung einer in diesem Detail gleichlautenden Norm als § 83a in das LBG NRW vor, wurde jedoch, obschon grundsätzlich politischer Konsens bezüglich der Schaffung einer entsprechenden Regelung bestand, mit den Stimmen der damaligen Regierungsfraktionen abgelehnt. Dagegen fand der wenig später von der Landesregierung eingebrachte, an der bundesgesetzlichen Regelung orientierte Vorschlag zur Aufnahme des § 82a LBG NRW, der einen „durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch“ zur Grundlage für die Schmerzensgeldübernahme machte, eine parlamentarische Mehrheit.
70Vgl. ausführlich zur Gesetzgebungshistorie Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 32. UPD Oktober 2021, § 82a LBG NRW, Rn. 6 ff.
71Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens spricht mithin für eine bewusste Wahl des engen, auf Endurteile beschränkten Regelungsinhalts.
72Nur der Vollständigkeit halber sei zudem bemerkt, dass trotz des dortig gebrauchten Wortlauts die bayerische verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich den Vollstreckungsbescheid aus dem Anwendungsbereich der Norm herausnimmt,
73vgl. VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 -, juris, Rn. 30: „Ein durch Vollstreckungsbescheid i.S.v. § 699 ZPO zivilrechtlich vollstreckbarer Anspruch auf Schmerzensgeld stellt keinen „rechtskräftig festgestellten Anspruch“ i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG dar“.
74Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 82a LBG sowohl im Wortlaut der Norm selbst als auch in der Gesetzesbegründung hinreichend verdeutlicht, dass ihm an der Schaffung eines Ausnahmetatbestandes gelegen war. Dieses Ergebnis stützt die teleologische Betrachtung der Norm: Seinem Sinn und Zweck nach soll § 82a LBG NRW eine Ergänzung für solche Fälle sein, in denen die im Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW normierte Unfallfürsorge als ansonsten umfassender Ausgleich der durch einen Dienstunfall eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden keine angemessene Abdeckung von besonderen Härten bietet,
75vgl. § 82a Abs. 2 LBG NRW, wonach der Dienstherr die Zahlung ablehnen kann, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung, eine einmalige Entschädigung oder ein Unfallausgleich gezahlt wird.
76Dies gilt insbesondere für den Schmerzensgeldanspruch, der einen immateriellen Schaden betrifft und auch im Zivilrecht eine Sonderstellung einnimmt, da ihm vor allem eine Genugtuungsfunktion zukommt. Grundsätzlich soll es der Beamte selbst sein, welcher den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger geltend macht. So fordert § 82a LBG NRW – seinem „subsidiären“ Charakter Ausdruck verleihend – grundsätzlich einen erfolglosen Vollstreckungsversuch des Beamten: Der Dienstherr soll nicht prinzipiell erster Adressat für eine gegen einen Dritten gerichtete Schmerzensgeldforderung sein, sondern erst nach umfassenden und fruchtlosen Eigenbemühungen des Beamten gegenüber seinem Schädiger. Der insofern betonte Charakter als „Ausnahmetatbestand“ lässt nicht auf eine „weite“ Auslegung des Tatbestands und dessen analoge Anwendung schließen, sondern indiziert, dass der Gesetzgeber von einer engen Auslegung ausging.
77Vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris.
78In systematischer Hinsicht stützt § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW die Auslegung, dass der Gesetzgeber nur durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldansprüche erfassen wollte.
79Vgl. zur dortigen landesrechtlichen Regelung: VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 -, juris, Rn. 34; zum Bundesrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris.
80Diese Regelung stellt unter bestimmten Bedingungen einen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der rechtskräftigen Feststellung im Sinne von § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gleich. Zwar können Vergleiche – wie dies auch bei Vollstreckungsbescheiden der Fall ist – auch ohne wirkliche richterliche Inhaltskontrolle geschlossen werden, sie können aber nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen.
81Vgl. Wolfsteiner in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794, Rn. 92, m.w.N.
82Insofern enthält § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW eine Abweichung zu dem in Satz 1 enthaltenen Tatbestandsmerkmal des „durch ein rechtskräftiges Endurteil“ festgestellten Schmerzensgeldanspruchs. Die in § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW geregelte Erweiterung des Anwendungsbereichs von Satz 1 gerade in Bezug auf die Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels ermöglicht aber nicht den Rückschluss, dass von § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auch im Generellen solche zivilrechtlichen Titel umfasst sein sollten, die zwar rechtskraftfähig sind, bei denen es aber an der richterlichen Inhaltskontrolle fehlt. Mit anderen Worten lässt sich der Tatbestandserweiterung des § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zu der Frage, ob von Satz 1 alle rechtskraftfähigen Titel erfasst werden, oder nur solche, die einer richterlichen Inhaltskontrolle unterlagen, kein durchgreifendes für die erste Alternative sprechendes Argument entnehmen.
83Vielmehr wird durch den Verweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und den dort genannten Vergleich deutlich, dass auch in diesen Fällen stets die Mitwirkung eines Richters oder zumindest eines unparteiischen Schlichters erforderlich ist und damit eine nichtförmliche Einflussnahme des Richters beziehungsweise des Schlichters möglich bleibt. Es liegt etwa im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es eine über den Streitgegenstand hinausgehende Einigung protokolliert.
84Vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 794, Rn. 18.
85Bei gerichtlichen Vergleichen findet also zumindest noch eine gewisse richterliche Überprüfung statt (siehe auch die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO), zumal auch der beklagte Schädiger regelmäßig noch anspruchsmindernde Einwendungen vorbringen wird. Hierauf weist auch der Beklagte im Bezugsschreiben des streitgegenständlichen Bescheides hin. An beidem mangelt es bei Vollstreckungsbescheiden aber vollständig. Im Rahmen des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wird ein Richter grundsätzlich nicht tätig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Rechtspflegergesetz, RPflG). Auch ist die Mitwirkung des Schädigers zum Abschluss eines Vergleichs erforderlich. Zur Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnbescheidverfahren genügt dagegen dessen vollständige Passivität, sodass im schlechtesten Fall weder der Schädiger noch ein Gericht in irgendeiner Weise in der Sache tätig geworden sind.
86Durch § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW wird zudem deutlich, dass ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel, der tatbestandlich nicht von § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfasst ist, nur unter der zusätzlichen Bedingung der Angemessenheit für die Erfüllungsübernahme ausreichen soll. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass bei einem gerichtlichen Vergleich eine direkte richterliche Kontrolle der Höhe des titulierten Schmerzensgeldes nicht gegeben ist und der Dienstherr keinen Einfluss auf das Ergebnis der gütlichen Einigung hat,
87vgl. zum abweichenden Landesrecht VG Ansbach, Urteil vom 25. Juli 2019 - AN 1 K 18.1545 -, BeckRS 2019, 20662, Rn. 78 f.; zum Bundesrecht VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris.
88Gerade diese Zielrichtung des § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der Satz 1 in Bezug auf dessen Wortlaut auf Tatbestandsseite erweitert und gleichzeitig aber die Ausweitung nur auf bestimmten inhaltlichen Bedingungen genügende Vergleiche begrenzt, zeigt, dass der Dienstherr nicht für solche Schmerzensgeldansprüche Adressat sein soll, die ohne jegliche Form einer inhaltlichen (Angemessenheits-)Kontrolle zivilrechtlich tituliert wurden. Mit diesem Ergebnis geht auch die bereits angesprochene Regelung im hessischen Landesrecht einher, dessen § 81a Abs. 1 HBG jeden Vollstreckungstitel der Erfüllungsübernahme öffnet, im Gegenzug jedoch ein weiteres Ermessen einräumt („kann“) und in § 81a Abs. 1 Satz 2 HBG zusätzlich einschränkend formuliert: „Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.“
89Ebenfalls gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht, dass § 82a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Blick nimmt, nicht jedoch den in Nr. 4 geregelten Vollstreckungsbescheid. Angesichts des Zusammenhangs in der Aufzählung in § 794 Abs. 1 ZPO ist nicht erkennbar, dass dessen Nr. 4 unbeabsichtigt übersehen worden wäre.
90Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2019 - Au 2 K 18.1445 - juris, Rn. 39; Buchard in: Brinktrine/Voitl, Beck-Online-Kommentar Beamtenrecht Bayern, Stand: 30. Dezember 2019, Art. 97, Rn. 19.2; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris; andere Ansicht: VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris.
91Für das hier gefundene Ergebnis spricht weiterhin § 82a Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW, wonach bereits tatbestandlich solche Schmerzensgeldansprüche von der Erfüllungsübernahme ausgeschlossen sein sollen, deren Endurteil im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 ZPO ergangen ist. Zu Recht sieht die Rechtsprechung den Grund dafür in der nur auf den Urkundsbeweis und die Parteivernehmung beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Gerichts und daran anknüpfend in der für eine Zahlung aus öffentlichen Kassen unzureichenden Sachverhaltsaufklärung.
92So VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 - 12 K 5170/20 -, juris, vgl. Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 78a, Rn. 6.
93Diese Überlegung lässt sich auf den ohne Sachverhaltsaufklärung ergehenden Vollstreckungsbescheid ohne weiteres übertragen.
94In der Gesamtschau der getroffenen Regelungen zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm verschiedene Vollstreckungstitel in ihren Besonderheiten unter Würdigung der gesetzgeberischen Ziele des § 82a LBG NRW differenziert behandelt hat. In diese Regelung griffe eine analoge Anwendung auf den eben nicht abgebildeten Vollstreckungsbescheid unter Berücksichtigung der oben dargelegten verfassungsgerichtlichen Anforderungen an die richterliche Analogienbildung zu weitgehend ein.
95Ein anderes Ergebnis rechtfertigt – schon angesichts der Nichtfeststellbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke –,
96andere Ansicht: VG Münster, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 28261/19 -, juris,
97auch nicht die Einbeziehung des Fürsorgegedankens des § 82a LBG NRW in die Betrachtung. Der Gesetzgeber hat sich gerade ausweislich des Ausnahmecharakters der Norm entschieden, nicht jeden Schmerzensgeldanspruch zu regulieren, sondern die Übernahme von Ansprüchen als Ausnahme an strenge Anforderungen zu knüpfen. Ebenso wie der Beamte, der – etwa mit Blick auf die vermutete Vermögenslosigkeit seines Schädigers – von den Mühen des Verfahrens zur Erlangung eines Vollstreckungstitels nebst eigenem Vollstreckungsversuch insgesamt Abstand nimmt, oder der sich zur Titelerlangung des Urkundenprozesses bedient hat, keine Regulierung seines Schmerzensgeldanspruchs erreichen kann, obschon ihm dieser unter Fürsorgegesichtspunkten auch zuzubilligen sein könnte, bleibt der Ersatz auch demjenigen verwehrt, der das Mahnbescheidverfahren gewählt hat. In allen genannten Fällen wäre dem Fürsorgegrundsatz (weitergehend) Genüge getan, wenn auch die entsprechenden Ansprüche übernommen würden. Ein zwingendes Erfordernis zur entsprechend extensiven Regelung sieht die Kammer indes nicht. Der Dienstherr ist auch nicht allein auf eine ihm einzuräumende Angemessenheitsprüfung als Korrektiv für vermuteten Missbrauch zu verweisen. Dies so zu sehen, bedeutete letztlich eine Umkehr des dem § 82a LBG NRW zu Grunde liegenden Regel-Ausnahme-Prinzips, nach dem der Dienstherr grundsätzlich nur gehalten ist, einen durch Endurteil (gerichtlich) auch der Höhe nach bereits festgestellten Anspruch nach einem privaten Vollstreckungsversuch zu übernehmen, nicht aber dessen Angemessenheit selbst zu überprüfen.
98II. Dem damit zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag ist aus den genannten Gründen gleichfalls der Erfolg verwehrt.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
100Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtssache ist mit Blick auf die erst unlängst in das Gesetz aufgenommene streitentscheidende Norm und die bislang hierzu ergangene abweichende Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
101Rechtsmittelbelehrung:
102Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
103Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
104Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
105Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
106Dr. Gatawis Grieger Dr. Fohrbeck
107B e s c h l u s s :
108Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
109Gründe:
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei fließen Zinsforderungen nicht streitwerterhöhend in die Berechnung ein.
111Rechtsmittelbelehrung:
112Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
113Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
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- VwGO § 42 1x
- § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG 2x (nicht zugeordnet)
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