Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4290/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2017.
3Die Klägerin, die zuletzt ihren Dienst als verbeamtete Lehrerin beim Beklagten verrichtete, wurde mit Ablauf des 31. Juli 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
4Sie ist seit dem Jahr 2010 anerkannt schwerbehindert. Vom 9. März 2017 bis zur Versetzung in den Ruhestand war sie dienstunfähig erkrankt.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 setzte die Bezirksregierung B. die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub auf insgesamt 27,59 Urlaubstage fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe aufgrund ihrer Schwerbehinderung jedes Jahr einen abgeltungsfähigen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Tagen gehabt. Für das Jahr 2018 seien 13 Tage abzugelten, nachdem sie in diesem Jahr zwölf Tage Urlaub genommen habe. Für das Jahr 2019 habe sie Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 14,59 Tagen. Zwar habe sie in diesem Jahr keinen Urlaub genommen, sei aber zum 1. August 2019 in den Ruhestand versetzt worden, so dass ihr Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen sei. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober 2020 zugestellt.
6Mit E-Mail an die Bezirksregierung B. vom 27. Oktober 2020 führte die Klägerin aus, sie habe über die gewährte Abgeltung hinaus einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des aus dem Jahr 2017 stammenden Urlaubsanspruches. Ein Verfall dieses Anspruches sei auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht eingetreten. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, die von ihr in Bezug genommene Judikatur sei auf Lehrkräfte nicht anwendbar, wie auch der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2020 (Az. 213 - 1.21.03 - 106946) ausdrücklich besage.
7Die Klägerin hat am 10. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die im Bescheid vom 6. Oktober 2020 erfolgte konkludente Festsetzung des für das Jahr 2017 abzugeltenden Urlaubsanspruches auf Null sei rechtswidrig. Der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, weil ihr Dienstherr sie auf den konkreten Verfall nicht hingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei dies aber Voraussetzung für den Verfall nicht genommenen Urlaubs.
8Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich –,
9den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 6. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr weiteren Erholungsurlaub im Umfang von 25 Arbeitstagen für das Urlaubsjahr 2017 finanziell abzugelten und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
10Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Ergänzend führt er aus, einer Hinweispflicht bedürfe es nicht nur deshalb nicht, weil die Klägerin Lehrerin sei, sondern auch deshalb, weil die Klägerin langandauernd dienstunfähig gewesen sei, eine Hinweispflicht mithin ins Leere gehe.
13Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. März 2022 und vom 23. Februar 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Über die Sache entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
17Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 6. Oktober 2020 erfolgte Ablehnung der finanziellen Abgeltung der Urlaubstage für das Jahr 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Klägerin steht weder aus nationalem (1.) noch aus europäischem Recht (2.) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihres restlichen Erholungsurlaubsanspruchs in der geltend gemachten Höhe von 25 Tagen für das Urlaubsjahr 2017 zu.
181.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW).
20Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
21Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Die Klägerin war zwar seit dem 9. März 2017 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 dienstunfähig erkrankt. Sie konnte daher den ihr für das Jahr 2017 zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen zuzüglich des ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung nach § 208 SGB IX zustehenden Sonderurlaubs von fünf Tagen krankheitsbedingt nicht voll in Anspruch nehmen.
22Der der Klägerin für das Jahr 2017 zustehende krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindest- und Sonderurlaub ist jedoch am 31. März 2019 gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen. Danach verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a FrUrlV NRW angespart wird. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW auch die Entstehung des entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses – hier mit Ablauf des 31. Juli 2019 – ausgeschlossen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff.
24a) Die Regelung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verstößt zunächst nicht gegen europäisches Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub erhält, vereinbar.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f.
26Diese Vorschrift ist auch auf Beamte anwendbar.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen.
28Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich unzulässig, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Europäischen Gerichtshof nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubsanspruches trotz fehlender Möglichkeit der Inanspruchnahme zustehenden Erholungsurlaubes rechtfertigen. Derartige besondere Umstände werden vom Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang zunächst insbesondere dann angenommen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaubsanspruch krankheitsbedingt – wie hier – über einen mehrere Bezugszeiträume umfassenden Zeitraum nicht realisieren kann.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 28 ff.
30Denn in diesen Fällen besteht anderenfalls die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer – beziehungsweise wie hier ein Beamter –, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig beziehungsweise hier dienstunfähig ist und deshalb den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit vom Dienst erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Ein solches Recht auf derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen, die während der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspricht jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Sinn und Zweck des Mindesturlaubs besteht darin, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen bestimmten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Den Zweck als Erholungszeit kann der Urlaub jedoch nur dann noch ausreichend gewährleisten, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Der Europäische Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass eine Regelung wie § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme festlegt, der Regelung des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht entgegensteht.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 30 ff.
32b) Dem danach in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme ausnahmsweise zulässigen Verfall des von der Klägerin im Jahr 2017 nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruchs steht weiter nicht die Regelung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der ab dem 22. Oktober 2020 geltenden Fassung entgegen.
33Danach teilt der Dienstherr dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung in Textform mit und fordert ihn zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf, und belehrt ihn für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW entsprechend dieser Rechtsprechung am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (§ 19a Abs. 6 Satz 4 FrUrlV NRW).
34Zwar ist diese Vorschrift ohnehin auf den vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar. Denn die Regelung ist erst zum 22. Oktober 2020 in Kraft getreten und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens eines möglichen Abgeltungsanspruchs mit Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019. Allerdings stellt sie die Umsetzung einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dar, die unabhängig von der nationalen Regelungssituation gilt und damit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW auch uneingeschränkt in Gestalt einer unionsrechtskonformen Anwendung bei früheren Rechtslagen – und somit auch im vorliegenden Fall – zu berücksichtigen ist.
35Vgl. zu dieser Rechtsprechung EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 24 ff., 52; und C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 18 ff., 45.
36Nach dieser Judikatur liegt ein Fall der fehlenden Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer bzw. Beamten und damit des zulässigen Ausschlusses des Verfalles von Erholungsurlaubsansprüchen jenseits der langfristigen Erkrankung auch dann vor, wenn die dienstvorgesetzte Stelle den Beamten nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
37Vgl. zu dieser Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 42 ff, 45.
38Der Dienstherr hat konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Beamte den ihm zustehenden Urlaub wahrnimmt. Hierzu hat er ihn erforderlichenfalls förmlich aufzufordern und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt.
39Hat der Dienstherr dies getan, war der Beamte folglich auch in der Lage, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, jedenfalls soweit keine anderen Gründe für die Nichtinanspruchnahme vorliegen. Der nicht realisierte Urlaubsanspruch verfällt dann insoweit. Hat der Dienstherr indes keinen hinreichenden Hinweis erteilt, war der betroffene Arbeitnehmer bzw. Beamte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch nicht in der Lage, seinen Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren. Ein Verfall ist insoweit ausgeschlossen, zumal der Europäische Gerichtshof dann keine besonderen, einen Verfall rechtfertigende Umstände erkennt.
40Von daher ist § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in den Fällen wie hier, in denen § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW noch keine Anwendung findet, grundsätzlich richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann Wirkung entfaltet, wenn der insoweit beweisbelastete Dienstherr den Nachweis erbringt, dass er vorab dafür gesorgt hat, dass der Beamte als Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Beamtenverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird.
41Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 52, und C-648/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 45.
42In den Fällen, in denen eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, liegen in der Regel die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geforderten besonderen Umstände, die zum Entfallen des Urlaubsanspruchs in Fällen fortdauernder Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit führen können, auch nach Ablauf der vorstehend dargestellten zulässigen Übertragungszeit von 15 Monaten nicht vor.
43Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff. und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris.
44Danach bestehen die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Dienstherrn regelmäßig auch, wenn und solange der Beamte dienstunfähig ist. Sie können ihren Zweck grundsätzlich erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt. Dem Dienstherrn ist es regelmäßig möglich, den dienstunfähigen Beamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten. Der Dienstherr ist in den Fällen einer Erkrankung in der Regel nicht gehindert, den Beamten rechtzeitig aufzufordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zur Vermeidung des Verfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden kann, so dass der Beamte ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann.
45Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21.
46Dem ist der Beklagte hier indes nicht nachgekommen. Nach Auffassung der Kammer ist dies jedoch in der vorliegenden Konstellation unschädlich.
47Ob dies bereits daran liegt, dass womöglich auch für Urlaubsansprüche aus dem Jahr – wie hier dem streitgegenständlichen Jahr 2017 –, in dem die Dienstunfähigkeit eingetreten ist und daher für einen Teilzeitraum (hier: Januar bis März 2017) Dienstfähigkeit bestand, ein Verfall ohne vorherigen Hinweis eintritt, kann die Kammer offenlassen. Diese Frage liegt im Zeitpunkt der Entscheidung auf Veranlassung des Bundesarbeitsgerichts dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor.
48Vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20; vgl. auch BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris.
49Denn die Unschädlichkeit des unterlassenen Verfallshinweises ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es um den Erholungsurlaubsanspruch einer Lehrkraft geht. Nach Auffassung der Kammer bedarf es für den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen von verbeamteten Lehrkräften generell keines Hinweises des Dienstherrn. Dass sich dies bereits aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2020 (Az. 213 - 1.21.03 - 106946) ergibt, spielt keine Rolle. Denn interne Weisungen, Richtlinien und sonstige Verwaltungsvorschriften entfalten mangels Außenwirkung für das Gericht keine Bindungswirkung.
50Vielmehr ergibt sich dieses Ergebnis vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Judikatur. Gerade bei richtlinienkonformen Verständnis der Regelung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt ein unterbliebener Hinweis des Dienstherrn bei einem Lehrer nicht dazu, dass der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub nicht nach Ablauf von 15 Monaten verfällt.
51Denn der mit der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Hinweisobliegenheit verfolgte Zweck verfängt im Falle der Gewährung von Urlaubsansprüchen für Lehrer nicht und macht eine solche überflüssig. Sinn und Zweck der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten erforderlichenfalls mittels entsprechender Aufforderungen und Hinweise in die Lage zu versetzen, den Urlaub wahrzunehmen, bestehen gerade in der Vermeidung einer Situation, in der die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den Beamten verlagert würde, während der Dienstherr die Möglichkeit erhielte, sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Beamten seinen eigenen Pflichten zu entziehen.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 43.
53Der Arbeitnehmer bzw. Beamte als schwächere Partei des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses soll nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes insoweit durch den Hinweis des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn tatsächlich in die Lage versetzt werden, seinen Anspruch auf Erholungsurlaub wahrzunehmen. So soll gerade vermieden werden, dass der Anreiz geschaffen wird, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder dass der den Dienst Verrichtende zu einem entsprechenden Verzicht angehalten wird.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 45 ff.
55Dieser Zweck kann aber bei Lehrern deshalb nicht zum Tragen kommen, weil ihr Erholungsurlaub nach § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW mit den Schulferienzeiten abgegolten wird, eine andere Möglichkeit zum Erholungsurlaub mithin gar nicht besteht. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es auch keines Urlaubsantrags und keiner Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn als Voraussetzung dafür, dass Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Es wird insoweit unterstellt, dass ein Lehrer in den Schulferien seinen Erholungsurlaub auch tatsächlich realisiert.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 9.
57Eine Lehrkraft wird infolgedessen durch die Schulferien automatisch tatsächlich in die Lage versetzt, ihren Anspruch auf Erholungsurlaub wahrzunehmen. Ein zusätzlicher Hinweis durch den Dienstherrn ist von daher zwecklos und unnütz.
58Eine Lehrkraft ist daher auch trotz ihrer im Vergleich zum Dienstherrn schwächeren Stellung im Dienstverhältnis nicht schutzwürdig. Denn der befürchtete Anreiz zum Verzicht auf Erholungsurlaub bleibt angesichts der beschriebenen Erholungsurlaubsregelung für Lehrkräfte in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW von vorneherein ausgeschlossen. Es ist auch jeder Lehrkraft bereits bei Tätigkeitsaufnahme bewusst, dass Erholungsurlaub ausschließlich in den Schulferien möglich ist und über diese abgegolten wird. Einen Grund, die Lehrkraft im Hinblick auf die Realisierung ihres Erholungsurlaubes zu schützen, gibt es daher nicht.
59Im Übrigen wäre es einer Lehrkraft wegen § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW auch im Falle der Erteilung eines entsprechenden Hinweises nicht möglich, ihren Urlaub in eine andere Zeit als die unterrichtsfreie Ferienzeit zu legen. Im vorliegenden Falle hätte die Klägerin die ihr noch zustehenden Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 nicht in Zeiten außerhalb der Schulferien beanspruchen können. Der Hinweis auf den Verfall hätte es der Klägerin vorliegend somit nicht ermöglicht, den ihr noch zustehenden Urlaub tatsächlich zu nehmen und zu verhindern, dass sie ihn nicht rechtzeitig geltend macht.
60Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24.
61Angesichts dessen liegt nicht nur nahe, dass die Klägerin im Jahr 2017 teilweise Erholungsurlaub hatte, da es in diesem Jahr jedenfalls vom 2. bis 6. Januar (Weihnachtsferien) und am 27. Februar 2017 (Rosenmontag) schulfreie Zeiten gab, in denen die Klägerin wohl noch nicht dienstunfähig gewesen ist. Unabhängig davon aber ist der Verlust des (Rest-)Urlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2017 wegen der Regelung in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW nicht dem unterbliebenen Hinweis ihres Dienstherrn auf einen möglichen Verfall, sondern allein dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin den ihr von vornherein zustehenden und festgelegten Zeitraum für die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs krankheitsbedingt nicht für die Realisierung des Erholungsurlaubs nutzen konnte. Denn die Klägerin war auch in den Ferienzeiten der Folgejahre bis zum Ende des bis zum 31. März 2019 laufenden Übertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt. Kausal für den Verfall des Urlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2017 war somit kein Handeln oder Unterlassen des Beklagten, sondern allein ihre Dienstunfähigkeit in den für die Inanspruchnahme des Urlaubs vorgesehenen Ferienzeiten. Es liegt also eine Situation vor, die durch die dem Dienstherrn auferlegte Hinweispflicht nicht verhindert werden kann.
62Die Regelung des § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW ist dabei auch unter Berücksichtigung von Art. 7 RL 2003/88/EG nicht zu beanstanden. Zwar führt der Umstand, dass einer Lehrkraft die Zeiten, in denen sie Urlaub zu nehmen hat, vorgegeben werden, dazu, dass sie – sofern sie in der unterrichtsfreien Zeit etwa krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte – auch in krankheitsfreien Zeiten, in denen jedoch eine Unterrichtspflicht besteht, keinen Urlaub nehmen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstherr vorliegend die Klägerin als Lehrerin daran gehindert hat, ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub auszuüben,
63vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 2017 - C-214/16 -, juris, Rn. 39, 63.
64Denn auch insoweit liegen besondere Umstände vor, die ein Ansammeln der Urlaubsansprüche über Jahre hinweg ausschließen.
65Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 28.
66Die Regelung des § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW ist sachlich gerechtfertigt und mit Blick auf die Gesamtumstände nicht geeignet, die Lehrkraft davon abzuhalten, ihren Urlaub zu nehmen. Sie stellen sich als besondere Umstände dar, die eine Einschränkung in richtlinienkonformer Weise zulassen. Denn der Dienstherr ist verpflichtet, die Durchführung von Unterricht für die Schüler außerhalb der Ferienzeiten sicherzustellen. Würde in diesen Zeiten für Lehrkräfte die Möglichkeit bestehen, ihren Jahresurlaub zusätzlich zu den Ferienzeiten zu nehmen, beispielsweise, weil in den Ferienzeiten Dienstunfähigkeit bestanden hat, bestünde die Gefahr, dass der Unterricht für die Schüler nicht mehr gewährleistet wäre. Auch für diesen trifft den Dienstherrn jedoch eine Verpflichtung. Denn Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Erziehung und Bildung hat. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Nach Art. 8 Abs. 3 LV NRW haben Land und Gemeinden die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Daraus folgt, dass es im Rahmen der Gewährleistung der Unterrichtsverpflichtung durch den Dienstherrn möglich sein muss, dass dieser für die zum Unterricht verpflichteten Lehrkräfte Regelungen vorsieht, dass Urlaub nur in den Ferienzeiten zu nehmen ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Dienstherr der Lehrkraft einen weit über den ihm zustehenden Urlaubsanspruch hinausgehenden Zeitraum zur Verfügung stellt, innerhalb dessen sie den ihr zustehenden Urlaub grundsätzlich realisieren kann, sofern nicht vom Dienstherrn etwas anderes angeordnet wird. Die Regelung entspricht im Grundsatz der Regelung in § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG), wonach die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dann aber kann von einer unangemessenen Beschränkung der individuellen Urlaubswünsche der Lehrkraft – hier der Klägerin – nicht gesprochen werden.
67Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2013 - 5 Sa 980/13 -, juris, Rn. 76.
682.
69Auch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht der Klägerin ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihres restlichen Erholungsurlaubs für das Jahr 2017 nicht zu.
70Aus dieser Vorschrift ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 16.
72Im Streitfall gewährt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG jedoch keine über die nationalen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche, da dessen Voraussetzungen in den entscheidungserheblichen Punkten identisch sind.
73Die Frage, ob Hinweisobliegenheiten über den Verfall von Urlaubsansprüchen für Beamte im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen für Zeiten durchgängiger Erkrankungen entgegen der vorstehenden Rechtsansicht unmittelbar aus der Richtlinie herzuleiten sind, ist zu verneinen, da sich die Beantwortung dieser Frage bereits im Rahmen der nationalstaatlichen Regelung an Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes orientiert.
74Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Streitfalle keine weitergehenden Rechte ableiten, als aus § 19a FrUrlV NRW. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. erfolgten Ausführungen verwiesen.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
76Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Ablehnung einer Hinweisobliegenheit des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen bei Lehrkräften grundsätzliche Bedeutung hat.
77Rechtsmittelbelehrung:
78Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
79Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
80Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
81Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
82Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
83Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
85Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
86Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Referenzen
- 9 AZR 401/19 5x (nicht zugeordnet)
- 7 RL 2003/88 2x (nicht zugeordnet)
- 1 RL 2003/88 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 541/15 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 423/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1084/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 980/13 1x
- 2 RL 2003/88 4x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1084/15 1x (nicht zugeordnet)