Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4003/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2017 und 2018.
3Der Kläger, der zuletzt als Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung NRW Teil A, Stufe 11) mit Stammdienststelle beim Polizeipräsidium F. seinen Dienst verrichtete, wurde mit Ablauf des 31. August 2020 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
4Seit dem Jahr 2011 hatte er einen Grad der Behinderung von 50 %.
5Er war in der Zeit vom 11. Juni 2015 bis zum 16. August 2015 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 17. August 2015 bis zum 1. Oktober 2015 schloss sich eine Wiedereingliederung an. Ab dem 2. Oktober 2015 bis zum 8. Februar 2016 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 9. Februar 2016 bis zum 23. Februar 2016 erfolgte eine stationäre Rehabilitierungsmaßnahme. Im Anschluss war er in der Zeit vom 24. Februar 2016 bis zum 23. August 2016 wiederum dienstunfähig erkrankt. Sodann erfolgte erneut eine stationäre Rehabilitierungsmaßnahme in der Zeit vom 24. August 2016 bis zum 4. Oktober 2016. In der Folgezeit war der Kläger erneut ab dem 5. Oktober 2016 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. August 2020 dienstunfähig erkrankt.
6Mit Bescheid vom 21. September 2020 setzte das Polizeipräsidium F. die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für die Jahre 2019 und 2020 auf insgesamt 41,666 Urlaubstage fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaub werde bis zu einer Dauer von 20 Tagen sowie Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für eine Dauer von bis zu fünf Tagen abgegolten. Bei unterjährigem Eintritt in den Ruhestand erfolge die Berechnung der zu vergütenden Mindestjahresurlaubstage anteilig entsprechend der aktiven Dienstzeit. Voraussetzung sei, dass der Urlaub krankheitsbedingt nicht habe genommen werden können. Der Kläger sei seit dem 11. Juni 2015 krankheitsbedingt durchgängig erkrankt gewesen. Für das Jahr 2019 würden 25 Tage zuzüglich Zusatzurlaub zugrunde gelegt. Für das Jahr 2020 berechne sich der Anspruch anteilig nach der aktiven Dienstzeit. Daraus ergebe sich ein abgeltungsfähiger Anspruch von 16,666 Tagen Mindesturlaub inklusive Zusatzurlaub. Dem Kläger würden daher insgesamt 41,666 Urlaubstage vergütet. Die Ansprüche für die Jahre 2015 bis 2018 unterlägen dem Verfall.
7Der Kläger hat am 21. Oktober 2020 Klage erhoben.
8Zur Begründung trägt er vor, er beanspruche eine weitergehende Festsetzung finanziell abzugeltender Urlaubstage für die Jahre 2017 und 2018 nach § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW. Zunächst sei festzustellen, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Urlaub für das Jahr 2018 mit Ablauf des 31. März 2020 verfallen sei. Der Beklagte habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Verfall von Erholungsurlaub verkannt (Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16). Zwar habe der Kläger seinen ihm zustehenden Urlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen, doch habe der Beklagte den Kläger nicht – wie nach dem genannten Urteil erforderlich – auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen. Der Dienstherr habe darauf hinzuwirken, dass der Beamte tatsächlich in der Lage sei, seinen Urlaub zu nehmen, indem er ihn auffordere, dies zu tun, sowie auf den andernfalls erfolgenden Verfall hinzuweisen, damit sichergestellt sei, dass der Urlaub dem jeweiligen Beamten noch die Erholung und Entspannung bieten könne, zu der er beitragen solle. Gleiches gelte für die ihm aus dem Jahr 2017 zustehenden Urlaubstage. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, die dem Dienstherrn obliegende Hinweispflicht zum Verfall von Urlaub bestünde nicht gegenüber dienstunfähig erkrankten Beamten, sei dies rechtsfehlerhaft, als der Beklagte die Sach- und Rechtslage ex post betrachte. Aus einer ex ante Betrachtung sei jedoch nicht klar gewesen, dass er, der Kläger, die Ansprüche aus den Jahren 2017 und 2018 letztlich nicht habe realisieren können. Im Falle einer ex post Betrachtung würden die Vorgaben des Unionsrechts und des nationalen Rechts ausgehöhlt. Dass bezüglich der Hinweispflicht bei der Frage der Urlaubsabgeltung nicht zwischen Fällen von Erkrankten und anderen Beamten zu differenzieren sei, zeige sich auch daran, dass inzwischen auch der Gesetzgeber in § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW die Hinweispflicht voraussetzungslos für alle Beamten geregelt habe. Die Frage, ob und in welcher Weise eine Hinweispflicht bestehe, knüpfe nicht an das Entstehen des strittigen Anspruchs an. Andernfalls wäre es obsolet, dem Dienstherrn derartige Obliegenheiten aufzuerlegen. Die Erwägung, der Zweck des Urlaubs könne nicht erreicht werden, rechtfertige ebenfalls nicht die Vorenthaltung des geltend gemachten Urlaubsanspruchs. Mit dieser Erwägung ließe sich auch ein Abgeltungsanspruch für Beamte, die aus sonstigen Gründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen würden, nicht rechtfertigen, obgleich für diese ein derartiger Anspruch bestünde. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei in diesen Fällen nicht relevant. Gleichermaßen käme der Zweck des Erholungsurlaubs auch in den Fällen nicht mehr zum Tragen, in denen Urlaub für Zeiten abgegolten werde, der noch nicht verfallen sei. Auch für diese Zeiten sei eine Erholungsfunktion nicht mehr gegeben. Zudem wäre es sowohl tatsächlich als auch rechtlich für den Kläger möglich gewesen, seinen Urlaub aus den Jahren 2017 und 2018 zu nehmen, solange er hierdurch nicht gegen seine Gesunderhaltungspflichten verstoßen hätte. Dies ergebe sich im Umkehrschluss zu § 38 Satz 1 FrUrlV NRW. Danach werde die Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn dies durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werde. Im Umkehrschluss liege daher Urlaub während Dienstunfähigkeit vor, wenn der Beamte seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich anzeige.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums F. vom 21. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger Erholungsurlaub im Umfang von weiteren 50 Arbeitstagen für die Jahre 2017 und 2018 finanziell abzugelten und den jeweiligen Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung von 50 Tagen Urlaub für die Jahre 2017 und 2018 sei verfallen. Dem stehe nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entgegen. Bereits mit Urteil vom 22. November 2011 habe dieser entschieden, dass das Ansparen von Urlaubsansprüchen auch bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt werden könne. Eine Verfallfrist von 15 Monaten sei zulässig (Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10). Auch aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15, ergebe sich nichts anderes. Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zur angemessenen Aufklärung über den Verfall von Mindesturlaubsansprüchen stehe dem Verfall durch Zeitablauf nicht grundsätzlich entgegen. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW sei daher grundsätzlich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Verfall zwar nur eintreten könne, wenn der Dienstherr den Beamten zuvor korrekt aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen und ihn rechtzeitig auf den ansonsten eintretenden Verfall hingewiesen habe. Der Kläger habe aber hier den ihm zustehenden Urlaub nicht aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Dienstherrn verloren, sondern weil er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Erholungsurlaub zeitgerecht in Anspruch zu nehmen. Auch eine Mitteilung über den drohenden Verfall hätte daran nichts geändert. Der vorliegende Fall unterscheide sich daher deutlich von dem durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen Regelfall, dass der Urlaubsanspruch verfalle, wenn ein Arbeitnehmer, ohne krank zu sein, seinen Urlaub nicht in Anspruch nehme. Anders als in Krankheitsfällen habe der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr in diesen Fällen von den Leistungen seines Arbeitnehmers profitiert. Die Anspruchsgrundlage des § 19a FrUrlV NRW bringe in Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG zum Ausdruck, dass Urlaubsansprüche auch bei langwieriger Erkrankung durch Zeitablauf verfallen könnten. Einem unfreiwilligen Verlust von Urlaubsansprüchen infolge Erkrankung könne ein Hinweis nicht entgegen wirken. Ein Verfall führe nicht zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers, der dem Zweck der Richtlinie, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwider laufen würde. Eine unbegrenzte Anhäufung von Urlaubsansprüchen allein aufgrund einer Obliegenheitsverletzung erweise sich in diesem Fall als unangemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Hinweis über den Resturlaubsanspruch mit Blick auf die Unwissenheit über den Gesundheitszustand des Klägers möglicherweise unpassend gewesen wäre. Es sei beabsichtigt gewesen, dem Kläger diese Information zu dem Zeitpunkt zukommen zu lassen, zu dem er seinen Dienst wieder aufgenommen hätte. Der Umstand, dass § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW keine Differenzierung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub hinsichtlich der Hinweispflicht treffe, führe nicht zu der Annahme, dass eine solche Pflicht in diesen Fällen dennoch bestehe. Es sei allgemein bekannt, dass es möglich sei, dass der Gesetzgeber nicht alle erdenklichen Eventualitäten mitbedacht habe und dass Ausnahmetatbestände möglich sein müssten, auch wenn sie nicht geregelt seien. Eine solche Ausnahme sei hier gegeben, da der Kläger seinen Anspruch auf Erholungsurlaub allein aufgrund seiner durchgängigen Erkrankung, nicht aber wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Dienstherrn verloren habe. Der Kläger verkenne zudem, dass sich eine zeitliche Festlegung bezüglich der Hinweispflicht zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erst aus dem neu geschaffenen § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ergebe. Derartiges ergebe sich jedoch weder aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch des Europäischen Gerichtshofes. Diese fordern lediglich, dass der Arbeitgeber – hier der Dienstherr – seiner Hinweispflicht rechtzeitig nachkomme. § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW sei jedoch erst nach der Zurruhesetzung des Klägers, nämlich am 22. Oktober 2020 in Kraft getreten. Er finde auf den vorliegenden Fall daher keine Anwendung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums F. vom 21. September 2020 erfolgte Ablehnung der finanziellen Abgeltung von insgesamt 50 Urlaubstagen für die Jahre 2017 und 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
18Dem Kläger steht weder aus nationalem (1.) noch aus europäischem Recht (2.) ein Anspruch auf (weitere) finanzielle Abgeltung seines Erholungsurlaubsanspruchs in der geltend gemachten Höhe von 50 Tagen für die Urlaubsjahre 2017 und 2018 zu.
191.
20Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW).
21Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
22Die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW liegen nicht vor. Der Kläger war zwar seit dem 11. Juni 2015 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2020 dienstunfähig erkrankt. Er konnte daher den ihm für die Jahre 2017 und 2018 jeweils zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen zuzüglich des ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 208 SGB IX zustehenden Sonderurlaubs von fünf Tagen nicht in Anspruch nehmen.
23Der dem Kläger für das Jahr 2017 zustehende krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindest- und Sonderurlaub ist aber am 31. März 2019 und der ihm für das Jahr 2018 zustehende Anspruch am 31. März 2020 gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen. Danach verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a FrUrlV NRW angespart wird. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW auch die Entstehung des entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses – hier mit Ablauf des 31. August 2020 – ausgeschlossen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff.
25a) Die Regelung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verstößt zunächst nicht gegen europäisches Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub erhält, vereinbar.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
27Diese Vorschrift ist auch auf Beamte anwendbar.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen.
29Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich unzulässig, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Europäischen Gerichtshof nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubsanspruches trotz fehlender Möglichkeit der Inanspruchnahme zustehenden Erholungsurlaubes rechtfertigen. Derartige besondere Umstände werden vom Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang zunächst insbesondere dann angenommen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaubsanspruch krankheitsbedingt – wie hier – über einen mehrere Bezugszeiträume umfassenden Zeitraum nicht realisieren kann.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 28 ff.
31Denn in diesen Fällen besteht anderenfalls die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer – beziehungsweise wie hier ein Beamter –, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig beziehungsweise hier dienstunfähig ist und deshalb den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit vom Dienst erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Ein solches Recht auf derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen, die während der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspricht jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Sinn und Zweck des Mindesturlaubs besteht darin, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen bestimmten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Den Zweck als Erholungszeit kann der Urlaub jedoch nur dann noch ausreichend gewährleisten, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Der Europäische Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass eine Regelung wie § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme festlegt, der Regelung des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht entgegensteht.
32b) Dem danach in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme ausnahmsweise zulässigen Verfall des vom Kläger in den Jahren 2017 und 2018 nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruchs steht weiter nicht die Regelung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der ab dem 22. Oktober 2020 geltenden Fassung entgegen.
33Danach teilt der Dienstherr dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung in Textform mit, fordert ihn zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt ihn für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW entsprechend dieser Rechtsprechung am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (§ 19a Abs. 6 Satz 4 FrUrlV NRW).
34Zwar ist diese Vorschrift ohnehin auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Denn die Regelung ist erst zum 22. Oktober 2020 in Kraft getreten und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens eines möglichen Abgeltungsanspruchs mit Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2020. Allerdings stellt sie die Umsetzung einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dar, die unabhängig von der nationalen Regelungssituation gilt und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW auch uneingeschränkt in Gestalt einer unionsrechtskonformen Anwendung bei früheren Rechtslagen – und somit auch im vorliegenden Fall – zu berücksichtigen ist.
35Vgl. zu dieser Rechtsprechung EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 24 ff., 52; und C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 18 ff., 45.
36Nach dieser Judikatur liegt ein Fall der fehlenden Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bzw. Beamten und damit des zulässigen Ausschlusses des Verfalles von Erholungsurlaubsansprüchen jenseits der langfristigen Erkrankung auch dann vor, wenn die dienstvorgesetzte Stelle den Beamten nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
37Vgl. zu dieser Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 42 ff, 45.
38Der Dienstherr hat konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Beamte den ihm zustehenden Urlaub wahrnimmt. Hierzu hat er ihn erforderlichenfalls förmlich aufzufordern und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt.
39Hat der Dienstherr dies getan, war der Arbeitnehmer folglich auch in der Lage, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, jedenfalls soweit keine anderen Gründe für die Nichtinanspruchnahme vorliegen. Der nicht realisierte Urlaubsanspruch verfällt dann insoweit. Hat der Dienstherr indes keinen hinreichenden Hinweis erteilt, war der betroffene Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch nicht in der Lage, seinen Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren. Ein Verfall ist insoweit ausgeschlossen, zumal der Europäische Gerichtshof dann keine besonderen, einen Verfall rechtfertigende Umstände erkennt.
40Von daher ist § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in den Fällen wie hier, in denen § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW noch keine Anwendung findet, grundsätzlich richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann Wirkung entfaltet, wenn der insoweit beweisbelastete Dienstherr den Nachweis erbringt, dass er vorab dafür gesorgt hat, dass der Beamte als Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Beamtenverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird.
41Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 52, und C-648/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 45.
42In den Fällen, in denen eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, liegen in der Regel die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geforderten besonderen Umstände, die zum Entfallen des Urlaubsanspruchs in Fällen fortdauernder Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit führen können, auch nach Ablauf der vorstehend dargestellten zulässigen Übertragungszeit von 15 Monaten nicht vor.
43Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.
44Danach bestehen die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Dienstherrn regelmäßig auch, wenn und solange der Beamte dienstunfähig ist. Sie können ihren Zweck grundsätzlich erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt. Dem Dienstherrn ist es in der Regel möglich, den dienstunfähigen Beamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten. Der Dienstherr ist in den Fällen einer Erkrankung regelmäßig nicht gehindert, den Beamten rechtzeitig aufzufordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zur Vermeidung des Verfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden kann, so dass der Beamte ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann.
45Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.
46Dem ist der Beklagte hier indes nicht nachgekommen.
47Von diesem Grundsatz ausgehend ist jedoch gleichwohl für die vorliegende Fallkonstellation der Beanspruchung von Urlaubsabgeltung für Zeiten durchgängiger Erkrankung festzustellen, dass einem Verfall der Urlaubsansprüche des Klägers für den von ihm geltend gemachten Zeitraum vorliegend nicht entgegensteht, dass der Dienstherr ihn nicht vorab auf einen Verfall von Urlaubstagen hingewiesen hat. Denn die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Hinweisobliegenheit des Dienstherrn greift in der hier vorliegenden Konstellation nicht ein. Vielmehr gelten weiterhin die bereits benannten, vom Europäischen Gerichtshof zum Verfall von aufgrund langandauernder Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze.
48Das Fehlen einer solchen Belehrung und damit die Nichterfüllung der dem Dienstherrn auferlegten Obliegenheit bleibt zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden für die Zeiten folgenlos, in denen ein Beamter durchgehend dienstunfähig erkrankt war und deshalb – unabhängig davon, ob der Dienstherr seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat – überhaupt keinen Urlaub nehmen konnte, die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs mithin nicht auf dem unterbliebenen Hinweis des Dienstherrn, sondern ausschließlich auf der Erkrankung des Beamten beruht.
49Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff..
50Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nämlich nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es – was jedoch erst im Nachhinein feststellbar ist – objektiv unmöglich gewesen wäre, den Beamten durch Mitwirkung des Dienstherrn in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren.
51Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
52In diesen Fällen, in denen der Beamte für Zeiten durchgängiger Erkrankung keinen Erholungsurlaub nehmen konnte, ist von besonderen Umständen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs auch ohne die Erfüllung der Hinweisobliegenheiten rechtfertigen.
53Vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 245/19 -, juris, Rn. 18.
54Denn der Zweck der Hinweisobliegenheit des Dienstherrn, zu verhindern, dass der Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung und des damit einhergehenden Risikos des Erlöschens nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, bestimmt nicht nur den Inhalt der rechtlich gebotenen Aufforderungen und Hinweise, sondern ist auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen.
55Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
56Sinn und Zweck der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten erforderlichenfalls mittels entsprechender Aufforderungen und Hinweise in die Lage zu versetzen, den Urlaub wahrzunehmen, besteht in der Vermeidung einer Situation, in der die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den Beamten verlagert würde, während der Dienstherr die Möglichkeit erhielte, sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Beamten seinen eigenen Pflichten zu entziehen.
57Vgl. EuGH Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 43.
58Unter diesen Umständen ist es dem Dienstherrn, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen, wenn der Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres dienstunfähig war oder die bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehende Dienstunfähigkeit im Verlauf des Urlaubsjahres eintrat, ohne dass dem Beamten vor deren Beginn (weiterer) Urlaub hätte gewährt werden können. Denn dann sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn, sondern allein die Dienstunfähigkeit des Beamten für den Verfall des Urlaubsanspruches kausal. Auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten hätte daher deren Zweck nicht hätte erreicht werden können.
59Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40.
60Die Unzweckmäßigkeit einer Hinweispflicht im Falle durchgängiger Erkrankung währen des geltend gemachten Bezugszeitraums und des sich anschließenden Übertragungszeitraums zeigt sich beispielhaft auch daran, dass eine Hinweispflicht in Fällen schwerster Erkrankung, in denen der jeweilige Beamte möglicherweise schon nicht in der Lage ist, den Hinweis wahrzunehmen, offenkundig seinen Zweck nicht erfüllen kann. Denn der Hinweis würde den Beamten bereits nicht erreichen.
61Ein Beamter, der während des Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt dienstunfähig ist, kann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 nicht ausüben.
62Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27.
63Denn eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs ist– ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Dienstherrn ankäme – von vornherein ausgeschlossen, weil die durchgängige Dienstunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Beamten unabhängig ist.
64Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff.
65In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Urlaubsanspruch in Fällen von Arbeitsverhältnissen außerhalb des Beamtenverhältnisses auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet ist.
66Vgl. BAG, Urteile vom 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 -, juris, Rn. 50, und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 -, juris, Rn. 17.
67Ausgehend hiervon kann jedoch auch für Beamte wegen der von der Rechtsprechung anerkannten Gleichstellung nichts anderes gelten. Kann der Beamte die Dienstleistung krankheitsbedingt nicht erbringen, wird ihm die Dienstpflicht unmöglich. Entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 ist daher auch eine Befreiung von der Dienstpflicht durch Urlaubsgewährung sodann rechtlich unmöglich.
68Vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26.
69Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 38 Satz 1 FrUrlV NRW Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nur dann auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden, wenn dies unverzüglich angezeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Denn diese Vorschrift regelt vorrangig die Frage, wie der Dienstherr Fehlzeiten zu verbuchen hat. Sie trifft eine Sonderregelung für während einer bereits festgelegten Fehlzeit (hier: aufgrund von Urlaub) eintretenden Erkrankung. Weiter enthält die Regelung Vorschriften in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Beamten im Falle einer während eines beantragten und genehmigten Urlaubs auftretenden Erkrankung. Ein Rückschluss darauf, dass bei bereits bestehender dauerhafter Erkrankung Urlaub mit der gleichen Erholungsfunktion genommen werden kann wie ohne die Erkrankung, lässt sich daraus jedoch nicht ziehen.
70Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es – wie der Kläger vorträgt – teilweise behördlicher Praxis entspricht, die Beamten anzuweisen, in Fällen von Dienstunfähigkeit geplanten Urlaub anzuzeigen. Denn eine solche Verpflichtung zielt – sofern sie vorliegend überhaupt besteht – darauf ab, den Dienstherrn über Abwesenheitszeiten während einer Erkrankung zu informieren und damit seinen beamtenrechtlichen Pflichten der vollen persönlichen Hingabe für das Dienstverhältnis zu genügen. Zudem muss der Dienstherr in Zeiten der Dienstunfähigkeit die Möglichkeit haben zu überprüfen, ob bestimmte Handlungen des Beamten der weiteren Genesung möglicherweise schädlich sein könnten. Ferner muss die Erreichbarkeit des Beamten unter Umständen für behördliche Anordnungen sichergestellt sein. Hieraus ergibt sich jedoch keine Genehmigungspflichtigkeit der geplanten Abwesenheit im Krankheitsfall im Sinne einer Urlaubsbewilligung.
71Weiter streitet für die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch, dass es in der die Hinweispflicht des Dienstherrn begründenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes,
72vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris Rn. 24,
73um eine Weigerung des Arbeitgebers, eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, ging, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fehlender Beantragung nicht genommen worden war.
74Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 21.
75Damit unterscheidet sich der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall zur Frage des Bestehens von der Hinweisobliegenheit von dem vorliegenden. Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs war nach dem dortigen Sachverhalt nicht gegeben. Im Unterschied zum dargestellten Sachverhalt in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall war es dem Dienstherrn im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch – wie ausgeführt – gar nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der durchgängigen Dienstunfähigkeit in der Zeit vom 11. Juni 2015 bis zur Versetzung in den Ruhestand nicht hätte antreten können. Eine Belehrung als Obliegenheit des Dienstherrn ergibt jedoch – wie ausgeführt – nur dann Sinn, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war nicht durch die mangelnde Aufklärung bzw. fehlende Aufforderung des Dienstherrn an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert, sondern allein wegen seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit.
76Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 - 4 K 10252/18 -, juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 31. August 2020 - 15 K 8349/18 -, juris, Rn. 64.
77Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Zeiten der Dienstunfähigkeit des Klägers jedenfalls bis zum 1. Oktober 2015 teilweise mit Zeiten einer Wiedereingliederungsmaßnahme abwechselten. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Zeit der Wiedereingliederung keine Zeit der Dienstunfähigkeit ist, wie der Kläger meint,
78vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 -, juris, Rn. 30 und BAG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 AZR 462/92 -, juris, Leitsatz 2,
79und daher für diesen Zeitraum eine Unterbrechung der Dienstunfähigkeit anzunehmen ist, so dass der Kläger seinen Urlaub möglicherweise bis zum erneuten Eintritt der (vollen) Dienstunfähigkeit noch hätte nehmen können.
80Vgl. zur Frage der möglichen Erforderlichkeit einer Hinweispflicht in Zeiten nur teilweiser Erkrankung im Bezugszeitraum und sich anschließender dauerhafter Erkrankung: BAG, Beschluss vom Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 29 ff.
81Denn die Zeit der Wiedereingliederung des Klägers liegt bereits nicht im Zeitraum der streitgegenständlichen Urlaubsjahre 2017 und 2018.
82Für die Folgenlosigkeit der nicht erfüllten Hinweisobliegenheit spricht im vorliegenden Fall weiter, dass ein den Verfall rechtfertigender besonderer Umstand, der ein unbegrenztes Ansammeln des dem Beamten zustehenden Erholungsurlaubs auch ohne die Erteilung eines Hinweises auf den anstehenden Verfall verhindert, darin begründet ist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaub insbesondere in Fällen durchgängiger Erkrankung begrenzt werden darf, weil mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – wie ausgeführt – ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub.
83Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) - juris, Rn. 30 f.
84Dessen positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Beamten verliert zwar nicht an Bedeutung, wenn der Urlaub zu einer späteren Zeit genommen wird. Der Urlaub kann seiner Zweckbestimmung jedoch nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Beamten als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die in Fällen der Langzeiterkrankung von Arbeitnehmern einen auf 15 Monate begrenzten Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
85Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff.
86Dem steht nicht die Erwägung des Klägers entgegen, dass der Zweck des Erholungsurlaubs auch in den Fällen nicht mehr erreicht werden könne, in denen ein Beamter aus anderen Gründen als dem der Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen würde, diesen Beamten jedoch bei Verletzung der Hinweisobliegenheit ein unbegrenztes Ansammeln möglich gewesen sei, sodass der nicht in Anspruch genommene Urlaub abzugelten sei. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen eine andere Sachverhaltskonstellation gegeben ist. Anders als in den Fällen durchgängiger Erkrankung des Beamten hat der Dienstherr von der Dienstleistung dieser Beamten auch tatsächlich profitiert und ist daher weniger schützenswert als in den Fällen, in denen ein Beamter durchgängig erkrankt war und dementsprechend keine Dienstleistung erbracht hat. In diesem Umstand liegen besondere Umstände, die den Europäischen Gerichtshof veranlasst haben, in Fällen durchgängiger Erkrankung ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch die Schaffung eines hinreichend lagen Übergangszeitraums zu ermöglichen.
87Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 33, 43; Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris -, Rn. 49, 52.
88Vor diesem Hintergrund greifen die vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Erwägungen hinsichtlich der Hinweisobliegenheit des Dienstherrn, durch die der betroffene Beamten in die Lage versetzen soll, seinen ihm zustehenden Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, in der vorliegenden Konstellation nicht. Vielmehr bleibt es bei den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Erholungsurlaubsanspruch eines Beamten, der im Bezugszeitraum und im sich anschließenden Übertragungszeitraum allein aus dauerhaften gesundheitlichen Gründen seinen Erholungsurlaubsanspruch nicht realisieren kann, gemäß einer nationalen Regelung – wie hier § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW – nach 15 Monaten verfallen kann, weil wegen der Gefahr des unbegrenzten Ansammelns von Erholungsurlaubsansprüchen besondere, den Verfall rechtfertigende Umstände vorliegen.
892. Auch aus Art. 7 RL 2003/88/EG steht dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubs für die Jahre 2017 und 2018 nicht zu.
90Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind (Absatz 1). Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Absatz 2).
91Aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen.
92Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 16.
93Im Streitfall gewährt Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG jedoch keine über die nationalen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche, da dessen Voraussetzungen in den entscheidungserheblichen Punkten identisch sind.
94Die Frage, ob Hinweisobliegenheiten über den Verfall von Urlaubsansprüchen für Beamte im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen für Zeiten durchgängiger Erkrankungen entgegen der vorstehenden Rechtsansicht unmittelbar aus der Richtlinie herzuleiten sind, ist zu verneinen, da sich die Beantwortung dieser Frage bereits im Rahmen der nationalstaatlichen Regelung an Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes orientiert.
95Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG im Streitfalle keine weitergehenden Rechte ableiten als aus § 19a FrUrlV NRW. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. erfolgten Ausführungen verwiesen.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
97Rechtsmittelbelehrung:
98Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
991. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1002. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1013. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1024. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1035. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
104Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
105Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
106Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
107B e s c h l u s s :
108Der Streitwert wird auf 9.269,33 EUR festgesetzt.
109G r ü n d e :
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Unter Zugrundelegung der nach § 19a Abs. 2 FrUrlV NRW festzusetzenden Höhe des begehrten Abgeltungsanspruchs für 50 Urlaubstage ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vor seiner Zurruhesetzung der Besoldungsgruppe A 10 und der Erfahrungsstufe 11 (4016,71 EUR Brutto / Monat) zugeordnet war von einem Streitwert in Höhe von 9.269,22 EUR auszugehen (4016,71 EUR x 3 = 12.050,13 EUR / 13 = 926,922 EUR / 5 = 185,386 EUR x 50 Tage = 9.269,33 EUR).
111Rechtsmittelbelehrung:
112Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
113Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
114Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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